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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 3 W 180/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2270
BGB § 2271 Abs. 1 Satz 1
BGB § 2296 Abs. 2
Auch wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig bedenken, kann die Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint werden, dass die Verfügungen nicht gleichlautend formuliert sind, das Testament zu Gunsten des Überlebenden eine Freistellungsklausel enthält und der Erstversterbende zu Lebzeiten in Kenntnis des Widerrufs der von dem überlebenden Ehegatten getroffenen Verfügungen davon ausgegangen ist, dass seine testamentarischen Anordnungen noch Gültigkeit haben.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 180/03

In dem Verfahren

betreffend die Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am ..... in verstorbenen W..... F..... K...... geboren am ....., zuletzt wohnhaft gewesen in .....,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22.125. August 2003 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2003

ohne mündliche Verhandlung

am 1. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 3.000,-- € festgesetzt.

Der Gegenstandswert des Erstbeschwerdeverfahrens wird - insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses - auf bis zu 19.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligte zu 3) und ihr Ehemann, der spätere Erblasser, errichteten am 26. August 1976 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament. Der Erblasser setzte die Beteiligte zu 3) zu seiner "alleinigen und unbeschränkten Erbin" ein, während diese die gemeinsame Tochter (die Beteiligte zu 4) und einen Sohn des Erblassers aus erster Ehe (den Beteiligten zu 1) zu Miterben berief. Mit notarieller Urkunde vom 28. Mai 1982, die ebenfalls die Überschrift "gemeinschaftliches Testament" trägt und von beiden Ehegatten unterschrieben wurde, änderte die Beteiligte zu 3) ihre letztwillige Verfügung dahin, dass ihr Ehemann befreiter Vorerbe sowie die Beteiligten zu 1) und 4) Nacherben werden sollten. Mit der ihrem Ehemann zugestellten notariellen Urkunde vom 9. September 1987 widerrief die Beteiligte zu 3) ihre letztwilligen Verfügungen.

Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1) auf dessen Antrag einen gemeinschaftlichen Erbschein, der vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausging. Den später gestellten Antrag der Beteiligten zu 3), ihr einen Alleinerbschein auf der Grundlage testamentarischer Erbfolge zu erteilen, lehnte das Nachlassgericht ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg: Das Landgericht wies das Amtsgericht an, der Beteiligten zu 3) den begehrten Alleinerbschein zu erteilen und den gemeinschaftlichen Erbschein einzuziehen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1, 21 FGG). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt aus seiner Rechtsbehauptung, entgegen der Auffassung des Landgerichts Miterbe zu 1/6 zu sein (vgl. BGH FamRZ 1974, 645, 646; Senat, Beschluss vom 15. August 2002 - 3 W 122/02 -; BayObLGZ 1982, 236, 238 f.; BayObLG FamRZ 1976,101,102, jew. m.w.N.).

II.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung den Beschluss des Nachlassrichters vom 30. Januar 2002 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den ausgestellten gemeinschaftlichen Erbschein vom 20. November 2001 einzuziehen sowie der Beteiligten zu 3) einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweist. Im Unterschied zum Amtsgericht ist die Beschwerdekammer der Auffassung, die von dem Erblasser und der Beteiligten zu 3) errichteten gemeinschaftlichen Testamente vom 26. August 1976 (Urk.-Nr. .....) und 28. Mai 1982 (Urk.-Nr. .....) enthielten keine wechselbezüglichen Verfügungen. Daher habe der Umstand, dass die Beteiligte zu 3) zu Lebzeiten ihres Ehemanns ihre in den vorgenannten Testamenten enthaltenen letztwilligen Verfügungen mit notarieller Urkunde vom 9. September 1987 (Urk.-Nr. .....) widerrufen habe, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der von denn Erblasser getroffenen Verfügung von Todes wegen (vgl. § 2270 Abs. 1 BGB). Nach § 1 der notariellen Urkunde vom 26. August 1976 habe der Erblasser seine Ehefrau, die Beteiligte zu 3), zu seiner "alleinigen und unbeschränkten Erbin" berufen. Dies begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken:

