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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.02.1999
Aktenzeichen: 3 W 19/00
Rechtsgebiete: ZPO, StPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
StPO § 102
StPO § 162
Befangenheit des Zivilrichters bei Vorbefassung als Ermittlungsrichter

Der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in einem auf Anzeige eingeleiteten Strafverfahren ist für sich allein gesehen nicht ausreichend, die Befangenheit des betreffenden Richters in einem zwischen Anzeiger und Beschuldigten parallel geführten Zivilrechtsstreit mit gleichgelagerten Sachverhalt zu begründen.

Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 09. Februar 2000 - 3 W 19/00 -.


3 W 19/00 SaA 19/99 LG Landau in der Pfalz C 516/99 AG Kandel

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. S S

2. W

beide wohnhaft

Beklagte, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin

gegen

H J F

Kläger,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Auskunftserteilung,

hier: Ablehnung der Richterin

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Wolf auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe der Beklagten vom 19./20. Januar 2000 gegen den ihnen am 19. Januar 2000 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10. Januar 2000 ohne mündliche Verhandlung am 9. Februar 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.(§§ 46 Abs. 2, 569, 577 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde indes ohne Erfolg.

Das Landgericht hat dem Ablehnungsgesuch der Beklagten im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, mit denen zutreffend dargelegt ist, dass allein aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger nichts hergeleitet werden kann, was vom Standpunkt einer vernünftig und besonnen beurteilenden Partei geeignet wäre, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. Dies wird auch von den Beklagten an sich nicht in Frage gestellt.

Auf den weiteren Gesichtspunkt, dass nämlich die abgelehnte Richterin nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs am 22. September 1999 einen Durchsuchungsbeschluss im Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten erlassen hat, ist das Landgericht nicht näher eingegangen. Das Ablehnungsschreiben vom 11. November 1999 enthält dazu auch keinen konkreten Tatsachenvortrag. Gleichwohl sind die Umstände nicht etwa neu (vgl. insoweit Senat in ständ. Rechtspr., vgl. MDR 1982, 412, zuletzt Beschluss vom 4. Juli 1997 - 3 W 130/97; Baumbach/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 44 Rdnr. 12) und deshalb im Beschwerdeverfahren beachtlich. Denn das Schreiben, mit dem fehlende Neutralität der abgelehnten Richterin gerügt wird, trägt ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und verweist zudem auf ein weiteres Schreiben vom 9. November 1999. Darin sind die näheren Umstände zur angeordneten Hausdurchsuchung dargelegt. Hierzu hat die abgelehnte Richterin im Übrigen in ihrer dienstlichen Äußerung Stellung genommen. Unter diesen Umständen ist der Ablehnungsgrund - zeitgleiche Mitwirkung der Richterin an dem gegen die Beklagten eingeleiteten Strafverfahren nicht neu und deshalb im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

In der Sache rechtfertigt aber auch die Tätigkeit der abgelehnten Richterin als Ermittlungsrichterin in dem auf Anzeige des Klägers parallel zur zivilrechtlichen Auseinandersetzung geführten Strafverfahren nicht den Vorwurf fehlender Unvoreingenommenheit. Die Richterin hat nicht etwa von sich aus Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat aufgenommen, sondern den Durchsuchungsbeschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen, weil sie auch für den Geschäftsbereich eines Ermittlungsrichters am Amtsgericht (§ 162 StPO) zuständig war. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Richter nicht schon deshalb als befangen anzusehen, weil er in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat, in dem die gleichen Vorgänge wie im jetzigen Verfahren eine Rolle spielen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 1998 1763, 1764; Feiber in MünchKomm., ZPO § 42 Rdnr. 14; Baumbach/Hartmann aaO § 42 Rdnr. 25 jew. m. w. Nw.). Das gilt im Grundsatz auch für die Mitwirkung eines Richters in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren (vgl. Feiber aaO Rdnr. 16; Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 42 Rdnr. 14), wobei jedoch die Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf den anschließenden Zivilprozess in der Rechtsprechung nicht ganz einheitlich beurteilt werden (vgl. OLG Koblenz NJW 1967 2313, 2314 einerseits; OLG Hamm NJW 1970 568; LG Würzburg, Beschluss vom 7. Juni 1978 - SA III 22/78 - Zitat nach Juris - andererseits -). Hier hat die abgelehnte Richterin indes keine strafrechtliche Verurteilung der Beklagten ausgesprochen, ihre Tätigkeit beschränkte sich vielmehr auf den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Diese Tätigkeit stellt nach den Vorschriften der Strafprozessordnung keinen Ausschließungsgrund für das weitere Verfahren dar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 23 Rdnr. 2; Pfeiffer in Karlsruher Kommentar, StPO § 23 Rdnr. 3 jew. m.w.Nw.). In diesen - wie auch in allen übrigen - Fällen geht das Gesetz vielmehr davon aus, dass ein Richter seine Meinung unter Berücksichtigung der Argumente der Parteien und etwaiger neuerer Erkenntnisse unvoreingenommen überdenkt und gegebenenfalls bereit ist, sich von ihnen zu lösen und seine Ansichten zu ändern. Für eine Vorbefassung als Ermittlungsrichter - wie hier - gilt dies deshalb, weil dem Richter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren jede Selbständigkeit in der Ermittlungsführung fehlt (vgl. BGH MDR 1954, 399; 1972, 387). Eine abweichende Beurteilung ist nur dann angezeigt, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ernsthaft befürchten lassen, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Auffassung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen (vgl. für das Wiederaufnahmeverfahren Senat NJW 1974, 955, 956; für ein vorausgegangenes Straf- bzw. Bußgeldverfahren OLG Hamm und LG Würzburg aaO; bei vorherigem Erlass eines Strafbefehls OLG Düsseldorf OLGR 1996, 259; im Strafverfahren Pfeiffer aaO § 24 Rdnr. 6; im Zivilprozess Feiber aaO § 42 Rdnrn. 14 und 16 mit Beispielsfällen).

Nach dem Inhalt der vom Senat beigezogenen Strafakten war die Sach- und Rechtslage in erster Linie nach der Anzeige des auch im Zivilrechtsweg gegen die Beklagten vorgehenden Klägers zu beurteilen. Ebenso wie im Prozesskostenhilfeverfahren hat die Richterin im Strafverfahren entschieden, ohne dass eine Stellungnahme der Beklagten bzw. Beschuldigten vorlag. Wenn die Richterin danach entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des § 102 StPO - Verdacht einer Straftat - bejaht hat, beruht dies auf einer nur vorläufigen Beurteilung anhand der Aktenlage. Die endgültige Entscheidung - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenseite - wird dadurch in keiner Weise präjudiziert. Allein aus dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses durch die abgelehnte Richterin kann deshalb nicht auf ihre Befangenheit geschlossen werden (ebenso für den Erlass eines Strafbefehls OLG Düsseldorf aaO).

Irgendwelche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnte Richterin im Verlauf des weiteren Verfahrens nicht bereit sein wird, sich mit den nunmehr erhobenen Einwänden der Beklagten in der nach Recht und Gesetz gebotenen Art und Weise auseinanderzusetzen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Indem die Richterin den Prozesskostenhilfeantrag per Einschreiben mit Rückschein zur Stellungnahme übersandt hat, ist sie ihrer Verpflichtung aus § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgekommen. Dass die Beklagten die an sie gerichteten Schreiben nicht "abverlangt" haben, wird durch die in der Akte befindlichen Umschläge belegt. Ihr Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat entsprechend dem in der Hauptsache festgesetzten Streitwert bemessen (§§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).



Ende der Entscheidung

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