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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 3 W 147/07
Rechtsgebiete: AktG, SpruchG, LandesVO Rheinl.-Pfalz, UmwG


Vorschriften:

AktG § 99 Abs. 3 Satz 2
AktG § 304 Abs. 4 Satz 2
AktG § 305 Abs. 5 Satz 4
AktG § 306 Abs. 2 a. F.
AktG § 320 b Abs. 3 Satz 2
AktG § 327 f Abs. 2 Satz 2 a. F.
SpruchG § 1 Nr. 1
SpruchG § 1 Nr. 2
SpruchG § 1 Nr. 3
SpruchG § 1 Nr. 4
SpruchG § 1 Nr. 5
SpruchG § 1 Nr. 6
SpruchG § 4 Abs. 1
SpruchG § 12 Abs. 1
SpruchG § 15 Abs. 2 Satz 2
LandesVO Rheinl.-Pfalz § 10 Abs. 2
UmwG § 305 a. F.

Entscheidung wurde am 26.11.2007 korrigiert: ein Leitsatz wurde hinzugefügt
1. Ein nach dem Börsenrückzug einer Aktiengesellschaft anhängig gemachtes Spruchverfahren erledigt sich in der Hauptsache, wenn die Aktien wieder zum geregelten Markt zugelassen werden und das vorangegangene Delisting für die Minderheitsaktionäre keine negativen Auswirkungen hatte (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 3Z BR 87/04 -).

2. Tritt die Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren ein, wird das Rechtsmittel unzulässig, wenn keine Beschränkung auf die Entscheidung im Kostenpunkt erfolgt.

3. Die Frist für die Beantragung eines Spruchverfahrens nach einem börsenrechtlichen Delisting beginnt mit der Veröffentlichung der Entscheidung über den Widerruf der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. August 2004 -3 W 60/04 -). Es besteht kein Anlass, den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des "Macrotron"-Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47) hinauszuschieben (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 01. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04 -).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 147/07

In dem Verfahren

betreffend die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre nach Widerruf der Börsenzulassung (Delisting) der C.... AG in K.... auf Antrag des Emittenten,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 28. Februar 2007

ohne mündliche Verhandlung

am 23. August 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 15) deren im zweiten Rechtszug entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200 000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist eine inzwischen wieder börsennotierte Aktiengesellschaft für das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften auf dem Gebiet der medizinischen Software. Die Aktien der Gesellschaft waren an der Börse in Frankfurt am Main zum amtlichen Handel zugelassen und wurden in dem für die vorliegend zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeitraum auch durchgängig im Freiverkehr der Stuttgarter Börse gehandelt. Am 30. August 2002 ermächtigte die Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorstand, bei der Börse in Frankfurt am Main den Widerruf der Zulassung zum Aktienhandel zu beantragen. Die dem Antrag stattgebende Widerrufsentscheidung der Frankfurter Börse wurde am 21. Januar 2003 im Handelsblatt veröffentlicht. In der Folgezeit verzeichnete der Kurs der Aktien der Gesellschaft im Freihandel an der Stuttgarter Börse einen erheblichen und dauerhaften Anstieg.

Mit Schriftsatz an das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landgericht Koblenz vom 10./18. Mai 2003 beantragte die Beteiligte zu 4), aus Anlass des Rückzugs der Antragsgegnerin von der Frankfurter Börse unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung für die Minderheitsaktionäre gerichtlich festzusetzen. Diesem Begehren schlossen sich danach die Beteiligten zu 1) bis 3), 5) bis 13) sowie der Beteiligte zu 14) als vom Landgericht bestellter Vertreter der außen stehenden Aktionäre an.

Das Landgericht hat am 28. Februar 2007 sämtliche Anträge unter Berufung auf eine Entscheidung des beschließenden Senats zum Beginn der Antragsfrist für ein Spruchverfahren im Falle des Delisting (Beschluss vom 3. August 2004 - 3 W 60/04 -) als verfristet zurückgewiesen. Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 14. und 15. März 2007.

Seit dem 3. Mai 2007 sind die Aktien der Gesellschaft wieder zum Handel im geregelten Markt an der Frankfurter Börse zugelassen.

II.

1. Nach dem "Macrotron"-Urteil des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47 = NZG 2003, 280 = NJW 2003, 1032 = WM 2003, 533 = ZIP 2003, 387 = DB 2003, 544 = MDR 2003, 515) erfordert die Beendigung der Notierung einer Gesellschaft an der Börse (sog. Delisting) ein Abfindungsangebot an die Minderheitsaktionäre sowie die Möglichkeit von dessen Überprüfung in einem gerichtlichen Spruchverfahren.

Ausgehend von den in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen sind auf das vorliegende Verfahren die gesetzlichen Bestimmungen über das Spruchverfahren entsprechend anzuwenden, für den ersten Rechtszug in ihrer bis zum 1. September 2003 geltenden Ausgestaltung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG).

Gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist danach entsprechend §§ 306 Abs. 2 a. F., 99 Abs. 3 Satz 2 AktG, § 12 Abs. 1 SpruchG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet; auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG) vom 12. Juni 2003 entsprechend anzuwenden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG).