1. Die Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit des gemeinschaftlichen Testaments vom 26. August 1976 - eine im Verfahren der weiteren Beschwerde nachprüfbare Rechtsfrage (vgl. Senat, FGPrax 1997, 152 und ständig) - hat das Landgericht zutreffend bejaht. Dabei ist es ersichtlich davon ausgegangen, dass bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments auch der Wille der Beteiligten zu 3) zu berücksichtigen ist. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Willens der Testierenden auch Umstände herangezogen werden können, die außerhalb des Testaments liegen, wie frühere oder spätere Äußerungen des Erblassers oder sein Verhalten nach der Errichtung des Testaments. Es bestehe kein allgemeiner Lebenserfahrungssatz, dass Eheleute ihre in einem gemeinsamen Testament erklärten letztwilligen Verfügungen in der Regel als insgesamt wechselseitig bindend ansehen. All dies steht im Einklang mit den Grundsätzen der Testamentsauslegung und unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung (vgl. BGH NJW 1993, 256; BGHZ 86, 41, 45 f.; Senat, Beschluss vom 27. August 2002 - 3 W 156/02 -; BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735, jew. m.w.N.).

2. Bei der Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Wechselbezüglichkeit im Verhältnis zwischen der Einsetzung der Beteiligten zu 3) als Alleinerbin und der von ihr widerrufenen letztwilligen Verfügungen nicht vorliegt. Für seine Tatsachen- und Beweiswürdigung stützt es sich im Wesentlichen auf drei Umstände: Der Erblasser sei in Kenntnis des Widerrufs der von der Beteiligten zu 3) getroffenen letztwilligen Verfügungen davon ausgegangen, dass sein Testament noch Gültigkeit habe. Weiter spreche gegen eine Wechselbezüglichkeit, dass die Verfügungen des Erblassers keineswegs gleichlautend mit den Verfügungen der Beteiligten zu 3) seien. Schließlich spreche der im späteren Testament ausdrücklich aufrechterhaltene § 3 des gemeinschaftlichen Testaments vom 26. August 1976 gegen eine Wechselbezüglichkeit; nach dieser Bestimmung soll der Letztlebende berechtigt sein, die getroffenen Verfügungen jederzeit ganz oder teilweise aufzuheben oder abzuändern. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Auslegung letztwilliger Verfügungen ist allein Sache des Tatrichters. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann diese nur beschränkt, nämlich daraufhin überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend erforscht wurde, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und hierbei nicht gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen wurde. Dabei müssen die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nicht zwingend sein. Es genügt, wenn sie möglich sind (Senat in st. Rspr., vgl. etwa FGPrax 1997 aaO; BayObLG FamRZ 1995, 251, 252; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 285, 286; OLG Köln NJW-RR 1994, 397; Keidel/Meyer-Holz, FG 15. Aufl. § 27 Rdnr. 42 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Frage der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2001 - 3 W 254/00 -; KG FamRZ 1993, 1251, 1252 m.w.N.; OLG Köln aaO S. 398).

Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Auslegung widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung. Sie ist möglich und berücksichtigt alle bei Erlass der Entscheidung bekannten wesentlichen Gesichtspunkte.

a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Annahme des Landgerichts, dass die Verfügungen des Erblassers und der Beteiligten zu 3) "keineswegs gleichlautend" seien, nicht rechtsfehlerhaft. Denn der Erblasser hat die Beteiligte zu 3) in § 1 des gemeinschaftlichen Testaments vom 26. August 1976 zu seiner "alleinigen und unbeschränkten Erbin" berufen. Die Beteiligte zu 3) hat den Erblasser hingegen in § 2 des Testaments vom 28. Mai 1982 zu ihrem befreiten Vorerben eingesetzt. Dies bedeutet, dass durch die angeordnete Nacherbfolge das Vermögen der Beteiligten zu 3) zunächst ihrem Ehemann als Vorerben persönlich, später aber nicht dessen Erben, sondern den von ihr eingesetzten Nacherben zugekommen wäre. Anders als die durch ihren Ehemann angeordnete Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 3) wird die durch diese angeordnete Nacherbfolge durch die zeitliche Aufeinanderfolge verschiedener Erben nach einem und demselben Erblasser gekennzeichnet. Daran ändert die hier vorgenommene Befreiung des Vorerben gemäß § 2136 BGB nichts. Denn diese Befreiungen gehen nicht weiter als die genannte Vorschrift dies zulässt (vgl. BGHZ 7, 275, 276; Müller ZEV 1996, 179). Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht die Verschiedenartigkeit der letztwilligen Verfügungen als Indiz gegen ihre Wechselbezüglichkeit gewertet hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1210, 1211; BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1736).

b) Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die - in dem Testament vom 28. Mai 1982 aufrechterhaltene - Freistellungsklausel in § 3 des gemeinschaftlichen Testamentes vom 26. August 1976 nicht notwendig gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen muss: Es ist nicht nur begrifflich, sondern auch praktisch durchaus denkbar, dass die testierenden Ehegatten auch dann, wenn sie einander für die Zeit nach dem Tod des einen von ihnen freie Hand lassen wollen, für die Zeit vorher darauf Wert legen, von einer Testamentsänderung des anderen unterrichtet zu werden, wie es das Gesetz vorsieht. In diesem Fall ist trotz jener Freistellung für später die Wechselbezüglichkeit zu bejahen. Ebenso gut ist aber auch möglich, dass einer solchen Freistellungsklausel der Wille der Ehegatten zugrunde liegt, ihre gleichzeitig getroffenen Verfügungen von Todes wegen von vornherein nicht voneinander abhängig zu machen (vgl. § 2270 BGB), und dass sie dies nur deshalb bloß für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden zum Ausdruck bringen, weil für die Zeit vorher eine Bindung ohnehin nach dem Gesetz (§ 2271 Abs. 1 BGB) nicht in Betracht kommt. In diesem Fall fehlt es an der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen überhaupt. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH FamRZ 1956, 83, 84; 1964, 501, 502; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 632; RGRK/Johannsen, BGB 12. Aufl. § 2270 Rdnr. 8); der Senat sieht keinen Anlass, von ihnen abzuweichen. Das Landgericht hat sich mit rechtsfehlerfreien Erwägungen für die zuletzt genannte Alternative entschieden. Es hat seine Auffassung auch nicht etwa widersprüchlich begründet. Es ist nämlich ohne weiteres denkbar, dass die Eheleute Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament jeweils nur mit Rücksicht auf die Verfügungen des anderen Teils treffen, gleichzeitig aber die Wechselbezüglichkeit ausschließen wollen (Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. § 2271 Anm. IV 3 a; Staudinger/Kanzleiter [1998] § 2270 BGB Rdnr. 9). Mit ihrem Vortrag, es sei den. Testierenden darum gegangen, "gerade wegen der bestehenden Wechselbezüglichkeit Änderungsvorbehalte aufzunehmen," versucht die weitere Beschwerde lediglich, ihre eigene Würdigung des Tatsachen- und Beweisstoffes an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen; hiermit kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO).

c) Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beteiligte zu 3) den beurkundenden Notar nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat (§§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 385 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 15 FGG) und dies der Beweiswürdigung zugänglich ist (vgl. BGH MDR 1984, 48; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 385 Rdnr. 13, § 286 Rdnr. 14). Die Folgen einer Beweisvereitelung greifen aber nur ein, wenn der Geheimnisgeschützte für seine Weigerung keine verständlichen Gründe hat. Nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten vermag den mit beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung zu tragen (BGH NJW-RR 1996, 1534). In dem hier gegebenen Fall sind den Feststellungen des Landgerichts und dem sonstigen Inhalt der Akten keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Beteiligten zu 3) zu entnehmen (vgl. auch RG JW 1915, 1361). Nach dem Gesamtzusammenhang der Beschlussbegründung schließt der Senat im Übrigen aus, dass das Landgericht die Weigerung der Beteiligten zu 3), den beurkundenden Notar von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, übersehen hat.

d) Die Kammer hat nicht verkannt, dass der von der Beteiligten zu 3) erklärte Widerruf ihrer letztwilligen Verfügungen ein "starkes Indiz" für eine Wechselbezüglichkeit ist. Sie hat im Weiteren jedoch rechtsfehlerfrei begründet, warum sie ungeachtet dessen eine Wechselbezüglichkeit ausschließt. Hierfür hat sie sich nicht auf die Aussage des Zeugen S..... gestützt. Denn diese Aussage "war hinsichtlich der Frage der Behandlung des Widerrufs unergiebig." Vielmehr hat die Kammer dem Widerruf "im Hinblick auf die anderen Umstände" entscheidungserhebliche Bedeutung abgesprochen. Zu dieser Auffassung konnte sie wegen des Gewichts der von ihr angeführten Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit gegen eine innere Abhängigkeit der Verfügungen sprechen, rechtsfehlerfrei gelangen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt die Ansicht der Kammer auch nicht zu "unerträglicher Rechtsunsicherheit:" Durch die Vorschriften der §§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 Abs. 2 BGB ist sichergestellt, dass der andere Ehegatte von dem Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen erfährt. Durch diese Erklärung tritt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten aber auch nur insoweit ein, als diese tatsächlich wechselbezüglich sind (vgl. auch § 2270 Abs. 3 BGB). Geht daher dem anderen Ehegatten ein notariell beurkundeter Widerruf zu, ist es seine Sache, sich über die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen - ggf. unter Inanspruchnahme rechtlicher Beratung - Klarheit zu verschaffen und ggf. anderweitig zu testieren.

