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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.09.2002
Aktenzeichen: 3 W 177/02
Rechtsgebiete: GBO, BauGB


Vorschriften:

GBO § 17
GBO § 38
BauGB § 48
BauGB § 49
BauGB § 51
BauGB § 63
BauGB § 71
BauGB § 72
BauGB § 74
Werden in ein Umlegungsverfahren einbezogene Grundstücke veräußert, die Veräußerung durch den Umlegungsausschuss genehmigt und dem am Verfahren beteiligten Erwerber ein Ersatzgrundstück zugeteilt, tritt nach Abschluss der Umlegungsmaßnahme entsprechend dem Surrogationsprinzips des § 63 BauGB (auch) in der Person des Eigentümers ein Wechsel ein. In diesem Fall scheitert die Eintragung einer bereits das Ersatzgrundstück betreffenden Auflassung daran, dass auf Ersuchen der Behörde das Grundbuch zunächst im Wege der Berichtigung auf den durch den Umlegungsplan gestalteten neuen Rechtszustand zurückzuführen ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 177/02

In dem Verfahren

betreffend die Eigentumsumschreibung der früher im Grundbuch von......... Blatt ..... unter laufenden Nummern .... bzw. ...... eingetragenen Grundstücke der Gemarkung .......... Flur ...... Flurstück .................................. zu 22,54 ar und Flurstück, ......., ........................... zu 29,96 ar, jetzt nach Baulandumlegung Blatt ........ Flur....... Nr. .......................................... zu 7,25 ar,

hier: Veräußerung während des Umlegungsverfahrens,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, Cierniak und Jenet auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6. August 2002 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 2002 ohne mündliche Verhandlung

am 20. September 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 66.467,94 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin zweier Grundstücke, für die ein Umlegungsverfahren eingeleitet wurde. Durch notariellen Übertragungsvertrag hat sie aus dem Grundbesitz eine näher bezeichnete, noch nicht vermessene Teilfläche von ca. 720 qm an den Beteiligten zu 2) veräußert. Der Umlegungsausschuss genehmigte den Eigentumswechsel und beteiligte den Beteiligten zu 2) als Erwerber am Umlegungsverfahren. Nach Vermessung erhielt die veräußerte Teilfläche eine neue Bezeichnung. Hierauf bezogen erklärten die Beteiligten mit notarieller Urkunde vom 17. April 2000 die Auflassung. Mit Schreiben vom 16. Juli 2001 beantragte der Notar für die Beteiligten die Eigentumsumschreibung. Daraufhin teilte die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit, dass der Antrag nicht erledigt werden könne, weil das Ersuchen des Umlegungsausschusses noch nicht vorliege. Nach Eingang des Ersuchens löschte sie u. a. die Blatt ........ unter laufender Nr. 1 und 6 eingetragenen Grundstücke. An deren Stelle ist das im Umlegungsverfahren entstandene neue Grundstück Blatt ....... getreten, das entsprechend dem Ersuchen den Beteiligten zu 2) als Eigentümer ausweist.

Aus diesem Grund hat die Rechtspflegerin den Eigentumsantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten den Eintragungsantrag weiter. Zur Begründung machen sie geltend, durch das Umlegungsverfahren könne nur ein Eigentumswechsel hinsichtlich der Grundstücke, nicht jedoch in der Person des Eigentümers herbeigeführt werden.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft und auch im Übrigen in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO, Abs. 3 GBO, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Antragsteller folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158; zuletzt NJW 2002, 2461, 2462). In der Sache führt das Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO).

1. Das Grundbuchamt hat den Umschreibungsantrag vom 16. Juli 2001 mit Recht zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die in der Auflassung bezeichnete Parzelle während des Umlegungsverfahrens nicht im Grundbuch verzeichnet gewesen sei. Da der Umlegungsplan den Beteiligten zu 2) bereits als neuen Eigentümer ausweise und deshalb dessen Eintragung als Eigentümer aufgrund des Ersuchens des Umlegungsausschusses vorgenommen worden sei, habe sich der Eintragungsantrag erledigt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es hier keiner Auflassung, um den Eigentumswechsel herbeizuführen. Richtig ist zwar, dass die vom Grundbuchamt auf Ersuchen des Umlegungsausschusses gemäß § 74 BauGB vorgenommene Eintragung nicht zum Eigentumserwerb des Beteiligten zu 2) geführt hat. Die Grundbuchberichtigung hat nämlich nur deklaratorischen Charakter (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 74 Rdnr. 1 und § 72 Rdnr. 4; Staudinger/Mayer (1998) Art. 113 EGBGB Rdnr. 44). Sie ist erforderlich, weil der Eigentumserwerb aufgrund des Umlegungsplans als gestaltender Verwaltungsakt ohne Auflassung außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist, und zwar mit der Bekanntmachung des Zeitpunkts, in welchem der Plan unanfechtbar geworden ist, §§ 72, 71 BauGB (vgl. BGH NVwZ 1991, 99,100; OLG Hamm FGPrax 1996, 89, 90 = MittBayNot 1996, 452, 453; BayObLG Rpfleger 1980, 293; Staudinger/Mayer aaO; Bauer/von Oefele, GBO § 38 Rdnr. 98 und Kössinger § 20 Rdnr. 158; Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann/Munzig, Grundbuchrecht 5. Aufl. § 20 Rdnr. 41, § 38 Rdnr. 35; zum Flurbereinigungsverfahren etwa Senat OLGZ 1978, 167, 168; BayObLG MittBayNot 1983, 64, 65; OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 335; LG Wiesbaden Rpfleger 1971, 216).

