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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 3 W 14/02
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 1897 Abs. 4
1. Der Vorschlag des Betreuten, eine bestimmte andere Person zum Betreuer zu bestellen, begründet - unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit - gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB einen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen in Betracht kommenden Personen.

2. Geht ein Schriftsatz zu einem Zeitpunkt ein, der nach dem Datum liegt, den der im schriftlichen Verfahren erlassene gerichtliche Beschluss ausweist, muss das Gericht kenntlich machen, ob es diesen Schriftsatz entgegengenommen und zur Kenntnis erhalten hat (Anschluss an BayVerfGHE BY 31, 235).

3. Unterbleibt die erforderliche Kenntlichmachung und kann daher nicht geklärt werden, ob der Schriftsatz vor der Hinausgabe des Beschlusses bei Gericht eingegangen ist, ist von einem rechtzeitigen Eingang auszugehen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 14/02

In dem Verfahren

betreffend die Verlängerung der mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung (jedoch nicht die Entscheidung über die Unterbringung), Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BOB), Vermögenssorge (einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung), Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Pflegegeld pp., Entgegennahme, Öffnen und Beantworten der Post - mit Einwilligungsvorbehalt - angeordneten Betreuung für

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten, des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 18./2l. Januar 2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. Januar 2002

ohne mündliche Verhandlung

am 7. März 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Landgericht Trier zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 hatte das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen die Verlängerung der Betreuung zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen, mit der sie lediglich die Auswahl des (bisherigen) Betreuers beanstandet hatte, hatte der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 3 W 276/01 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2002 hat es die Beschwerde der Betroffenen erneut zurückgewiesen. Die Entscheidung trägt das Datum vom 14. Januar 2002. Die Hinausgabe des Beschlusses zur Post zum Zweck der Bekanntmachung an den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen und dem weiteren Beteiligten zu 1) erfolgte am 15. Januar 2002. Mit an das Landgericht Trier gerichtetem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Januar 2002, eingegangen bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Landgerichts und des Amtsgerichts am 15. Januar 2002, hat die Betroffene eine namentlich benannte andere Person als Betreuer vorgeschlagen. Mit ihrer gegen den landgerichtlichen Beschluss eingelegten weiteren Beschwerde wendet sich die Betroffene wiederum gegen die Auswahl des bisherigen Betreuers.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 4, 69 g Abs. 1, 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG). Die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung ist erneut nicht Gegenstand der weiteren Beschwerde. Die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses geben dem Senat allerdings Veranlassung, den Hinweis in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2001 zu wiederholen, wonach die weitere Beschwerde lediglich das Ziel verfolgt, dass eine andere Person zum Betreuer bestellt wird. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und die (erneute) Auswahl des Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung des Landgerichts nach §§ 69 Abs. 1, 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG (BGH FamRZ 1996, 607; Senat, FGPrax 1999, 146 sowie Beschlüsse vom 28. September 1999 - 3 W 211/99 - und 27. März 2001 - 3 W 35/01 -; KG FamRZ 1995, 1442; OLG Hamm NJW-RR 1997, 70, 71; Keidel/Kayser, FG 14. Aufl. § 69 g Rdnr. 9, jew. m.w.N.). Der Umstand, dass die Betroffene in ihrer mündlichen Anhörung durch den Berichterstatter der Kammer als beauftragten Richter den Gegenstand der Erstbeschwerde auf die Verlängerung der Betreuung an sich ausgedehnt hat (s. Keidel/Kahl aaO § 21 Rdnr. 7 b m.w.N.), ist für den Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde unerheblich (vgl. auch Senat, OLGR Zweibrücken 1997, 127, 128).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel erneut zu einem vorläufigen Erfolg. Der Beschluss, mit dem das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen hat, beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Denn das Beschwerdegericht hat unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Erstbeschwerde zurückgewiesen, ohne - wie es hier geboten gewesen wäre - den Vorschlag der Betreuten zu berücksichtigen, Herrn J..... J..... zum Betreuer zu bestellen. Für die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt es nicht auf das Datum an, das die Beschwerdeentscheidung trägt, sondern allein auf den Zeitpunkt, zu dem das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss aus seiner Verfügungsgewalt entlassen hat. Ergeht eine Entscheidung - wie hier - schriftlich, so ist sie nämlich nicht schon mit der Beschlussfassung, der Unterzeichnung oder der Übergabe an die Geschäftsstelle, sondern erst dann erlassen, wenn sie zur Zustellung an den Empfänger zur Post gegeben wird (Senat, NJW-RR 1987, 576; OLGR 1999, 159; Beschluss vom 11. April 2001 - 3 W 58/01 -; BayObLG Rpfleger 1981, 144, 145; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 319; Keidel/Kayser aaO § 12 Rdnr. 128). Daher ist das Gericht verpflichtet, Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, die bis zum Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung, also auch noch nach der Beschlussfassung, eingehen, zu berücksichtigen, die Hinausgabe des bereits gefassten Beschlusses gegebenenfalls anzuhalten und die getroffene Entscheidung abzuändern (BGHZ 12, 248, 253; Senat, jew. aaO; BayObLGZ 1980, 379, 381; BayObLG NJW-RR 1999, 1685; OLG Köln OLGR 2001, 136).

Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht berücksichtigt. Der Senat hat nämlich davon auszugehen, dass der Beschluss vom 14. Januar 2002 noch nicht zur Post gegeben worden war, als der Schriftsatz der Betroffenen vom 14. Januar 2002 bei Gericht einging; da der Schriftsatz zutreffend an das Landgericht Trier gerichtet war, ist insoweit auf den Eingang am 15. Januar 2002 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle dieses Gerichts und des Amtsgerichts abzustellen (vgl. BGH NJW 2000, 365, 366; Keidel/Kahl aaO § 22 Rdnr. 14 m.w.N.). Zwar ist der Schriftsatz damit am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, an dem nach dem Abvermerk der Kanzlei der angefochtene Beschluss herausgegeben worden ist. Auch hat der Vorsitzende der Kammer auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass die Reihenfolge "rückblickend nicht mehr feststellbar" ist. In Fällen jedoch, in denen - wie hier - ein Schriftsatz zu einem Zeitpunkt eingeht, der nach dem Datum liegt, den der gerichtliche Beschluss ausweist, muss das Gericht - etwa durch einen Vermerk - kenntlich machen, ob es diesen Schriftsatz entgegengenommen und zur Kenntnis erhalten hat (BayVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 1978 - Vf. 93-VI-77, VerfGHE BY 31, 235 <juris>). An der erforderlichen Kenntlichmachung fehlt es hier.

Die darauf beruhende Ungewissheit, ob der Schriftsatz vom 14. Januar 2002 vor der Hinausgabe des angefochtenen Beschlusses beim Beschwerdegericht eingegangen ist, kann nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Grundsätzlich ist zwar nur dann von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137, 140; 40, 100, 104; 47, 182, 188; 65, 293, 295; 70, 288, 293; BVerfG NJW 1992, 2217; Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG Art. 103 Rdnr. 94). Dieser Grundsatz erfasst aber nicht die hier gegebene Fallgestaltung. Denn ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass regelmäßig davon ausgegangen werden könne, die Gerichte würden das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfG, jew. aaO). Hier geht es hingegen um die Frage, ob der - bei Gericht eingegangene - Schriftsatz der Betroffenen bereits in den Herrschaftsbereich des Gerichts gelangt war, als der Beschluss zur Post gegeben wurde. Insoweit entspricht es allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung der Rechtsprechung, dass Pflichtverletzungen und Störungen in der Sphäre des Gerichts nicht auf den Bürger abgewälzt werden dürfen. Dies ist insbesondere für Fälle entschieden worden, in denen zwar der Eingang eines fristgebundenen Rechtsmittels, nicht aber der genaue Zeitpunkt des Zugangs bei Gericht festgestellt werden konnte (BGHZ 105, 40, 44 f.; BGH NJW 1994, 1881; 1995, 665, 667; Senat, FGPrax 2002, 17; OLG Köln MDR 1976, 497). Das Gleiche muss nach Auffassung des Senats auch in Fällen wie dem hier zu entscheidenden gelten, weil die durch den Pflichtverstoß des Gerichts verursachte Beweisnot des Bürgers - im Blick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG - nicht zu dessen Lasten gehen kann (ebenso BayVerfGH aaO; vgl. auch BayOblG, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 1Z BR 80/99 - zu einem Fall, in dem die Kenntnisnahme durch die erkennenden Richter ungeklärt blieb).