e) Mit Recht hat die Kammer auch den Umstand herangezogen, dass der Erblasser selbst noch am Geburtstag des Beteiligten zu 1) im Jahre 2000 gegenüber der Zeugin A..... davon ausgegangen war, dass sein Testament noch Gültigkeit hat. Denn diese - von der Kammer rechtsfehlerfrei dargelegte - Auffassung des Erblassers ist nur verständlich, wenn er selbst nicht von einer Wechselbezüglichkeit der hier in Rede stehenden Verfügungen von Todes wegen ausgegangen war. Zwar wendet die Rechtsbeschwerde gegen diese Würdigung ein, der Erblasser habe die Zeugin A..... mit seinem Hinweis auf das Testament "abwimmeln" wollen. Mit seiner von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichenden Bewertung kann der Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch nicht gehört werden (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Landgerichts verfahrensfehlerhaft, etwa unter Verstoß gegen § 12 FGG, zustande gekommen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Zudem hat sich der Erblasser mit der gleichen Tendenz gegenüber dem Zeugen L..... geäußert.

f) Schließlich hat sich das Landgericht auch rechtsfehlerfrei mit dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3), des Zeugen Dr. P...... vom 26. April 2001 auseinandergesetzt. Zwar ging der frühere Bevollmächtigte in dem Schreiben, wie auch das Zitat der Vorschrift des § 2270 Abs. 1 BGB belegt, von einer Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügungen aus. Gegenüber der Kammer hat er es aber "für eher unwahrscheinlich" gehalten, dass er mit der Beteiligten zu 3) über eine Wechselbezüglichkeit gesprochen habe. Vor allem hat er ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung, die seinem Schreiben vom 26. April 2001 zugrunde liege, seine eigene Wertung sei, die er aufgrund der vorliegenden Urkunden getroffen habe. Von daher erklärt sich auch das Zitat des § 2270 Abs. 1 BGB. Es ist rechtsfehlerfrei, wenn das Landgericht es abgelehnt hat, aus der eigenen Wertung des früheren Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3) auf die Wechselbezüglichkeit der hier in Rede stehenden Verfügungen von Todes wegen zu schließen.

g) Das Landgericht hat die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht übersehen. Es hat zutreffend ausgeführt, dass diese Vorschrift nur eingreift, wenn die Erforschung des Willens beider Ehegatten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten im Blick auf die Wechselbezüglichkeit kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat (Senat, Beschluss vom 27. August 2002 - 3 W 156/02 -; Palandt/Edenhofer, BGB 62. Aufl. § 2270 Rdnr. 7). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 107 Abs. 2 KostO bestimmt. Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ist der Bewertung des Interesses des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles zugrunde zu legen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 3 W 88/00 -). Der Bewertung des von dem Beteiligten zu 1) beanspruchten Erbanteils hat der Senat im Wesentlichen den Wert des Grundbesitzes in A..... zugrunde gelegt; dieser Grundbesitz gehörte einer Erbengemeinschaft, an der der Erblasser beteiligt war. Der im Tenor festgesetzte Beschwerdewert ergibt sich unter Berücksichtigung des dem Beteiligten zu 1) ohnehin zustehenden Pflichtteils.

Hinsichtlich der Wertbestimmung des Landgerichts hat der Senat von seiner Abänderungsbefugnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO Gebrauch gemacht; hierbei war von dem Interesse der Beteiligten zu 3) an der Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 30. Januar 2002 auszugehen (zu den Konsequenzen für die beim Landgericht eingelegte Geschäftswertbeschwerde vgl. BayObLG FamRZ 1989, 99, 102).

Ende der Entscheidung

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