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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 3 W 151/03
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 142
FGG § 159 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 240
Anm.: Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der früher übersandten Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 2001 - 3 W 272/01 -.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 151/03

In dem Verfahren

betreffend den im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuwied unter 3 VR..... eingetragenen Verein ..... e.V. mit Sitz in ......

wegen Anregung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16. Juli 2003 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Juli 2003

ohne mündliche Verhandlung

am 18. September 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist als unbefristete weitere Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft. Eine sofortige (weitere) Beschwerde, wie sie die Beteiligte zu 1) erhoben hat, ist im Verfahren nach den §§ 159 Abs. 1 Satz 2, 142 FGG nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vorgesehen, dass die einen Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung zurückweisende Verfügung angefochten werden soll (§§ 142 Abs. 3, 141 Abs. 3, 29 Abs. 2 FGG). In allen anderen Fällen ist die unbefristete (weitere) Beschwerde gegeben (vgl. Senat, ZIP 1989, 241; BayObLGZ 1956, 303; Jansen, FGG 2. Aufl. § 143 Rdnr. 5 a.E.). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels berührt jedoch nicht dessen Zulässigkeit (vgl. statt vieler BayObLGZ 1950/51, 657, 659).

Der Senat legt den Beschwerdevortrag dahin aus, dass die Beteiligte zu 1) noch die Löschung von Amts wegen hinsichtlich des Beteiligten zu 5) sowie ihrer Löschung als Vorstandsvorsitzende begehrt. Denn in Bezug auf die Beteiligten zu 3), 4) und 6) hat bereits das Landgericht (dort: Beteiligte zu 2), 3) und 5)) das Vereinsregistergericht zur Amtslöschung angewiesen; diese ist zwischenzeitlich auch erfolgt. Im Übrigen ist der Senat im Amtsverfahren nicht an Sachanträge gebunden (BGHZ 92, 5, 10 f.). Im Umfang der Anfechtung ergibt sich die Beschwerdeberechtigung für die weitere Beschwerde bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (BayObLGZ 1973, 318, 319; 1979, 351, 354, jew. m.N.).

Ob auch das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2), das dieser ausweislich der Beschwerdeschrift "vertreten durch Frau S..... R....." eingelegt hat, zulässig ist, lässt der Senat im Blick auf die ungeklärten Vertretungsverhältnisse offen. Das Rechtsmittel ist nämlich aus den nachfolgend unter Ziff. II. dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Verfahrens BFHE 67, 207; OLG Köln Rpfleger 1975, 29; Grunsky ZZP 80, 55 ff.; Bumiller/Winkler, FG 7. Aufl. § 25 Rdnr. 2, auch m.N. zur Gegenauffassung).

Auf das Ergebnis des Insolvenzantragsverfahrens betreffend den Beteiligten zu 2) kommt es nicht an, weil § 240 ZPO auf die Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung findet (BayObLG Rpfleger 2002, 261; OLG Köln FGPrax 2001, 214; Rpfleger 2002, 569, 570).

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO).

1. Die Beteiligte zu 1) war für das Verfahren der Erstbeschwerde beschwerdeberechtigt (vgl. hierzu den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2001 - 3 W 272/01 -, abgedruckt u.a. in FGPrax 2002, 80 und NZG 2002, 436).

2. Das Landgericht hat eine Amtslöschung der mit der weiteren Beschwerde noch beanstandeten Eintragungen zu Recht abgelehnt.

a) Nach §§ 159 Abs. 1 Satz 2, 142 Abs. 1 FGG kann das Registergericht eine Eintragung in das Vereinsregister, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, von Amts wegen löschen. Die Amtslöschung liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts wie des Erstbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1979, 351, 356; 1978, 87, 93 f.; Jansen aaO § 142 Rdnr. 10; Keidel/Winkler, FG 15. Aufl. § 142 Rdnr. 19). Die Fassung des § 142 Abs. 1 FGG, wonach das Registergericht eine unzulässige Eintragung löschen kann, wird dahin ausgelegt, dass das Gericht den Sachverhalt zu erheben, das Ergebnis seiner Ermittlungen pflichtgemäß zu würdigen und nur bei völlig zweifels- und bedenkenfreier Sach- und Rechtslage die bestehende Eintragung zu löschen hat, im Übrigen aber dem Beteiligten eine von ihm gleichwohl noch für möglich gehaltene weitere Klarstellung im Prozessweg überlassen kann (BayObLGZ 1958,16, 21; 1989, 187, 190; OLG Hamm OLGZ 1971, 226, 228; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 17. Aufl. Rdnr. 449). Daraus ergibt sich auch, dass das Registergericht im letzteren Fall nicht gehalten ist, bei allseits bestrittenen Sachverhalten eine umfassende Beweisaufnahme durchzuführen, wie sie im Streitverfahren vor dem Prozessgericht stattfindet. Dies würde dem Charakter eines dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vereinsregisters dienenden Amtsverfahren widersprechen (vgl. Jansen aaO § 142 Rdnr. 9; Keidel/Winkler aaO § 142 Rdnr. 17) und könnte trotz des mit einer umfassenden Beweiserhebung verbundenen Aufwands nicht zu einer endgültigen Beilegung des Streits führen, weil der Entscheidung des Registergerichts keine Rechtskraftwirkung zukommt (vgl. BayObLGZ 1989, 187, 191). Das dem Registergericht im Rahmen der §§ 159 Abs. 1 Satz 2, 142 Abs. 1 FGG eingeräumte Ermessen kann es im Einzelfall deshalb auch rechtfertigen, von der Erhebung von Beweisen abzusehen, die wenig Aussicht auf Erfolg versprechen oder - soweit der Sachverhalt bereits in gewissem Umfang aufgeklärt ist -unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern. Vom Rechtsbeschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden (vgl. BayObLG aaO; Jansen aaO § 27 Rdnr. 23).

b) Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall lässt keinen Verstoß Verfahrens- oder materiell-rechtlicher Art seitens der Vorinstanz erkennen.

Die Kammer hat mit Recht entscheidend darauf abgestellt, ob die Voraussetzungen der §§ 159 Abs. 1 Satz 2, 142 Abs. 1 FGG im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, d.h. in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem über die Löschung wegen Unzulässigkeit der Eintragung befunden wird (BayObLG FGPrax 1995, 172; vgl. auch Sauter/Schweyer/Waldner aaO Rdnr. 450).

aa) Das Landgericht hat der Beteiligten zu 1) die von ihr begehrte Löschung ihrer Löschung als Vorstandsvorsitzende mit der Erwägung verwehrt, dass ihre in § 7 der Vereinssatzung vorgesehene Amtszeit von 4 Jahren abgelaufen ist. Hieran ist zunächst richtig, dass der Ablauf der Amtszeit im Amtslöschungsverfahren zu beachten ist (vgl. Stöber, Handbuch des Vereinsrechts 8. Aufl. Rdnr. 1164; ders. Rpfleger 1967, 342, 345 ff.). Weiter hat die Kammer die Verlängerungsklausel nicht übersehen, jedoch gemeint, diese sei dahin gehend auszulegen, dass lediglich bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eine Vakuum hinsichtlich der Vertretung des Vereins verhindert werden solle. Der Senat, der die Satzung eines eingetragenen Vereins selbst auslegen kann (BGHZ 96, 245), braucht nicht zu entscheiden, ob er dieser Auslegung folgen würde. Für die Auffassung des Landgerichts spricht jedenfalls die Befristung der Vorstandsämter (vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 7. Aufl. Rdnr. 1232); zudem sieht das Gesetz genügend Möglichkeiten vor, einer durch die Begrenzung der Verlängerungsklausel drohenden Handlungsunfähigkeit des Vereins entgegenzuwirken (vgl. insb. §37 BGB i.V.m. §9 Abs. 2 der Vereinssatzung sowie § 29 BGB; s. auch Stöber aaO Rdnr. 259). Zumindest kann im Blick auf die Ausführungen des Landgerichts nicht von einer völlig zweifels- und bedenkenfreien Sach- und Rechtslage ausgegangen werden. Es steht nicht mit der für eine Amtslöschung erforderlichen Klarheit fest, dass die Beteiligte zu 1) auf Grund der Verlängerungsklausel noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts im Amt verblieben war.

Da das Landgericht zutreffend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung abgestellt hat, kommt es nicht auf die mit der Rechtsbeschwerde erneut vorgetragene Rechtsbehauptung der Beteiligten zu 1) an, ihre Löschung als Vorstandsvorsitzende sei im Zeitpunkt der Eintragung am 31. Juli/2. August 2001 zu Unrecht erfolgt.

Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die (angeblich) fehlerhaft verfügte Löschung erwecke einen unzutreffenden Rechtsschein, führt - wie das Landgericht mit Recht dargelegt hat - nicht zu einer weiter gehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage im Amtslöschungsverfahren.

Die weitere Beschwerde rügt vergeblich, das Landgericht habe dadurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, dass es den Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 3. April 2003 nicht in seine Überlegungen einbezogen habe. Sofern nicht ohnehin die Bezugnahme auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 28. Februar 2003 auf einem Versehen beruht und in Wahrheit der Schriftsatz vom 3. April 2003 gemeint ist (hierauf bezieht sich die inhaltliche Wiedergabe des Landgerichts), erschöpfen jedenfalls die Rechtsausführungen der Kammer auch die in dem später eingereichten Schriftsatz vorgetragenen Gesichtspunkte. Denn das Landgericht hat sich mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 3. April 2003, wonach die Beteiligte zu 1) in einer von ihr einberufenen Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2002 zur Vorstandsvorsitzenden wieder gewählt worden sei, inhaltlich auseinandergesetzt. Im Blick auf die Umstände des hier gegebenen Falles genügt der - näher begründete - Hinweis der Kammer, dass der zugrunde liegenden Einladung nach Aktenlage ebenfalls der Makel der Unwirksamkeit anhaftet. Von einer völlig zweifels- und bedenkenfreien Sach- und Rechtslage dahin, dass die Beteiligte zu 1) als Vorstandsvorsitzende wirksam wieder gewählt worden ist, konnte das Landgericht daher nicht ausgehen.

