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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: 3 W 159/02
Rechtsgebiete: KostO, BGB


Vorschriften:

KostO § 2 Nr. 1
KostO § 5 Abs. 1
KostO § 13
BGB § 426
BGB § 670
Stellen Gesamtschuldner den Antrag auf Grundbucheintragung, wirkt sich die Kostenbefreiung eines Gesamtschuldners jedenfalls dann nicht zugunsten des anderen aus, wenn letzterer den Antrag im eigenen Interesse stellt (hier: Schutz vor Rücknahme des Antrags durch den anderen Beteiligten und einem damit einhergehenden Ausfall der dinglichen Sicherheit). Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Veranlassung des gebührenbefreiten Gesamtschuldners gestellt ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 159/02

In dem Verfahren

betreffend den Kostenansatz für die Eintragung einer Grundschuld auf den unter lfd. Nummer 1 im Grundbuch von ....... Blatt ....... eingetragenen Grundbesitz Flur...... Flurstück ........ Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, Verkehrsfläche, .......... zu 98, 97 ar,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Juli 2002 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Juli 2002

ohne mündliche Verhandlung

am 3. September 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Zur Absicherung eines Darlehens bewilligte der Beteiligte zu 2) als Darlehensnehmer und Grundstückseigentümer zu Gunsten der Beteiligten zu 1) die Eintragung einer Buchgrundschuld. In Ziffer 1.3 des Darlehensvertrages ist geregelt, dass alle durch den Abschluss und den Vollzug des Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten der Darlehensnehmer zu tragen hat. In der Grundschuldbestellung heißt es a.E. unter "Zustimmung und Antrag der Gläubigerin: "Wir stimmen der Grundschuldbestellung zu und stellen die vorstehenden Eintragungsanträge auch in eigenem Namen. Sie gelten unabhängig von etwaigen Anträgen des Notars und können nur von der Gläubigerin zurückgenommen werden." Auf den von der Beteiligten zu 1) eingereichten Antrag ist sodann die Eintragung vollzogen worden.

Die Rechtspflegerin hat die Kosten zunächst gegen den gebührenbefreiten Beteiligten zu 2) angesetzt, nach Aufhebung sind sie der Beteiligten zu 1) als Antragstellerin gemäß § 2 Nr. 1 KostO in Rechnung gestellt worden. Die hiergegen erhobene Erinnerung und Beschwerde blieben ohne Erfolg. Nach Ansicht des Landgerichts greift die Vorschrift des § 13 KostO nicht ein, da es für die Erstattung an einer "gesetzlichen Vorschrift" fehle. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Ziel - Aufhebung der Kostenrechnung - weiter.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wird der in § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten.

2. In der Sache bleibt die weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i.V.m. § 546 ZPO).

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts und die Beschwerdekammer haben den Kostenansatz gegen die Beteiligte zu 1) auf deren eigenen Eintragungsantrag gestützt und die persönliche Kostenberfreiung des Beteiligten zu 2) insoweit für unerheblich gehalten, weil die Voraussetzungen des § 13 KostO nicht vorliegen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Zunächst hat mit Recht der Rechtspfleger des Grundbuchamts gemäß § 14 Abs. 2 KostO über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz entschieden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Rechtspfleger zur Entscheidung berufen ist, wenn er für die Entscheidung in der "Hauptsache" zuständig ist, in diesem Fall also gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Nr. 1 h RpflG (vgl. Senat JurBüro 1981, 1709, 1710; Rpfleger 1998, 332; zuletzt etwa BayObLG NZG 2002, 786, 887). Von der Entscheidung über den Kostenansatz ist der konkrete Rechtspfleger, der als Kostenbeamter die Kostenrechnung erstellt hat, zwar ausgeschlossen (vgl. Senat Rpfleger 1998, 332 m.w.N.). Diesem Umstand ist hier aber dadurch Rechnung getragen, dass nicht die Rechtspflegerin, die den Kostenansatz gefertigt hatte, sondern ihr Vertreter über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) entschieden hat. Dagegen war für die Beteiligte zu 1) gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, 14 Abs. 3 Satz 1 KostO die Beschwerde eröffnet, wenn - was wie bereits ausgeführt hier der Fall ist - der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 € übersteigt.

