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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 3 W 141/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2273 Abs. 1
BGB § 2300
Nach §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind bei der Eröffnung eines Erbvertrages die Verfügungen des überlebenden Ehegatten weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, soweit sich diese ihrem Inhalt nach von denen des anderen Teils absondern lassen. Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn Ehegatten in der Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügen.

Auch wenn nach dem Vorversterben des einen Ehegatten nur noch der Überlebende verfügt (hier: "Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben..."), fehlt es an einer (abtrennbaren) Einzelanordnung, sofern hierdurch die Rechtspositionen von gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten betroffen sein könnten.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 141/02

In dem Verfahren

betreffend die Eröffnung eines Erbvertrags nach dem am ................verstorbenen W............. N............. T................ geboren am........................ zuletzt wohnhaft in

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury sowie die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juni 2002 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. Mai 2002

ohne mündliche Verhandlung am 25. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf einen Betrag bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 31. März 1993 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten, und zwar unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tod des Erstversterbenden von beiden vorhanden sind. Unter Ziff. 3 des Erbvertrages heißt es:

"Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben:...."

Die Ehefrau des Verstorbenen hat beim Nachlassgericht beantragt, die letztwillige Verfügung ausschließlich nach dem Verstorbenen zu eröffnen. Mit der Begründung, der Erbvertrag enthaltene keine Verfügung, die sich absondern lasse, hat das Nachlassgericht angekündigt, es beabsichtige den Erbvertrag voll inhaltlich zu eröffnen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde wird weiterhin eine auf den ersten Erbteil beschränkte Eröffnung des Erbvertrages erstrebt.

II.

Die weitere Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§§ 27, 29 Abs. 1 und 4, 20 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Erblassers ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

1. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde - was vom Senat von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FG, 14. Aufl. § 27 Rdnr. 15) - zu Recht als zulässig angesehen. Die Ankündigung der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts, den Erbvertrag entgegen der Anregung (vgl. dazu KG Recht 1930 Nr. 434) der Ehefrau des Erblassers vollinhaltlich zu eröffnen, stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar, über die nach Nichtabhilfe gemäß §§19 FGG, 11 Abs. 1 RpflG das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat (vgl. KG aaO und Rpfl 1979, 137; OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 388; BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNot 1997, 405; Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl. §2273 Rdnr. 5). Insoweit folgt die Beschwerdebefugnis der Ehefrau des Erblassers aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts auch ihre eigene letztwillige Verfügung betrifft (vgl. BayObLG aaO m.w.N.).

2. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zu Recht für die Eröffnung des Erbvertrags gemäß §§ 2300, 2273 BGB auf die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente abgestellt (vgl. BGH NJW 1978, 633; BayObLG aaO). Auch in der Sache hält die Bestätigung der Ankündigung des Nachlassgerichts, den Erbvertrag auf Grund seines Inhalts insgesamt zu eröffnen, der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind bei der Eröffnung eines Erbvertrags die Verfügung des überlebenden Ehegatten weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, soweit sich diese ihrem Inhalt nach von denen des anderen Teils absondern lassen. Denn der überlebende Ehegatte hat ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Verfügungen grundsätzlich nicht vor seinem Tod bekannt werden (vgl. etwa BayObLG Rpfl 1982, 424, 425; Palandt/Edenhofer aaO § 2273 Rdnr. 1). Eine Trennung der beiderseitigen Verfügung ist möglich, wenn sie in selbständigen, auch äußerlich auseinandergehaltenen Sätzen getroffen sind, vorausgesetzt, sie sind sprachlich so gefasst, dass die Verfügungen des zuerst Verstorbenen ihrem Inhalt nach auch ohne die Verfügungen des Überlebenden verständlich bleiben. Untrennbarkeit der Verfügungen ist dagegen regelmäßig anzunehmen, wenn sie sprachlich zusammengefasst sind, also wenn die Ehegatten in der Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügen oder ausdrücklich auf Verfügungen des anderen Teils Bezug genommen wird (vgl. auch mit Beispielen BayObLG Rpfl 1982, 424, 425; Palandt aaO § 2273 Rdnr. 2; Staudinger/Kanzleiter (1998) §2273 Rdnrn. 7 f.; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2273 Rdnr. 2; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2273 Rdnr. 3).

