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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 3 W 178/02
Rechtsgebiete: RPflG, BGB


Vorschriften:

RPflG § 3 Nr. 2 a
RPflG § 8 Abs. 4 Satz 1
RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4
BGB § 1911
1. Für die Entscheidung über die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates ist der Richter funktionell zuständig.

2. In einem solchen Fall ist die Entscheidung des Rechtspflegers unwirksam.

3. Zum Fürsorgebedürfnis im Sinne des § 1911 BGB.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 178/02

In dem Verfahren

betreffend die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft für Frau J...-S... N..., geborene S..., zurzeit unbekannten Aufenthaltes,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Cierniak auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 14./16. August 2002 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Juli 2002

ohne mündliche Verhandlung

am 26. September 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 17. Juni 2002 werden aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler zurückverwiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat am 4./6. Juni 2002 beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft über seine geschiedene Ehefrau - eine südkoreanische Staatsangehörige - beantragt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Juni 2002 abgelehnt, weil es an dem von § 1911 BGB geforderten Fürsorgebedürfnis fehle. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. Juli 2002 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§§ 27, 29 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers ergibt sich bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 W 141/02), im Übrigen aber auch aus § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 1983 - 3 W 55/83).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hätte die Entscheidung des Amtsgerichts nicht bestätigen dürfen, da sie von der funktionell unzuständigen Rechtspflegerin erlassen worden ist.

a) Die Entscheidung über die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft gemäß § 1911 BGB ist in dem hier gegebenen Fall dem Richter vorbehalten. Zwar sind dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. a RPflG grundsätzlich die Geschäfte des Amtsgerichts in Vormundschaftssachen übertragen. Hier greift aber der Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG ein, weil die Betroffene nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts südkoreanische Staatsangehörige ist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG ist der Richter für die Anordnung einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates funktionell zuständig. Dies gilt auch für die Ablehnung einer solchen Maßnahme (vgl. BayObLG Rpfleger 1988, 472, 473). Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Arten der Pflegschaft (vgl. zur Nachlasspflegschaft OLG Hamm MDR 1976, 492; ferner Arnold/Rellermeyer, RPflG 6. Aufl. § 14 Rdnr. 74 ff.; Dallmayer/Eickmann, RPflG § 14 Rdnr. 62; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG 9. Aufl. § 14 RPflG Rdnr. 39). Der Rechtspfleger ist in einem solchen Fall lediglich für die Folgegeschäfte zuständig (Arnold/Rellermeyer aaO § 14 Rdnr. 76; Dallmayer/Eickmann aaO; Bassenge/Herbst/Roth aaO § 14 Rdnr. 42).

b) Die Entscheidung der Rechtspflegerin ist daher wegen des Richtervorbehalts in § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam. Eine unwirksame Rechtspflegerentscheidung kann nicht dadurch wirksam werden, dass das Landgericht - wie im gegebenen Fall - die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurückweist (vgl. BayObLGZ 1959, 89, 93; 1996, 524, 526; BayObLG Rpfleger 1982, 422; 1983, 443, 444; 1988, 472, 473; OLG Frankfurt am Main FGPrax 1996, 105; Keidel/Schmidt, FG 14. Aufl. § 1 Rdnr. 130; Arnold/Herrmann aaO § 8 Rdnr. 12; Bassenge/Herbst/Roth aaO § 8 Rdnr. 4). Das Landgericht hätte den unwirksamen Beschluss der Rechtspflegerin nicht billigen dürfen.

c) Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind somit auf die weitere Beschwerde aufzuheben. Auf die Frage, ob diese Entscheidungen sachlich richtig waren, kommt es nicht an (vgl. BayObLG Rpfleger 1980, 350, 351; OLG München Rpfleger 1979, 346; OLG Frankfurt am Main aaO; Bassenge/Herbst/Roth aaO). Die Sache ist an das Amtsgericht zur Entscheidung durch den Vormundschaftsrichter zurückzuverweisen (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 292 f; 422, 423; 1983, 443, 444; 1988, 472, 473; Dallmeyer/Eickmann aaO § 8 Rdnr. 23).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Begründung, mit der die Vorinstanzen ein Fürsorgebedürfnis i.S. des § 1911 BGB verneint haben, Bedenken begegnet. Denn die Erwägung, der Antragsteller könne ein zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtendes Urteil (derzeit) nicht gegen die Betroffene vollstrecken, vermag ein Fürsorgebedürfnis dann nicht auszuräumen, wenn die Betroffene sich durch die Nichtübertragung des Grundstücks tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang schadensersatzpflichtig machen sollte. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1911 BGB ist darauf abzustellen, ob dem Abwesenden irgendwelche Nachteile drohen, falls kein Pfleger bestellt wird, und ob die Bestellung eines Pflegers gegenüber etwa drohenden Nachteilen das kleinere Übel darstellt (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1963 - 3 W 58/63 -; vgl. auch BayObLGZ 1952, 315, 318 und Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 1911 Rdnr. 5 zu dem Fall, dass durch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers das weitere Ansteigen von Mietrückständen verhindert werden soll). Auch die Vermeidung einer öffentlichen Zustellung kann im Einzelfall ein Fürsorgebedürfnis i.S. des § 1911 BGB begründen (vgl. Senat, aaO; OLG Köln FamRZ 1996, 694; Soergel/Zimmermann aaO m.w.N.).

Einen Vorbehalt für die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren braucht der Senat nicht auszusprechen.

Den Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat entsprechend der unbeanstandeten Wertbestimmung der Vorinstanz festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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