b) Des Weiteren unterliegt es keiner Beanstandung, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt davon ausgegangen ist, dass der Eintragungsantrag sowohl von demgemäß § 11 Abs. 1 und 2 KostO i.V.m. § 1 Abs. 2 JGebBefrG Rheinland-Pfalz (GVBl. 1990, 281) kostenbefreiten Beteiligten zu 2) als auch von der Beteiligten zu 1) gestellt worden ist, beide demnach Kostenschuldner gemäß §§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KostO sind. Allein die Tatsache, dass der Beteiligte zu 2) in der Grundschuldurkunde die Eintragung bewilligt und beantragt hat, reicht allerdings nicht aus, um ihn als Veranlasser im Sinne von § 2 Nr. 1 KostO anzusehen (vgl. OLG Hamburg DNotZ 1965, 371, 372). Vielmehr ist in diesen Fällen für die Einreichungshaftung darauf abzustellen, ob nach den Umständen des Einzelfalls auch einer der übrigen Unterzeichner den Eintragungsantrag stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 2 Rdnr. 22, Stichwort: "Mehrheit von Unterzeichnern"). Hier hat die Beteiligte zu 1) den Antrag in der Mehrzahl - "wir ... beantragen den Vollzug im Grundbuch" - gestellt. Außerdem enthält die Grundschuldurkunde den Hinweis, dass sie Eintragungsanträge "auch im eigenen Namen" stellt. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Beteiligte zu 1) mit Vorlage der Grundschuldbestellung den Antrag nicht nur für sich, sondern zugleich im Namen des kostenbefreiten Beteiligten zu 2) gestellt hat.

c) Sind die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) demnach Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KostO), so führt die Kostenfreiheit des Beteiligten zu 2) nicht zum Wegfall der Kostenpflicht der Beteiligten zu 1). Auch nach Ansicht des Senats kommt eine Ausdehnung der persönlichen Kostenbefreiung nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 13 KostO hier nicht gegeben sind.

aa) Gemäß § 13 KostO hat die Gebührenfreiheit eines Gesamtschuldners zur Folge, dass sich der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag vermindert, den die befreiten Beteiligten an die Nichtbefreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten. Damit soll verhindert werden, dass der nicht befreite Gebührenschuldner in vollem Umfang zur Zahlung von Gebühren herangezogen wird und dann über den Umweg einer gesetzlichen Ausgleichspflicht doch beim kostenbefreiten (Mit-)Gebührenschuldner Rückgriff nimmt (vgl. Senat JurBüro 1996, 649, 650 mit Anm. v Mümmler; BayObLG Rpfleger 1961, 406, 407). Dies gilt jedoch - wie der Senat bereits in dem vorgenannten Beschluss entschieden hat - nur, wenn ein unmittelbarer gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch besteht (ebenso Korintenberg/Lappe, KostO 15. Aufl. § 13 Rdnr. 6; Rohs/Wedewer KostO § 13 Rdnr. 3).

bb) Ausgehend von den diesen Grundsätzen wirkt sich hier die Kostenbefreiung des Beteiligten zu 2) nicht zu Gunsten der Beteiligten zu 1) aus, weil es an einer entsprechenden gesetzlichen Erstattungspflicht fehlt. Die Regelung unter Ziff. 1.3 des Darlehensvertrages ist eine vertragliche (vgl. LG Berlin NJW-RR 1999, 512). Ob die Ausgleichspflicht gemäß § 426 Abs. 1 BGB eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 13 KostO darstellt, wird nicht einheitlich beurteilt (vgl. Hartmann aaO § 13 Rdnr. 3 einerseits und Korintenberg/Lappe aaO § 13 Rdnr. 13 andererseits). Die Streitfrage braucht hier jedoch mit Blick auf die vorgenannte besondere Vereinbarung nicht entschieden zu werden (vgl. LG Berlin aaO). Aus dem gleichen Grund kann nicht auf die dispositive Vorschrift des § 670 BGB abgestellt werden, die eine Auslagenerstattung bei Auftrag vorsieht. Im Übrigen besteht ein Auftragsverhältnis nach hier zu beurteilenden Umständen nur, soweit die Beteiligte zu 1) den Antrag zugleich im Namen des Beteiligten zu 2) gestellt hat. Demgegenüber beruht deren Kostenpflicht darauf, dass sie den Antrag auch eigenen Namens gestellt hat. Letzteres dient dem eigenen Interesse als Sicherungsnehmerin; diese will sich damit vor einer Rücknahme des Antrags durch den anderen Beteiligten und einem damit einhergehenden Ausfall der dinglichen Sicherheit schützen (vgl. Demharter, GBO 24. Aufl. §13 Rdnr. 39; Wacke in MünchKomm, BGB 3. Aufl. § 878 Rdnr. 8; Wörbelauer DNotZ 1965, 518, 529 ff.). Für einen dahingehenden Auftrag zur Antragstellung fehlt es hier bereits an einer hinreichenden Darlegung. Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung. Selbst wenn der Beteiligte zu 2) zwecks früherer Auszahlung des Darlehens einen solchen Auftrag erteilt haben sollte, wäre dies Folge einer eigenverantwortlichen Individualvereinbarung. Die Sachlage wäre dann mit dem Fall der Übernahme einer fremden Kostenschuld vergleichbar, bei dem nach ganz überwiegender - vom Senat geteilter - Auffassung die für eigene Kosten geltende Kostenbefreiung nicht durchgreift (vgl. Senat JurBüro 1996, 649 m.w.N. zur Streitfrage).

III.

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts der weiteren Beschwerde sind nicht veranlasst (§14 Abs. 7 KostO).

Ende der Entscheidung

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