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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.08.2000
Aktenzeichen: 3 W 144/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 2247
BGB § 2265
BGB § 2267
Formerfordernis bei gemeinschaftlichem Testament

BGB §§ 133, 2247, 2265, 2267

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten ihre jeweiligen letztwilligen Verfügungen auf derselben Urkunde niedergeschrieben haben.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 144/00 8 T 304/99 Landgericht Mainz 46 VI 42/99 Amtsgericht Mainz

In dem Verfahren

betreffend die Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am in verstorbenen hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Landgericht Edinger auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20./20. Juni 2000 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Mai 2000

am 21. August 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 18.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4, 20, 21 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG).

Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Mainz vom 23. Juli 1999 zu Recht zurückgewiesen. Denn die in Aussicht gestellte Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausweist, ist nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei den am 22. Juni 1959 durch den Erblasser und seine Ehefrau, der Beteiligten zu 1), auf einem Briefbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen in ihrer Gesamtheit um ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2265 BGB handelt. Es ist dabei von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht nur in der Form des § 2267 BGB errichtet werden kann.

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1953 (NJW 1953, 698 f) ist anerkannt, dass ein gemeinschaftliches Testament auch dann vorliegt, wenn sich aus der Testamentsurkunde selbst eine gemeinschaftliche Erklärung ersehen lässt. Bei der Frage, ob eine gemeinschaftliche Erklärung der Ehegatten vorliegt und diese aus der Urkunde ersichtlich ist, handelt es sich nicht um eine bloße Auslegung einer Willenserklärung nach § 133 BGB, für die auch Umstände außerhalb der Urkunde maßgebend sein könnten. Vielmehr handelt es sich um die Feststellung, ob die vom Gesetz geforderte gemeinschaftliche Erklärung als solche abgegeben worden ist. Nur so lässt sich einerseits unnötige Formstrenge vermeiden, andererseits aber die der Rechtssicherheit entsprechende zuverlässige Wiedergabe des Willens der Erblasser sicherstellen (BGH aaO, 699; OLG Köln OLGZ 68, 321).

Ein gemeinschaftliches Testament kann mithin in verschiedenen Formen errichtet werden. Maßgeblich ist der Wille der Eheleute, eine gemeinschaftliche Erklärung abzugeben. Dieser Wille muss aus der Urkunde selbst erkennbar sein. Im Übrigen richtet sich die Gültigkeit eines solchen Testaments nach § 2247 BGB (vgl. MünchKomm., BGB 3. Aufl. 2267 Rdnr. 17).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Eheleute mit der Urkunde vom 22. Juni 1959 ein gemeinschaftliches Testament errichten wollten. Die Beteiligte zu 2) hat die dahin gehende Erklärung der Beteiligten zu 1) ausdrücklich nicht in Abrede gestellt.

Dieser gemeinschaftliche Wille ist auch aus der Testamentsurkunde erkennbar. Der Errichtungszusammenhang, also die Gemeinschaftlichkeit der von den Testierenden abgegebenen Erklärung, wird schon dadurch impliziert, dass die Erklärungen zusammen auf einem Bogen Papier geschrieben sind. Aus dem, mit Ausnahme des Namens des Begünstigten, wörtlich übereinstimmenden Text der Verfügungen wird deutlich, dass den Eheleuten der Inhalt der Verfügung des jeweils anderen bekannt war. Schließlich stellt die Tatsache, dass die Verfügungen auf denselben Tag datiert sind, ein weiteres Indiz für den gemeinsamen Willen der Eheleute dar (vgl. hierzu auch BayObLG FamRZ 1994, 191 [192]; BayObLG FamRZ 1986, 392 [393]; MüchKomm., BGB 3. Aufl. vor § 2265 Rdnr. 11, § 2267 Rdnr. 20).

Aus all diesen Merkmalen der Urkunde lässt sich mit ausreichender Sicherheit der Wille der Eheleute zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments entnehmen. Nach diesem Testament richtet sich die Erbfolge.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst, weil der Senat neben der Beschwerdeführerin niemand am Verfahren förmlich beteiligt hat.

Den Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 107 Abs. 2 Satz 1 KostO in Anlehnung an die unbeanstandete Wertfestsetzung der Vorinstanz festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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