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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: 3 W 14/09
Rechtsgebiete: FGG, GenG, AktG, KostO


Vorschriften:

FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1
FGG § 141 Abs. 3
FGG § 142
FGG § 142 Abs. 3
FGG § 147
FGG § 147 Abs. 1 Satz 2
BGB § 181 1. Alt.
GenG § 24 Abs. 1
GenG § 38
GenG § 38 Abs. 3
GenG § 39
GenG § 39 Abs. 1
GenG § 39 Abs. 2
AktG § 112
KostO § 31 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 14/09

In dem Verfahren betreffend die im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Koblenz unter GnR 203 eingetragene S..............................., wegen Ankündigung der Amtslöschung einer Eintragung gemäß §§ 147, 142 FGG, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Kestel, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten vom 30. Dezember 2008 gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 22. Dezember 2008 zugestellten Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 2008 ohne mündliche Verhandlung

am 15. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 000,00 € festgesetzt. Gründe: Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 147 Abs. 1 Satz 2, 142 Abs. 3, 141 Abs. 3, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die Eintragung im Genossenschaftsregister, wonach der Vorsitzende der Genossenschaft (auch) von der Beschränkung des § 181 1. Alt. BGB befreit ist, ist von Amts wegen zu löschen, denn sie steht nicht im Einklang mit § 39 GenG i.d. Fassung vom 18. August 2006. Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 142 FGG kann das Registergericht eine Eintragung, die in das Genossenschaftsregister bewirkt wurde, obwohl sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, von Amts wegen löschen. Dies gilt auch für Eintragungen, die nachträglich unzulässig geworden sind (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 142 Rdnr. 10). Eine Eintragung ist wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, wenn sie inhaltlich unzulässig ist, weil das Gesetz eine Eintragung dieser Art oder dieses Inhalts nicht gestattet oder verbietet, oder wenn sie zwar zulässig aber sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse der Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung der Eintragung im öffentlichen Interesse oder im Interesse Beteiligter geboten erscheinen lässt (Jansen/Steder, 3. Aufl., § 142 Rdnr. 15). Dahingestellt bleiben kann, ob die Eintragung der Befreiung des Vorstandsvorsitzenden von dem Insich-Geschäft nach § 181 1. Altern. BGB von Anfang an inhaltlich unzulässig war, jedenfalls ist sie es seit dem Inkrafttreten der Novelle des Genossenschaftsrechts am 18. August 2006, weil sie im Widerspruch zu § 39 GenG steht. Im Einzelnen gilt folgendes:

Grundsätzlich obliegt die Vertretung der Genossenschaft gemäß § 24 Abs. 1 GenG dem Vorstand. Da die Vorstandsmitglieder Genossen sein müssen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GenG) und die Genossenschaft auf das Mitgliedergeschäft angelegt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 GenG), drohen bei Geschäften mit Vorstandsmitgliedern Interessenkollisionen und es besteht die Besorgnis der Befangenheit. Um dem vorzubeugen durchbricht § 39 Abs. 1 GenG die Vertretungszuständigkeit des Vorstands und bestimmt, dass "der Aufsichtsrat die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertritt". Diese Regelung beinhaltet eine ausschließliche Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrates für Vertragsabschlüsse und bei Aktiv- und Passivprozessen mit Vorstandsmitgliedern wegen der abstrakten Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Gesellschaft.

Eine Beschränkung der sachlichen Reichweite der Vorschrift auf Angelegenheiten der Anstellung als Vorstandsmitglied ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik. Sie lässt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 2 GenG herleiten. Danach bedarf zwar jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands der Genehmigung des Aufsichtsrats, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift, welche die Rechte des Vorstandes zur Verhinderung des Missbrauchs seiner Rechte begrenzen soll, normiert aber ein inneres Verwaltungsrecht des Aufsichtsrates, welches sonst nur kraft Satzungsbestimmung nach § 38 Abs. 3 GenG dem Aufsichtsrat zugewiesen werden könnte. § 39 Abs. 2 GenG gehört damit systematisch zu dem Regelungsbereich des § 38 GenG. Die Regelung betrifft nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade nicht die Vertretung der Genossenschaft im Außenverhältnis, sondern ausschließlich das Innenverhältnis der Genossenschaft, indem sie mittels eines Mitwirkungsrechts des Aufsichtsrats die Geschäftsführungskompetenz des Vorstands beschränkt.

Dass der Gesetzgeber bei der Einführung des zurzeit geltenden § 39 Abs. 2 GenG nicht im Sinne hatte, die (Außen-) Vertretung der Genossenschaft zu regeln, wird in den Materialien dadurch bestätigt, dass diese erst im Anschluss an die Ausführungen zur Funktion des Aufsichtsrats die (ausnahmsweise) Vertretung der Genossenschaft durch den Aufsichtsrat ansprechen. Hinsichtlich der Vertretung der Genossenschaft sollte es bei den gegebenen Bestimmungen bleiben (Schwarz, ZfgG 2001, 287; Beuthien/Hüsken/Aschermann, Materialien zum Genossenschaftsgesetz, II. Parlamentarische Materialien (1899-1922), S. 428, 429).

Vor dem Inkrafttreten der Novelle des Genossenschaftsrechtes am 18. August 2006 lautete § 39 Abs. 1 GenG: "Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Genossenschaft bei Abschließung von Verträgen mit dem Vorstande zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt".

Bereits unter der Geltung dieser Vorschrift war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese Vorschrift eine ausschließliche Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates gegenüber den Vorstandsmitgliedern normiert oder ob sich das Vertretungsrecht des Aufsichtsrates auf bestimmte Bereiche beschränkt (für eine ausschließliche Vertretungskompetenz des Aufsichtsrates vgl. bereits BGH NJW 1995, 2559). Mit der Neureglung hat der Gesetzgeber die Vorschrift in Anlehnung an § 112 AktG sprachlich neu gefasst (BTDrs. 16/1025, 85). Da der Streit um den Umfang der Vertretungsbefugnis bekannt war, hätte es nahe gelegen, eventuelle Ausnahmen in das Gesetz aufzunehmen. Da dies nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Vertretungsbefugnis als eine umfassende ausgestalten wollte, die sich auch auf Verträge mit Vorstandsmitgliedern als Kunden der Genossenschaft bezieht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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