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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: 3 W 151/00
Rechtsgebiete: BGB, BSHG, BVG


Vorschriften:

BGB § 1836 c Nr. 2
BGB § 1836 e
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
BVG § 25 f Abs. 2
Schonbetrag für das Vermögen im Rückgriffsfall

Die Bestimmung des vom Betreuten einzusetzenden Vermögens ist nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 gemäß §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 88 BSHG vorzunehmen. Das Schonvermögen ist somit entsprechend den nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung i.d.F. vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) festgesetzten Beträgen zu bemessen. Hiernach beläuft sich der dem Betreuten zu belassende Freibetrag nur in den besonderen Fällen des § 67 und des § 69 a BSHG auf 8000,-- DM. Das gilt auch, wenn Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen werden. § 25 f Abs. 2 BVG ist insoweit nicht einschlägig.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 151/00 5 T 55/00 Landgericht Trier 13 XVII 362/96 Amtsgericht Trier

In dem Verfahren

betreffend den Rückgriff einer festgesetzten Vergütung für die Betreuung der hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 5. Juli 2000 gegen den ihr am 23. Juni 2000 zugestellten Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Juni 2000 ohne mündliche Verhandlung

am 25. August 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 520,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Wegen Mittellosigkeit der Betroffenen sind dem Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1999 gemäß §§ 1836 a, 1836 d BGB im Dezember 1999 als Betreuervergütung und Auslagenersatz 3865,66 DM aus der Staatskasse gezahlt worden. Nach Anhörung des Betreuers hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 25. Januar 2000 gemäß §§ 1836 e BGB, 56 Abs. 1 Satz 2, 69 e FGG bestimmt, dass die Betroffene einen Betrag von 520,-- DM an die Staatskasse zu erstatten hat. Insoweit sei ihr Vermögen nach Maßgabe der §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 88 BSHG einzusetzen, weil sie über ein Kontoguthaben von 5 023,22 DM verfüge, was nach Abzug des Schonbetrages von 4 500,-- DM den festgesetzten Erstattungsbetrag ergebe.

Demgegenüber beruft sich die Betroffene darauf, sie erhalte Leistungen der Fürsorgestelle für Kriegsopfer nach § 26 c Abs. 9 BVG, so dass nach § 25 f BVG ein Schonbetrag von derzeit 9 141,-- DM in Ansatz zu bringen sei.

Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel weiter.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2, 20, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Nach der Neuregelung in § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG ist in Verfahren über die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen des Betreuers die sofortige Beschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie - wie hier - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.

2. Das Rechtsmittel führt in der Sache indes nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1, 550 ZPO).

a) Das gilt zunächst, soweit die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ungeachtet der Leistungen nach dem BVG ein Freibetrag von 4 500,-- DM zu gewähren ist. Allerdings käme es bei dem festgestellten Kontostand der Betroffenen von ca. 5 000,-- DM auf die Frage eines erhöhten Schonvermögens nach § 25 f Abs. 2 BVG nicht an, wenn der ihr zu belassende Barbetrag ohnehin bei 8 000,-- DM läge (vgl. zur Rechtsprechung vor der Änderung durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 BayObLGZ 1995, 212, 214; FG-Prax 1997, 102; KG FG-Prax 1997, 224 = NJW-RR 1998 436, 437; offengelassen Senat Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 3 W 190/98 - veröffentlicht OLGR 1999, 106,, 108 = Bt-Prax 99, 32, 33). Diese Auffassung ist indes durch das In-Kraft-Treten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 1999 überholt. Das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten ist nunmehr nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c BGB zu bestimmen. Der Betreute hat danach sein Vermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzen, § 1836 c Nr. 2 BGB. Für die Bestimmung des Schonvermögens gilt somit § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung in der Fassung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088). Hiernach beläuft sich der dem Betroffenen zu belassende Freibetrag nur in den besonderen Fällen des § 67 und des § 69 a Abs. 3 BSHG auf 8 000,-- DM. Soweit demgegenüber das Landgericht München (Bt-Prax 2000, 134, 135; ebenso Palandt/Diederichsen, BGB 59. Aufl. § 1836 c Rdnr. 5; Knittel, BtG § 1836 Anm. 11) an der früheren Rechtsprechung des BayObLG festhält, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Während es bis zum In-Kraft-Treten des Betreuungsrechtsänderungesetzes der Rechtsprechung überlassen war, Kriterien für die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 4 BGB zu erarbeiten (vgl. dazu Senat aaO; Deinert, FamRZ 1999 1187, 1188), enthält die Neuregelung in §§ 1836 c bis 1836 e BGB Vorschriften, die den Begriff der Mittellosigkeit definieren und der Staatskasse die Möglichkeit eröffnen, von ihr verauslagte Beträge zur Deckung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder Vergütung im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeiten des Betreuten geltend zu machen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 29). Durch die ab 1. Januar 1999 geltenden gesetzlichen Vorschriften ist auch die frühere Rechtsprechung überholt, insbesondere verbietet es sich, nach wie vor allgemein von einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Situation von Betreuten mit dem Personenkreis, dem nach der Durchführungsverordnung der Freibetrag von 8 000,-- DM zusteht, auszugehen (vgl. BayObLG Bt-Prax 1998, 236, 237 für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung). Ebensowenig ist erkennbar, aus welchen Gründen es für die Bestimmung des Freibetrages darauf ankommen soll, ob eine hilfebedürftige Person von sich aus um Hilfe nachsucht oder die Hilfeleistung von Amts wegen erfolgt (so LG München aaO). Entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber bei Erlass der neuen Vorschriften für das einzusetzende Vermögen nunmehr auf § 88 BSHG verweist und damit auch die unterschiedlichen Schonbeträge nach der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Durchführungsverordnung zur Anwendung kommen (vgl. die Begründung zum Gesetz BT-Drucks. 13/7158 S. 31). Einzelfälle besonderer Härte sind nach § 88 Abs. 3 BSHG zu behandeln (vgl. BT-Drucks. aaO; Deinert aaO 1188, 1189; Erman/Holzhauser, BGB 10. Aufl. § 1836 c Rdnr. 10). Ansonsten kommt die Zubilligung eines Freibetrages in Höhe von 8 000,-- DM nur noch bei Blinden (§ 67 BSHG) und Schwerstpflegebedürftigen (§ 69 a Abs. 3 BSHG) in Betracht. Soweit der Senat mit seiner Auffassung von derjenigen des Bayerischen Obersten Landgerichts abweicht, bedarf es im Hinblick auf die zwischenzeitliche Gesetzesänderung keiner Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG. Zudem hat das Bayerische Oberste Landgericht in seinem Beschluss vom 22. Juli 1998 (Bt-Prax 1998, 236, 237) ausdrücklich offengelassen, ob die Neuregelung des § 1836 c Nr. 2 BGB zu einer anderen Beurteilung führen werde.

