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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: 3 W 16/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 18
ZPO § 20 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 20 a Abs. 2
ZPO § 27 Abs. 2
ZPO § 321
1. Hat das Amtsgericht es unterlassen, eine Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist, mit einer Kostenentscheidung zu versehen, so kann es dies nach Eintritt der formellen Rechtskraft nachholen; ob die Ergänzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO oder auf § 18 FGG beruht, bleibt unentschieden.

2. Gegen die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist analog § 20 a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde statthaft, wenn hierdurch nicht ein Rechtszug eröffnet wird, der bei gleichzeitigem Erlaß von Haupt- und Nebenentscheidung nicht gegeben wäre; eine sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 2 FGG nicht statthaft.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 16/01 4 T 214/00 LG Zweibrücken III 9/95 AG Zweibrücken

In der Personenstandssache

betreffend den Geburtseintrag des am als Sohn der Eheleute W L Ka und P Ka, geb. G geborenen W Ca früher Ka und den Heiratseintrag über die am erfolgte Eheschließung der Eheleute W Ca und H L Ca geb. L früher Ka untere Verwaltungsbehörde und Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde,

hier: Nachholung einer Kostenentscheidung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Cierniak auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. Januar 2001 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Dezember 2000 ohne mündliche Verhandlung am 6. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auf bis zu 600,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf den nach § 47 PStG gestellten Antrag der Beteiligten zu 1) und ihres am erstorbenen Ehemannes vom 19. April 1995 hatte das Amtsgericht - nach der Aufhebung vorangegangener Beschlüsse des Amts- und Landgerichts durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juli 1997 - 3 W 105/97 - mit Beschluss vom 30. Juni 1998 angeordnet, dass der den verstorbenen Ehemann der Beteiligten zu 1) betreffende Eintrag im Geburtenbuch und der die Eheleute betreffende Heiratseintrag im Familienstammbuch jeweils in Ca zu berichtigen ist. Die Beteiligte zu 1) verzichtete am 20. Juli 1998 nach Aushändigung der Entscheidung auf der Geschäftsstelle auf die Einlegung eines Rechtsmittels; auch die Beteiligte zu 3) erklärte später Rechtsmittelverzicht; die Beteiligte zu 2) legte keine (sofortige, § 49 Abs. 1 PStG) Beschwerde ein.

Die Beteiligte zu 1) hat nach mehrfacher Änderung ihres erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Oktober 1998 gestellten Antrags zuletzt bei dem Amtsgericht beantragt, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2), hilfsweise die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken der Beteiligten zu 2) und die außergerichtlichen Kosten des "erneuten Verfahrens" vor dem Amtsgericht der Beteiligten zu 3) aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15. Juli 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Kostenerstattung gelte § 13 a FGG, dem Standesbeamten könnten aber Kosten anderer Beteiligter nicht auferlegt werden; auch ein Fall des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG läge nicht vor. Die von der Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde (vgl. § 29 Abs. 2 FGG i.V.m. § 20 a Abs. 2 FGG) ist nicht statthaft (§ 48 Abs. 1 PStG i.V.m. § 27 Abs. 2 FGG) und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Das Landgericht hat nämlich über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die isolierte - ablehnende (vgl. BayObLGZ 1963, 71, 73; Bumiller/Winkler, FG 7. Aufl. § 20 a Rdnr. 2) - Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Juli 2000 über den Kostenpunkt befunden.

Der in der Hauptsache ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 1998 enthält keinen Ausspruch über eine Kostenerstattungspflicht im Verhältnis der Beteiligten untereinander; er ist auch später nicht im Wege der Berichtigung (§ 319 ZPO) ergänzt worden (vgl. Keidel/Zimmermann, FG 14. Aufl. § 13 a Rdnr. 51; Keidel/Schmidt aaO § 18 Rdnrn. 59, 60 m. w. N.). Das spricht hier dafür, dass sich das Amtsgericht seiner Entscheidungspflicht in diesem Punkt nicht bewusst gewesen ist (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 334; OLG Frankfurt am Main StAZ 1998, 45; Johansson StAZ 1997, 93, 97). Die erstinstanzliche Entscheidung unterlag dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 49 Abs. 1 Satz 1 PStG); sie ist mit Eingang des Rechtsmittelverzichts der Beteiligten zu 3) am 5. Februar 1999 formell rechtskräftig geworden. Ihre Ergänzung um eine Kostenentscheidung war allerdings nach verbreiteter Auffassung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO auf Antrag zulässig (BayObLGZ 1952, 78, 79; 1962, 380, 381 f; 1973, 90, 91; Keidel/Zimmermann aaO), wobei jedoch für die Beteiligte zu 1) - im Falle wirksamer Zustellung an sie (vgl. §§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, 212 b Satz 2, 208, 187 ZPO und dazu Münchener Kommentar/Wenzel, ZPO 2. Aufl. § 212 b Rdnr. 2) - die Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO galt (OLG Frankfurt am Main JurBüro 1981, 1742, 1743; StAZ 1998, 45; Bumiller/Winkler aaO § 18 Rdnr. 5; Johansson aaO). Für die zu treffende Entscheidung bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - keiner Stellungnahme zu der Frage, ob der Beschluß des Amtsgerichts vom 15. Juli 2000 richtigerweise auf einer Anwendung des gegenüber § 321 ZPO vorrangigen (BayObLG Rpfleger 1963, 120; bei Plötz Rpfleger 1989, 187) § 18 FGG hätte gestützt werden müssen (vgl. einerseits BGH StAZ 1969, 10, 11; andererseits Keidel/Schmidt aaO § 18 Rdnr. 13 m. w. N.), und zu der Reichweite des von der Beteiligten zu 1) erklärten Rechtsmittelverzichts.