Die Beschwerdekammer war deshalb verpflichtet, die Hinausgabe des Beschlusses anzuhalten, diesen anhand des weiteren Beschwerdevorbringens zu überprüfen und die getroffene Entscheidung gegebenenfalls abzuändern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 1998 - 3 W 178/98 -, vom 2. Dezember 1998 - 3 W 174/98 - und vom 11. April 2001 - 3 W 58/01 -). Dies ist nicht geschehen. Aus dem Umstand, dass das Landgericht die entscheidungserhebliche Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB (positives Vorschlagsrecht der Betreuten) in seinem Beschluss nicht erwähnt hat, folgt zur Überzeugung des Senats, dass es den Schriftsatz der Betroffenen vom 14. Januar 2002 nicht berücksichtigt hat. Auf die Frage, wann der Schriftsatz in den Verantwortungsbereich der Kammer gelangt ist, kommt esu nicht an. Denn das Gericht insgesamt ist für die Einhaltung des rechtlichen Gehörs verantwortlich (vgl. BVerfG NJW 1998, 1963; Senat, OLGR Zweibrücken 1999, 159; Beschluss vom 30. Juli 1998 - 3 W 178/98 -; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. vom § 128 Rdnr. 36).

Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfahrensverstoß. Das Landgericht hat sich nämlich lediglich zu dem - zuvor bereits ausgeübten - negativen Vorschlagsrecht der (volljährigen) Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB verhalten, nicht aber zu ihrem Vorschlag, eine bestimmte andere Person als Betreuer zu bestellen. Diese Erklärung der Betroffenen begründet - unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit - gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB einen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen in Betracht kommenden Personen (Senat, OLGR Zweibrücken 1997, 127, 128; BayObLGZ 1996, 136; BayObLG FamRZ 1994, 530; BtPrax 2001, 218; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 53; Knittel BtG § 1897 BGB Rdnr. 18; Palandt/Diederichsen, BGB 61. Aufl. § 1897 Rdnr. 20). Dem Vorschlag hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen (vgl. BayObLG, jew. aaO; MüKo/Schwab, BGß 4. Aufl. § 1897 Rdnr. 19).

Zu der Frage, ob die aufgezeigte Bindung an den Vorschlag der Betroffenen hier ausnahmsweise entfällt (vgl. Senat aaO; BayObLG FamRZ 1997, 900; 1999, 53; OLG Köln FamRZ 1999, 811; OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 208; Palandt/Diederichsen aaO), vermag der Senat dem angefochtenen Beschluss - auch nach dem Zusammenhang seiner Begründung - keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Als Rechtsbeschwerdegericht kann er die fehlenden Feststellungen nicht nachholen. Daher muss das Verfahren erneut - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - an das Landgericht zurückverwiesen werden.

3. Im Blick auf den Umstand, dass die Kammer die Anhörung der Betroffenen auf den Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen hat, weist der Senat vorsorglich auf seine Rechtsprechung zu § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG hin (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2000 - 3 W 17/00 -).

III.

Da die weitere Beschwerde nur einen vorläufigen Erfolg hat, bleibt dem Landgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren vorbehalten. Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3, 161 Satz 2 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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