Dass hier die Vorinstanzen keine näheren Feststellungen zur Art der Behinderung der Betroffenen getroffen haben, nötigt nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Die tatsächlichen Grundlagen für die danach vorzunehmende Beurteilung sind hinreichend geklärt. Weder die Akten noch das Beschwerdevorbringen geben irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass in der Person der Betroffenen ein Fall der §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG bzw. eine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegen könnte.

b) Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht es abgelehnt hat, zugunsten der Betroffenen den Schonbetrag nach § 25 f Abs. 2 BVG (derzeit 9 286,-- DM vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG § 25 f BVG Rdnr. 6) in Ansatz zu bringen. Auch insoweit ist die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa LG Duisburg Rpfleger 1993, 196; LG Osnabrück Nds. Rpfleger 1994, 188) überholt (a. A. Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1188; Knittel aaO § 1836 c Rdnr. 11). Ziel der Neuregelung in 1836 c bis 1836 e BGB war es, finanziell Bedürftigen bei der Bewältigung der durch Vormundschaft oder durch Betreuungsbedürftigkeit verursachten Kosten in vergleichbarem Umfang öffentliche Hilfe zuteil werden zu lassen, wie Personen, bei denen sich ähnliche Lebensrisiken aktualisiert haben. Im Interesse größtmöglicher Gleichbehandlung aller Personengruppen, die finanziell staatlicher Hilfe bedürfen, sollten Mündel und Betreute in größerem Umfang von den Kosten freigestellt werden (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 29 f.). Dieses Bestreben hat der Gesetzgeber durch Heranziehung des Sozialhilferechts gelöst. In den §§ 1836 c, 1836 e BGB ist ausdrücklich auf die Vorschriften des BSHG verwiesen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 30 f.). Für das einzusetzende Vermögen ist sonach gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB allein § 88 BSHG maßgebend, nicht hingegen § 25 f BVG.

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt zwar eine lückenfüllende Gesetzesauslegung und -anwendung in Betracht, wenn sich zweifelslos feststellen lässt, dass der Gesetzgeber - hätte er die Problematik erkannt - eine entsprechende Regelung getroffen hätte (vgl. zur Verschmelzung einer GmbH auf ihren minderkaufmännisch tätigen Alleingesellschafter BGH NJW 1998, 2536). Hier ist aber die in § 1836 c Nr. 2 BGB getroffene Regelung unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien eindeutig. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird nicht nur auf die abgestuften Schonbeträge nach der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hingewiesen. Darüber hinaus sind auch die Härtefallregelung und der Sonderfall eines erhöhten Schonbetrages nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG ausdrücklich angesprochen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31). Angesichts der danach getroffenen klaren und eindeutigen Regelung kommt ein Rückgriff auf § 25 f Abs. 2 BVG nicht in Betracht. Etwaigen Härten im Einzelfall kann ohne Weiteres durch die Anwendung des § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG entgegengewirkt werden. Insoweit reicht aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allein der Umstand, dass die Betroffene Leistungen nach dem BVG erhält, nicht aus. Sonstige Tatsachen, aus denen sich eine unzumutbare Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG ergeben könnte, sind - wie bereits dargelegt - weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Entscheidung des Senats ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat entsprechend dem Betrag des festgesetzten Rückerstattungsanspruchs bestimmt, §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG i.V.m. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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