b) Des Weiteren konnte die Auflassung nicht eingetragen werden, solange das Grundbuch im Bestandsverzeichnis nicht dahin berichtigt war, dass anstelle der früheren Grundstücke (Einlagegrundstücke) nunmehr das Ersatzgrundstück ausgewiesen wird (vgl. BayObLG MittBayNot 1983, 64, 65; Rpfleger 1986, 129; OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 335, 336; Demharter, GBO 24. Aufl. § 20 Rdnr. 34; Bauer aaO § 38 Rdnr. 98). Zwar betrifft die Auflassung ausweislich der notariellen Urkunde vom 17. April 2000 nicht die untergegangenen Einlagegrundstücke, sondern bereits das Ersatzgrundstück. Dieses konnte aber vor Rechtskraft des Umlegungsplans und Erledigung des Ersuchens der Behörde nicht eingetragen werden (vgl. zur Bedeutung des § 17 in diesen Fällen, Bauer/Wilke aaO § 17 Rdnr. 35). Denn bis dahin bestand keine rechtliche Sicherheit, dass es bei dem konkreten Ersatzgrundstück verbleibt (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 12. Aufl. Rdnr. 3873). Mithin ist die Berichtigung, durch die das Ersatzgrundstück erst grundbuchmäßig existent wird, vorrangig (vgl. Staudinger/Mayer aaO Art. 113 EGBGB Rdnr. 46; Meikel/Lichtenberger, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 20 Rdnr. 196; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann/Munzig aaO § 20 Rdnr. 108; a. A. Tönnies MittRhNotK 1987, 93, 99). Auch insoweit gilt, dass zunächst das Grundbuch auf den durch den Umlegungsplan gestalteten neuen Rechtszustand zurückzuführen ist (vgl. zur Flurbereinigung BayObLG MittBayNot 1983, 64, 65; OLG Frankfurt Rpfleger 1986, 335, 336).

c) Amts- und Landgericht haben schließlich nicht verkannt, dass die Rechtsänderung nach Abschluss des Umlegungsverfahrens grundsätzlich nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des Eigentumsrechts eintritt. Dies folgt aus dem Surrogationsprinzip des § 63 BauGB (vgl. BGH NVwZ 1991, 99,100; BayObLG Rpfleger 1980, 293; OLG Hamm FGPrax 1996, 89, 90 = MittBayNot 1996, 452, 453). Gleichwohl ist ein Wechsel (auch) in der Person des Eigentümers nicht ausgeschlossen (so für eine vorweggenommene Erbfolge OLG Hamm aaO). In dem hier zur Beurteilung stehenden Fall ist nach Abschluss des Umlegungsverfahrens außerhalb des Grundbuchs zusätzlich ein Eigentümerwechsel eingetreten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das dahin gerichtete Eintragungsersuchen seiner Form und seinem Inhalt nach nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat, sind weder erkennbar noch werden solche von der Rechtsbeschwerde dargetan. Im Unterschied zu dem vom OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt (vgl. zur Kritik Grziwotz Anm. zu OLG Hamm MittBayNot 1996, 454) bestehen hier insbesondere keine Bedenken, im Wege der Berichtigung den Beteiligten zu 2) als Erwerber einzutragen. Denn der Umlegungsausschuss hat mit Bescheid vom 18. April 1997 nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Genehmigung zum Eigentumswechsel erteilt, mit Blick auf die Rechtsnachfolge den Beteiligten zu 2) als Erwerber gemäß §§ 48, 49 BauGB am weiteren Umlegungsverfahren beteiligt und ihm unter Ordnungsnummer 5 b das Ersatzgrundstück zugeteilt.

2. Hat demnach - wie hier - die Veräußerung der Einlagegrundstücke bereits im Umlegungsverfahren Berücksichtigung gefunden, entspricht der Grundbuchinhalt nach Berichtigung bereits der materiellen Rechtslage. Einer Eintragung aufgrund der Auflassung bedarf es daher nicht. Der gleichwohl aufrechterhaltene Antrag auf Eigentumsumschreibung war daher zurückzuweisen, so dass sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet erweist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandete Wertfestsetzung durch die Zivilkammer gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 KostO bestimmt.

Ende der Entscheidung

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