2. Zwar ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in dem vorliegenden Spruchverfahren für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des nicht zu seinem Bezirk gehörenden Landgerichts Koblenz nach dem Gesetz nicht zuständig. Seine Zuständigkeit folgt insbesondere nicht aus einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (in der seit dem 18. August 2005 geltenden Fassung, GVBl. 2005, 360, 361), weil die dort landesrechtlich angeordnete Zuständigkeitskonzentration, soweit hier von Interesse, nur für die in § 1 Nrn. 1 bis 6 SpruchG enumerativ aufgeführten Angelegenheiten gilt und hierzu das vom Bundesgerichtshof praeter legem entwickelte Spruchverfahren im Anschluss an ein börsenrechtliches Delisting nicht zählt. Dieses Gesetzesverständnis gebieten das Erfordernis der Rechtsmittelklarheit und die Pflicht zur Wahrung des gesetzlichen Richters.

Der Senat entscheidet gleichwohl über die Beschwerden, weil er sich, auch zur Vermeidung einer Rechtsverweigerung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, für das vorliegende Verfahren gebunden sieht an die Zuständigkeitsbestimmung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2007 (4 SmA 29/07, in juris).

Diese Bestimmungsentscheidung wurde nach Auffassung des Senats zwar in der Sache zu Unrecht und zudem unzuständigerweise an Stelle des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz; zur Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge bezirksübergreifender Konzentration: BGH NJW 1989, 237; Kissel/Mayer GVG 4. Aufl. § 23 c Rn. 2 und § 58 Rn. 8; MünchKomm/Wolf ZPO 2. Aufl. § 23 c GVG Rn. 2; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. vor § 12 Rn. 17: entsprechende Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bei Kompetenzkonflikt), aber nicht willkürlich getroffen.

3. Die im Übrigen frist- und formgerecht angebrachten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) sind nach ihrer Einlegung dadurch unzulässig geworden, dass die Aktien der Antragsgegnerin mit Beschluss der Frankfurter Wertpapierbörse vom 3. Mai 2007 (in Kopie Bl. 545 d. A.) wieder zum amtlichen Markt zugelassen wurden. Durch diese erneute Notierung im geregelten Markt ist der Anlass für die Durchführung eines Spruchverfahrens entfallen; das bis dahin anhängige Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt. Auf das Spruchverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung (§ 17 Abs. 1 SpruchG). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt die Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Die Erledigung der Hauptsache als Wegfall einer Voraussetzung der Sachentscheidung ist dabei von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es auf Erledigungserklärungen der Beteiligten ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2004 - 3 W 167/03 - m. w. N., veröffentlicht u. a. in FGPrax 2004, 246 = NZG 2004, 382, 383 = OLGR Zweibrücken 2004, 278 = ZIP 2004, 559 = DB 2004, 642).

So verhält es sich hier.

Anlass für das vorliegende Spruchverfahren war der Rückzug der Antragsgegnerin vom geregelten Markt an der Frankfurter Börse im Jahr 2003. Die Folgen dieses Vorgehens sind durch die erneute Zulassung der Aktien in demselben organisierten Markt mit Beschluss der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse vom 3. Mai 2007 beseitigt. Dadurch ist die volle Verkehrsfähigkeit der Aktien in einem organisierten Markt, einschließlich eines amtlich festgestellten Preises, wieder hergestellt. Hinzu kommt, dass die Aktien der Gesellschaft während der Zeit des Börsenrückzugs in Frankfurt am Main jederzeit im Freiverkehr der Stuttgarter Börse handelbar blieben und sich dabei ihr Kurswert erheblich erhöht hat.

Bei dieser Sachlage ist mangels erkennbarer negativer Auswirkungen des Delisting auf das Eigentumsrecht der Minderheitsaktionäre ein Anlass für die Durchführung des Spruchverfahrens nicht mehr gegeben. Der Senat macht sich in diesem Zusammenhang die zutreffenden rechtlichen Ausführungen zur Erledigung der Hauptsache in dem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Juli 2004 (- 3Z BR 87/04 -; NZG 2004, 1111 = DB 2004, 2309 = ZIP 2004, 1952 = AG 2005, 241) zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.

Die Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der sofortigen Beschwerden, aber vor der Entscheidung, führt hier zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel, weil sie nicht auf die Entscheidung im Kostenpunkt beschränkt worden sind (Jansen/Briesemeister, FGG 3. Aufl. § 19 Rn. 32; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 85; OLG Hamm FGPrax 1997, 237, 238; BayObLGZ 1988, 317, 318). Mit Blick auf die Rechtsausführungen im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2007 mit Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Juli 2004 war diesbezüglich gegenüber den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern kein weiterer rechtlicher Hinweis des Senats veranlasst.

