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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: 3 W 191/00
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 78
GBO § 80 Abs. 1 Satz 1
GBO § 80 Abs. 1 Satz 3
GBO § 71
1. Gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist die unbefristete Beschwerde nach § 71 GBO gegeben.

2. In Verfahren betreffend die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können sich die Beteiligten nach Maßgabe des § 13 FGG von Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen, dagegen nicht die des vorgelegten Vollmachtsnachweises.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 191/00 1 T 155/00 LG Frankenthal (Pfalz)

In dem Verfahren

betreffend die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hinsichtlich des im Grundbuch von Bl. eingetragenen Grundstückes, Flurstück-Nr.

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14./21. August 2000 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Juli 2000 ohne mündliche Verhandlung

am 16. November 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die ihr im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4 233,60 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO), an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) als Beschwerde nach § 71 GBO zu werten ist. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek ist nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschliesst, die unbefristete Beschwerde nach § 71 GBO gegeben (vgl. RGZ 106, 74, 75, 76; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 3 W 63/94 -; BayObLGZ 1956, 218, 220, BayObLG JurBüro 1982, 1098, 1099 und Rpfleger 1995, 106; OLG Köln OLGZ 1967, 499, 500 und JurBüro 1996, 159, 160; OLG Hamm Rpfleger 1973, 440; KG NJW-RR 1987, 592; Lüke NJW 1954, 1669; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 867 Rdnr. 28; Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 867 Rdnr. 20; Müko/Eickmann ZPO § 867 Rdnrn. 71, 72). Denn die Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsakt wird aufgrund ihrer formellen Zuweisung zum Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der GBO behandelt. Das Grundbuchamt wird insoweit in erster Linie als Grundbuchbehörde tätig. Die Eintragung der Zwangshypothek ist eine Entscheidung des Grundbuchamtes; sie ist nicht als Entscheidung im Vollstreckungsverfahren zu qualifizieren (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1973 aaO).

II.

Das Rechtsmittel führt auch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Grundbuchamtes nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO).

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) liegt ein ordnungsgemäßer Antrag der Beteiligten zu 2) vor. Die insoweit erhobenen Rügen sind unbegründet. Denn es handelt sich bei der Eintragung der Zwangshypothek auch um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuchamt übt insoweit - wie bereits ausgeführt - eine Doppelfunktion als Organ der Zwangsvollstreckung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus. Das Verfahren selbst richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Grundbuchordnung; lediglich die Voraussetzungen für Eintragung der Zwangshypothek unterliegen dem Zivilprozessrecht. Damit können sich die Beteiligten nach Maßgabe des § 13 FGG von Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erteilung einer Verfahrensvollmacht steht, abgesehen von der in § 80 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Fall der notwendigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt, den Beteiligten frei. Diese Vollmacht betrifft ausschließlich das Verfahren als solches. Sie unterliegt im Regelfall nicht den Anforderungen des § 29 GBO; anders ist es nur, wenn der (gemischte) Antrag eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt (§ 30 GBO) oder wenn der Vertreter einen Antrag auf rechtsbegründende Eintragung zurücknimmt (§ 31 Satz 1 GBO). Die Wirksamkeit der Vollmacht ist von Amts wegen zu prüfen, dagegen nicht die des vorgelegten Vollmachtsnachweises (KG OLGZ 1971, 291, 293; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 14. Aufl., § 13 Rdnr. 15; Bauer, GBO AT I Rdnr. 31). Demnach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamtes, ob es einen besonderen Nachweis der Vollmacht verlangen will. Hiervon kann es absehen, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen anzunehmen ist, dass Bevollmächtigung vorliegt oder wenn sich aus dem Inhalt der Eingabe ersehen lässt, dass dem Bevollmächtigten ausführliche Aufklärung über die einschlägigen Verhältnisse erteilt ist. Die Vollmacht ist überhaupt nur auf Verlangen vorzuweisen. Der Nachweis der Vollmacht braucht nicht unbedingt durch eine Vollmachtsurkunde zu geschehen; das Gericht kann die Überzeugung vom Bestehen des Vertretungsverhältnisses auch in anderer Weise gewinnen (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Zimmermann aaO § 13 Rdnrn. 15, 16).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Vollmacht der Beteiligten zu 2) in ausreichendem Maße nachgewiesen. Diese hat dem Amtsgericht ausweislich eines Vermerks auf dem Eintragungsantrag vom 30. März 2000 eine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt, die ihr nach Einsicht zurückgesandt worden ist. Das ist entgegen der von dem Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung jedenfalls im FGG-Verfahren unschädlich. Denn hier reicht es - wie bereits ausgeführt - aus, dass das Gericht und damit auch das Grundbuchamt vom Bestehen des Vertretungsverhältnisses überzeugt ist.

Auch die erteilte Vollmacht selbst ist nicht zu beanstanden. Die Vollmacht bezeichnet den Beteiligten zu 1) als denjenigen, gegenüber dem die Genossenschaftliche Treuhandgesellschaft mbH zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigt worden ist. Sie datiert vom 22. September 1999 und konnte demnach noch von dem - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten zu 2) - jedenfalls bis zum 15. November 1999 amtierenden Vorstand unterzeichnet werden. Ein Nachweis, dass die Vollmacht fortbesteht, insbesondere nicht für kraftlos erklärt worden ist, kann, wenn die Vollmacht - wie hier - in Urschrift vorgelegt wird, nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel an deren Fortbestand bestehen (OLG Düsseldorf Rpfleger 1966, 261, 263; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann aaO Rdnr. 16). Dies war hier nicht der Fall. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich selbst aus dem Vortrag des Beteiligten zu 1) nicht; insbesondere trägt er nicht vor, dass diese Vollmacht vor Stellung des Eintragungsantrages am 30./31. März 2000 oder aber im Laufe des Verfahrens widerrufen worden wäre.

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht dem Beteiligten zu 1) auf das Telegramm seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20./21. Juli 2000 ausreichend rechtliches Gehör gewährt hat. Denn die Entscheidung beruht jedenfalls, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht auf einem eventuellen Verstoß.

III.

Die Pflicht des Beteiligten zu 1) zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde hat der Senat in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung der Vorinstanz festgesetzt, § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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