b) Diese Grundsätze haben die Vorinstanzen beachtet. Ihre Schlussfolgerung, danach lasse sich die Erbeinsetzung unter Ziff. 3 des Erbvertrags nicht absondern, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Eheleute hier nicht etwa zwei voneinander getrennte Erbeinsetzungen vorgenommen haben (vgl. dazu Staudinger/Kanzleiter aaO Rdnr. 8 a.E.; Cypionka DNotZ 1988, 722, 724), sondern die Erbeinsetzung in einem einleitenden einheitlichen Satz erfolgt ist und zwar in Form der Mehrzahl ("der Überlebende von uns ....."). Die getroffene Verfügung ist mithin beiden Ehegatten in gleicher Weise zuzuordnen. Da nicht bekannt war, wer zuerst sterben wird, hat jeder von ihnen mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNotK 1997, 405, 406; LG Bonn MittRhNotK 2000, 439; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 7).

c) Entgegen der Rechtsbeschwerde kann die Erbeinsetzung unter Ziff. 3 des Erbvertrags nicht deshalb als (abtrennbare) Einzelanordnung bewertet werden, weil nach dem Vorversterben des Ehegatten nur noch der Überlebende verfügt. Richtig ist zwar, dass diese Verfügung vom Erblasser nur für den nicht eingetretenen Fall des Überlebens getroffen wurde, mithin mit seinem Vorversterben gegenstandslos geworden ist. Dieser Umstand steht aber einer Eröffnung nicht entgegen, weil nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich letztwillige Verfügungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit zu eröffnen sind; denn das Eröffnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügung zu befinden (vgl. RGZ 150, 315, 318ff; BGH JR 1984, 500 = NJW 1984, 2098, 2099; BayObLG Rpfl 1982, 424, 425 und NJW-RR 1990, 135; OLG Köln DNotZ 1988, 721, 722 mit Anmerkung von Cypionka; Palandt/Edenhofer aaO § 2273 Rdnr. 2; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6; MünchKomm/Musielak aaO § 2273 Rdnr. 3). Teilweise wird allerdings unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 633) im Einzelfall danach abgegrenzt, ob die vom Erstverstorbenen für den Fall seines Überlebens getroffene Verfügung eindeutig gegenstandslos geworden ist (vgl. Soegel/Wolf aaO § 2273 Rdnr. 61 f). Ob eine dahingehende Differenzierung gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Erbvertrag enthält nicht etwa Anordnungen über Vermächtnisse (so BGH NJW 1978, 633; vgl. auch MünchKomm/Musielak aaO § 2273 Rdnr. 3); eingesetzt werden vielmehr etwaige gemeinsame Kinder bzw. die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Könnten danach die Rechtspositionen von gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten betroffen sein, hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass eine sachliche Prüfung des Fortbestehens von Verfügungen durch das Eröffnungsgericht nicht stattfindet (vgl. BGH JR 1984, 500, 501 = NJW 1984, 2098, 2099; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6).

3. Schließlich bestehen auch mit Blick auf das Interesse des überlebenden Ehegatten an einer Geheimhaltung seiner letztwilligen Verfügungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Eröffnung des Erbvertrags auch hinsichtlich der sprachlich zusammengefassten Verfügung der Ehefrau des Erblassers; denn es gibt keinen Zwang, die eigene letztwillige Verfügung mit der eines anderen so zu verbinden, dass eine Absonderung nicht möglich ist (vgl. BVerfG NJW 1994, 2535 = FamRZ 1994, 557). In diesem Zusammenhang weist das Landgericht mit Recht darauf hin, dass die Vertragsparteien es ohne weiteres in der Hand gehabt hätten, voneinander klar abgrenzbare Verfügungen in den Erbvertrag aufzunehmen (vgl. BGH JR 1984, 500, 501 = NJW 1984, 2098, 2099; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6; Cypionka DNotZ 1988, 722, 724).

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich die Kostentragungspflicht aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, weil im Verfahren der weiteren Beschwerde außer der Antragstellerin niemand förmlich beteiligt worden ist.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Wertbestimmung des Landgerichts festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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