4. Wären die Beschwerden entgegen dem vorstehend Ausgeführten zulässig, hätten sie jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig dahin entschieden, dass die Antragsfrist für die Durchführung eines Spruchverfahrens von keinem der Antragsteller gewahrt wurde. Die Drei-Monats-Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG (analog) gilt im vorliegenden Fall noch nicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG). Maßgeblich ist vielmehr die Ausschlussfrist von zwei Monaten analog §§ 304 Abs. 4 Satz 2, 305 Abs. 5 Satz 4, 320 b Abs. 3 Satz 2, 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a. F., § 305 UmwG a. F.. Diese Frist beginnt, wie der Senat bereits entschieden hat, mit der Veröffentlichung der Delisting-Entscheidung in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt (dazu im Einzelnen und m. w. N.: Beschluss vom 3. August 2004 - 3 W 60/04 -, veröffentlicht u. a. in OLGR Zweibrücken 2004, 568 = NZG 2004, 872 = ZIP 2004, 1666 = DB 2004, 2311 = FGPrax 2004, 298). Dieser Auffassung hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht angeschlossen (Beschluss vom 1. Dezember 2004, - 3Z BR 106/04 -, veröffentlicht in NZG 2005, 312 = ZIP 2005, 205 = DB 2005, 214 = BB 2005, 458 = AG 2005, 288). Sie entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Krolop, NZG 2005, 546, 547; Schiffer/Goetz, BB 2005, 453, 454; Wasmann, WM 2004, 819, 823; Hüffer, Aktiengesetz 7. Aufl. § 4 SpruchG Rn. 4; Klöcker/Frowein, SpruchG § 4 Rn. 10; Fritzsche/Dreier/Verführt, SpruchG § 4 Rn. 28 und § 1 Rn. 106; Heidel DB 2003, 548, 551; Land/Behnke, DB 2003, 2531, 2534 f).

Die Antragsfrist für die Durchführung eines Spruchverfahrens im Anschluss an den Börsenrückzug der Antragsgegnerin ist damit am 21. März 2003 abgelaufen, da die Veröffentlichung der Entscheidung der Frankfurter Börse über den Widerruf der Zulassung der Aktien zum amtlichen Handel am 21. Januar 2003 im Handelsblatt, einem überregionalen Börsenpflichtblatt, erfolgt ist (§ 17 Abs. 1 FGG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat keiner der Antrag stellenden Minderheitsaktionäre eingehalten.

Das Landgericht war auch nicht gehalten, für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt (der Veröffentlichung in der juristischen Fachpresse) des "Macrotron"-Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 abzustellen. In diesem Punkt hält der Senat nach erneuter rechtlicher Prüfung an der in seiner Entscheidung vom 3. August 2004 (NZG 2004, 872, 874) - obiter dicta - geäußerten gegenteiligen Auffassung im Hinblick auf die überzeugenden rechtlichen Erwägungen in dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Dezember 2004 (NZG 2005, 312, 314; auch insoweit ausdrücklich zustimmend: Schiffer/Goetz BB 2005, 453, 454) nicht fest. In der vorzitierten obergerichtlichen Entscheidung wird unter anderem mit Recht darauf hingewiesen, dass in der Fachliteratur die Frage des gesellschaftsrechtlichen Ausgleichs für Kleinaktionäre in Delisting-Fällen durch Barabfindung mit Überprüfung im Spruchstellenverfahren bereits geraume Zeit vor dem "Macrotron"-Urteil des Bundesgerichtshofs erörtert worden ist (vgl. Vollmer/Grupp, ZGR 1995, 459, 474 ff).

5. Mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles kann über die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet eine solche für den zweiten Rechtszug hier nicht, weil schon das Landgericht mündlich verhandelt hat, die Beteiligten in beiden Instanzen umfänglich vortragen konnten und - da die Entscheidung des Senats allein von der Beantwortung von Rechtsfragen abhängt - kein weiterer Aufklärungsbedarf im Tatsächlichen besteht (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 108 m. N. aus der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention 2. Aufl. § 24 Rnrn. 90, 94 m. w. N.). Es hat auch keiner der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Verlangen nach einer mündlichen Verhandlung gestellt.

III.

Nachdem auf das Verfahren betreffend den Anspruch auf Barabfindung beim Delisting die gesetzlichen Bestimmungen über das Spruchverfahren analog anzuwenden sind, muss dies auch für die Verteilung der Kosten gelten. Danach ist es hier gerechtfertigt, die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aus Gründen der Billigkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen; denn zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsmittel waren die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Beginn der Antragsfrist für das Spruchverfahren beim Delisting bereits obergerichtlich geklärt, die Beschwerden mithin von vornherein ersichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.

Die angeordnete Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. der zwingenden Bestimmung des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; als unbegründet im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist jedes erfolglose, also auch das unzulässige Rechtsmittel anzusehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Senat, OLGR Zweibrücken 2004, 278, 282 f m. w. N.).

Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG in Höhe des Mindestwertes von 200 000,-- € festgesetzt (vgl. etwa OLG Stuttgart NZG 2004, 625; OLG Düsseldorf NZG 2004, 1171; OLG Frankfurt AG 2005, 890).

Ende der Entscheidung

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