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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 3 W 155/03
Rechtsgebiete: PStG


Vorschriften:

PStG § 49 Abs. 1
PStG § 48
PStG § 47
1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Familienname in der Personenstandsurkunde richtig geschrieben ist, sind die Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte heranzuziehen, die den beanstandeten Einträgen vorangegangen sind.

2. Als Nachfolgebuchstaben des "..." sind das "ß" bzw. das "ss" anzusehen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 155/03

In der Personenstandssache

betreffend den Heiratseintrag über die am ..... erfolgte Eheschließung der Eheleute ..... Weiß ......

hier: Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens "Weiß" in "Weihs"

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 30. Juli 2003 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Mai 2003

ohne mündliche Verhandlung

am 12. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3 000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die nicht an eine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG).

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zu einem Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Berichtigung mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt. Zwar ist das Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG auch dann eröffnet, wenn - wie im vorliegenden Fall - die fehlerhafte Schreibweise eines Namens geltend gemacht wird (vgl. dazu Senat, etwa Beschluss vom 14. Juli 1997 - 3 W 105/97 -; Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht Stand 30. September 1997 Rdnr. 6 vor § 46 a). Eine Berichtigung nach § 47 Abs. 1 PStG kommt grundsätzlich jedoch nur in den Fällen in Betracht, in denen der Eintrag in irgendeinem Teil von Anfang an, d. h. im Augenblick des Standesfalles, unrichtig war (BGHZ 57, 63, 65 und 74, 20, 22; BayObLGZ 1981, 401, 402; OLG Hamm StAZ 1988, 40, 42; Hepting/Gaaz aaO Rdnrn. 1, 3 vor § 46 a). An den Nachweis der Unrichtigkeit sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat aaO; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 1; Hepting/Gaaz aaO, § 47 PStG Rdnrn. 28 und 45 jew. m. w. N.). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Familienname in einer Personenstandsurkunde richtig geschrieben ist, sind die Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte heranzuziehen, die den beanstandeten Einträgen vorausgegangen sind (vgl. Senat aaO; OLG Düsseldorf StAZ 1970, 284; OLG Hamm StAZ 1983, 132 und 1991, 108, 109; OLG Frankfurt OLGZ aaO, 3; OLG Celle 1956, 293; LG Bonn StAZ 1981, 351, jew. m. w. N.; Esser StAZ 1973, 275; vgl. im Übrigen auch § 57 Abs. 2 Satz 1 der Dienstanweisung (DA 1994) für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden). Soll - wie hier - etwa der Heiratseintrag der Beteiligten zu 1) berichtigt werden, kommt es mithin darauf an, wie der Name während der der beanstandeten Eintragung vorausgehenden Jahrzehnte in den Personenstandsurkunden der Vorfahren des Beteiligten zu 1) in väterlicher Linie geschrieben wurde, von denen sich dessen Familienname gemäß § 1616 BGB a. F. ableitet.

Das Landgericht ist zunächst unter Bezugnahme auf die ganz einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass das "ß" bzw. das "ss" als Nachfolgebuchstaben des früheren "..." anzusehen sind (vgl. OLG Hamm StAZ aaO und 1983, 343 sowie 1978, 330 ff; OLG Köln Beschluss vom 10. März 2003 - 16 Wx 15/03 -, jew. m. w. N.). Es ist auf der Grundlage der vorgelegten Personenstandsurkunden zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht vorliegen, da sich die von den Beteiligten zu 1) begehrte Schreibweise ihres Familiennamens mit "hs" aus den amtlichen Einträgen der vorausgehenden Jahrzehnte nicht herleiten lässt. Soweit diese handschriftlich gefasst sind, enthalten sie den Buchstaben "...". Die maschinenschriftlich gefertigten Urkunden, wie etwa die Sterbeeinträge zur Person des Urgroßvaters vom ..... 1970 und der Urgroßmutter vom ..... 1970 zeigen bereits das "ß". Das Gleiche gilt für den Sterbeeintrag zur Person der Großmutter vom ........ 1979 und das Familienbuch der Eltern des Beteiligten zu 1). Die Schreibweise "hs" findet sich ausschließlich in einigen Unterschriften wieder. Diesem Umstand kommt jedoch - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist ausschließlich die Schreibweise in den amtlichen Texten.

Der Anspruch auf Berichtigung ergibt sich auch nicht etwa unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2001 (StAZ 2001, 207 f). Es kann dahinstehen, ob der Senat die von dem Oberlandesgericht Köln (aaO) vertretene Auffassung teilt, wonach auch die Fallkonstellation, bei der es ausschließlich um die Schreibweise eines Namens geht, mit dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Denn im vorliegenden Fall würde auch die auf der Grundlage der Entscheidung vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beteiligten zu 1) an der Beibehaltung der von ihm benutzten Schreibweise seines Namens und den Belangen des Allgemeinwohles, wie etwa der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (BVerfG aaO, 208) nicht zu einem Vorrang des Interesses des Beteiligten zu 1) führen. Zwar hat auch er Dokumente wie etwa Führerschein und Personalausweis vorgelegt, in denen sein Name mit "hs" geschrieben ist. Das Oberlandesgericht Köln (aaO) hatte diesem Umstand jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass der dortige Antragsteller (auch) die amerikanische Staatsbürgerschaft besaß, entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Tatsache, dass im amerikanischen Sprachraum der Buchstabe "ß" nicht existiert, hätte dazu geführt, dass der dortige Antragsteller seinen Namen, abhängig von dem jeweiligen Rechtskreis, in dem er sich bewegt, parallel in zwei verschiedenen Schreibweisen hätte führen müssen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 1), die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 127 Abs. 2,131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO).

Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist kein Raum, weil außer den Beteiligten zu 1) niemand am Verfahren der weiteren Beschwerde förmlich beteiligt war.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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