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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.09.2000
Aktenzeichen: 3 W 193/00
Rechtsgebiete: KostO, BGB


Vorschriften:

KostO § 156 Abs. 3 Satz 1
BGB § 218
KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; BGB § 218

Verjährung von Notargebühren

Für die Verjährung des Gebührenanspruchs eines Notars gilt § 218 BGB entsprechend, wenn dessen Kostenberechnung gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unanfechtbar geworden ist (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 3. Oktober 1980 - 3 W 100/80-, veröffentlicht MittBayNot 1981, 208).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 193/00 2 T 366/00 Landgericht Koblenz

In dem Verfahren

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling sowie den Richter am Landgericht Edinger auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22. August 2000 gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 18. August 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Juni 2000

am 1. September 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.535,48 DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das Erstbeschwerdegericht statthaft (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidungszuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken folgt aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 b des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (GerOrgG) vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) indes ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO).

Wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, wird die Frage, ob für die Verjährung des Gebührenanspruchs eines Notars § 218 BGB gilt, wenn die Kostenberechnung nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unanfechtbar geworden ist, in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Der Senat hat sich damit in seinem Beschluss vom 3. Oktober 1980 (veröffentlicht MittBayNot 1981, 208 ff.) eingehend auseinandergesetzt und eine entsprechende Anwendung des § 218 BGB befürwortet. Hieran wird nach erneuter Überprüfung der für die eine oder andere Auffassung sprechenden Argumente weiterhin festgehalten.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1), die Gerichtskosten der erfolglosen weiteren Beschwerde zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 156 Abs. 4 Satz 3, 131 Abs. 1 KostO). Eine Erstattungsanordnung ist nicht veranlasst.

Den Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO in Anlehnung an die Bestimmung durch das Landgericht entsprechend der streitigen Kostenaufstellung festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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