bb) Auch hinsichtlich des Beteiligten zu 5) hat das Landgericht von seinem Ermessen nach §§ 159 Abs. 1 Satz 2, 142 Abs. 1 FGG Gebrauch gemacht und von der Anordnung einer Amtslöschung abgesehen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist das Ergebnis der Ermessensausübung der Nachprüfung entzogen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann eine solche Entscheidung nur dahin überprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorlagen und, falls ja, ob das Beschwerdegericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat, ferner, ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen einen Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände unerörtert gelassen oder Umstände mitberücksichtigt hat, die nach der ermächtigenden Norm nicht maßgebend sein dürfen (vgl. Keidel/Meyer-Holz aaO § 27 Rdnr. 23 m.w.N.). Rechtsfehler in diesem Sinn zeigt die weitere Beschwerde jedoch nicht auf; solche sind auch nicht ersichtlich.

Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Würdigung des Landgerichts wendet, der Rücktritt des Beteiligten zu 5) in der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2001 sei in einer Zweifel an seiner Wirksamkeit begründenden Weise unter einer Bedingung erfolgt, versucht sie lediglich, ihre Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Hiermit kann sie im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO).

Die Kammer brauchte auch nicht auf weitere Rücktrittserklärungen des Beteiligten zu 5) einzugehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine dieser Rücktrittserklärungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise wirksam gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger abgegeben worden und diesem auch zugegangen ist (vgl. hierzu Reichert aaO Rdnr. 1335). Das gilt insbesondere für die Erklärungen, die der Beteiligte zu 5) zur Erfüllung des vor dem Landgericht Koblenz am 6. Dezember 2001 im Verfahren 3 O 191701 geschlossenen Prozessvergleichs abgegeben hat, und für die Erklärung vom 14. August 1999 (Bl. 905 IV dA). Soweit in verschiedenen Zivilprozessen die angerufenen Gerichte von einem wirksamen Rücktritt des Beteiligten zu 5) ausgegangen sind, ist dies für das hier gegebene Amtslöschungsverfahren nicht bindend.

Der Rechtsauffassung der Kammer steht auch nicht das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2002 -30182/01 - entgegen. Denn die Kammer hat nicht entgegen Ziffer 3 des Tenors dieses Urteils angenommen, dass die auf der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2001 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 5) gültig ist. Zudem hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 13. September 2002 -6 U 36/02 - im Blick auf die auch im Amtslöschungsverfahren zu beurteilenden Fragen darauf hingewiesen, dass es durchaus zweifelhaft ist, inwieweit von dem genannten Urteil des Landgerichts Koblenz eine Rechtskraftwirkung ausgeht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln damit begründet, dass die Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung regelmäßig durch eine gegen den Verein gerichtete Feststellungsklage geltend zu machen ist (Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 32 Rdnr. 11), während in dem vor dem Landgericht Koblenz verhandelten Rechtsstreit der Verein (Beteiligter zu 2)) Kläger ist.

Letztlich greift auch der Einwand der Rechtsbeschwerde nicht durch, die Eintragung des Beteiligten zu 5) müsse bereits deswegen gelöscht werden, weil sie auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2001 beruhe. Dies trifft zwar zu. Das Landgericht hat sich aber nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Beteiligte zu 5) sein Vorstandsamt vor der Wahl am 3. Juli 2001 wirksam durch Rücktritt verloren hat. Es hat daher im Rahmen der §§ 159 Abs. 1 Satz 2, 142 Abs. 1 FGG sein Ermessen dahin ausgeübt, dass die aus seiner Sicht möglicherweise fortwirkende Vorstandsstellung des Beteiligten zu 5) aus dem Vereinsregister ersichtlich sein soll. Damit hat es den Grundsatz der materiellen Richtigkeit des Vereinsregisters in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2001 aaO; BayObLG FGPrax 1995, 172). Dies ist auch im Blick auf den begrenzten Verfahrensgegenstand, der dem Landgericht angefallen ist, nicht rechtsfehlerhaft; dem Gesichtspunkt, dass aus dem Vereinsregister der der aktuellen Amtszeit eines Vorstandsmitglieds zugrunde liegende Wahlakt ersichtlich ist, misst das Gesetz im Fall einer Wiederwahl ohnehin keine Bedeutung bei (vgl. § 67 BGB und hierzu Stöber aaO Rdnr. 260). Der Umstand, dass die Kammer nicht erkennbar geprüft hat, ob nicht auch eine -unterstellte- Amtszeit des Beteiligten zu 5) inzwischen abgelaufen und die entsprechende Eintragung aus diesem Grunde zu löschen ist (vgl. hierzu Stöber Rpfleger 1967, 342, 346 f.; ders. aaO Rdnr. 1164), begründet keinen Rechtsfehler. Denn insoweit steht dem Registergericht bzw. dem an seine Stelle tretenden Erstbeschwerdegericht auch zu der Frage des Zeitpunktes einer Amtslöschung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Stöber Rpfleger 1967, 342, 347). Das Vereinsregistergericht wird diesen Gesichtspunkt aber zu gegebener Zeit aufzugreifen haben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 31 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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