Was die Anfechtung einer in analoger Anwendung des § 321 ZPO nachgeholten Kostenentscheidung anbetrifft, ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die sofortige Beschwerde nach dem entsprechend heranzuziehenden § 20 a Abs. 2 FGG statthaft ist, wenn - wie hier - die ergänzende Kostenentscheidung erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft in der Hauptsache erlassen worden ist und der Beschwerdewert 200,00 DM übersteigt (BayObLGZ 1973, 90, 93; BayObLG JurBüro 1989, 212; OLG Hamm Rpfleger 1966, 334 f; OLG Hamburg MDR 1969, 1020; OLG Celle JurBüro 1972, 175, 176; OLG Frankfurt am Main StAZ 1998, 45; Keidel/Zimmermann aaO § 20 a Rdnr. 14; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG 7. Aufl. § 20 a FGG Rdnr. 6). Nicht anders verhielte es sich im Fall einer Erstentscheidung nach § 18 FGG (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1978, 138; s. auch BayObLG Rpfleger 1963, 120, 121 f mit Anm. Tschischgale; Keidel/Schmidt aaO § 18 Rdnr. 66; Bumiller/Winkler aaO § 20 a Rdnr. 15). Andernfalls würde der von der nachgeholten Kostenentscheidung betroffene Beteiligte durch den Verfahrensfehler des Gerichts, der darin liegt, dass es nicht gleichzeitig mit der Sachentscheidung eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 FGG getroffen hat, benachteiligt. Dem tritt der Senat bei. Allerdings darf die analoge Anwendung des § 20 a Abs. 2 FGG nicht dazu führen, daß einem Beschwerdeführer ein Rechtsmittelzug eröffnet wird, der ihm bei gleichzeitigem Erlaß von Haupt- und Nebenentscheidung verschlossen wäre. So verhält es sich unter den besonderen Umständen des gegebenen Falles jedoch nicht: Zwar kann gemäß § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG derjenige, dessen Recht durch die in der Hauptsache ergangene Entscheidung nicht beeinträchtigt ist (§ 20 Abs. 1 FGG), gegen die ihn allein belastende Kostenentscheidung keine Beschwerde einlegen (BGH NJW 1996, 466, 467; BayObLGZ 1959, 380, 389; 1972, 1, 2 f; BayObLG NJW-RR 1986, 936; OLG Köln MDR 1996, 1184). Die dem Antrag der Beteiligten zu 1) - und ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes - stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. Juni 1998 hat aber deren Recht am Namen "Ka" S. d. § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt; eine formelle Beschwer ist nach h. M. auch im Antragsverfahren nicht erforderlich (vgl. BGHZ 47, 58, 64; KG Rpfleger 1997, 537; Jansen, FGG 2. Aufl. § 20 Rdnr. 20; Bumiller/Winkler aaO § 20 Rdnr. 8; Bassenge/Herbst aaO § 20 FGG Rdnr. 8, 14; Keidel/Kahl aaO § 20 Rdnr. 52 m. w. N. in Fn. 179). Auch das Rechtsschutzinteresse wäre hier zu bejahen.

Aus der entsprechenden Anwendung des § 20 a Abs. 2 FGG auf den vorliegenden Fall folgt, dass das Landgericht mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 2000 eine isolierte Kostenbeschwerdeentscheidung getroffen hat, da das Gesetz den Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet (vgl. BayObLGZ 1972, 1, 2; OLG Hamm Rpfleger 1966, 334); hiergegen schließt § 27 Abs. 2 FGG eine sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht aus (vgl. Senat, Beschluß vom 15. Dezember 2000 - 3 W 265/00; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 9; Bassenge/Herbst aaO § 27 FGG Rdnr. 3; Bumiller/Winkler aaO § 27 Rdnr. 5; Johansson aaO S. 98). Der Gesetzgeber hat insoweit die Prüfung durch eine Rechtsmittelinstanz für ausreichend erachtet (BT-Drucks. 11/3621 S. 61).

2. Es besteht auch kein außerordentliches Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist - auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH NJW 1996, 466, 467; BayObLGZ 1995, 92, 93; Johansson aaO) - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben, wenn nämlich die bekämpfte Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 274; BGH NJW 1993, 1865; 1994, 2363, 2364). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die vom Landgericht bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts, die Anordnung einer Kostenerstattungspflicht abzulehnen, ist mit § 13 a Abs. 1 FGG vereinbar (vgl. Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 21, 36, 37).

III.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten zu 2) und 3) an dem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht förmlich beteiligt worden sind (vgl. Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnrn. 7 und 16).

Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der sofortige weiteren Beschwerde hat der Senat in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts nach dem Interesse der Beteiligten zu 1) an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung bemessen, §§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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