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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 3 W 185/03
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, GVG
Vorschriften:
FGG § 16 | |
FGG § 27 Abs. 1 | |
FGG § 30 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 526 | |
ZPO § 561 | |
ZPO § 547 Nr. 1 | |
GVG § 75 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 185/03
In dem Verfahren
betreffend die mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestehende rechtliche Betreuung für
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Cierniak, Petry und Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 6. August 2003 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 23. Juli 2003 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2003
ohne mündliche Verhandlung
am 17. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Vormundschaftsgericht hat durch Beschluss vom 18. November 2002 die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin für den Betroffenen, u. a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 7. März 2003 hat es der Erstbeteiligten wegen eines Interessenkonflikts die Vertretungsmacht zur Vermögenssorge insoweit entzogen, als die Wahrung der Belange des Betroffenen aus dem Erbfall nach seiner Mutter in Rede steht. Die von der Beteiligten zu 1) dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrichter der Zivilkammer zurückgewiesen. Gegen dessen Entscheidung vom 16. Juli 2003 richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft (§§ 69 g Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG), wahrt die gesetzliche Form und Frist (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 22 Abs. 1, 69 Abs. 4 Satz 2 FGG) und führt auch in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, weil das Gericht der Erstbeschwerde durch den Einzelrichter nicht in vorschriftsmäßiger Besetzung entschieden hat und damit der absolute Beschwerdegrund gemäß §§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. 547 Nr. 1 ZPO vorliegt (vgl. BGH NJW 2001, 1357 zu § 551 Nr. 1 ZPO a. F.).
Nach § 75 GVG entscheiden die Zivilkammern der Landgerichte, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze anstelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. In Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darf der Einzelrichter der Zivilkammer gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG i. V. m. 526 ZPO nur entscheiden, wenn ihm der Spruchkörper die Sache durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat. Ein solcher Beschluss der Zivilkammer ist vorliegend nicht ergangen, geschweige denn den am Verfahren Beteiligten im Sinne von § 16 FGG bekannt gegeben worden. Das belegt der Akteninhalt.
Wegen des fehlenden Übertragungsbeschlusses hat über die Erstbeschwerde nicht der gesetzliche Richter entschieden; daher ist die angefochtene Entscheidung ohne weitere Prüfung als auf der Rechtsverletzung beruhend anzusehen. Die Anwendung des § 561 ZPO (i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG) ist ausgeschlossen, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und der Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 32; für den Zivilprozess vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 561 Rdnr. 1 und MünchKomm/Wenzel, ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 547 Rdnr. 23).
Die wegen des Verfahrensmangels sonach gebotene Zurückverweisung erfolgt an das Kollegium der Zivilkammer (vgl. Zöller/Gummer aaO § 526 Rdnr. 11; OLG Schleswig NJW 1988, 69; Pfalz. OLG Zweibrücken, Urteile vom 4. März 2002 - 7 U 157/01 - und vom 15. Juli 2002 - 7 U 19/02 -, jew. für den Zivilprozess).
Ende der Entscheidung
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