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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.09.2004
Aktenzeichen: 3 W 195/04
Rechtsgebiete: GG, AuslG, FGG, FEVG


Vorschriften:

GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1
AuslG § 57 Abs. 2
FGG § 12
FEVG § 5 Abs. 1 Satz 1
Der betroffene Ausländer ist sowohl vor der Anordnung als auch vor der Verlängerung von Abschiebungshaft vor dem Amtsgericht mündlich anzuhören.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 195/04

In dem Verfahren

betreffend die Verlängerung von Abschiebungshaft, an dem beteiligt sind:

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 13. September 2004 gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 3. September 2004 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. August 2004 ohne mündliche Verhandlung am 17. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und

Entscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, §§ 3 Satz 2, 7 FEVG, §§ 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Denn der Einzelrichter hat den Betroffenen entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG nicht persönlich angehört und damit gegen § 12 FGG verstoßen. Gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf in die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden. Zu den danach geforderten und mit grundrechtlichem Schutz versehenen Verfahrensgarantien gehört in Abschiebungshaftsachen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG in Verbindung mit § 12 FGG statuierte richterliche Pflicht, den betroffenen Ausländer vor Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft grundsätzlich mündlich anzuhören (Vgl. BVerfG InfAuslR 1996, 198, 200; BayObLGZ 1999, 12 ff, jeweils zitiert nach juris). Diese Pflicht besteht nach allgemeiner Ansicht auch für das Beschwerdegericht (st. Rspr. des Senates, vgl. etwa Beschluss vom 7. April 2003 - 3 W 69/03 -; BayObLGZ aaO; OLG Karlsruhe FGPrax 1998, 116; OLG Hamm FGPrax 1997, 77; OLG Brandenburg NVwZ-Beilage I 2/2000, 22; Marschner/Volckart, FEVG 4. Aufl. § 5 Rdnr. 4). Von dieser Anhörung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Sachverhalt bereits vom Amtsgericht umfassend aufgeklärt und der Betroffene bereits in erster Instanz zu allen für die Haftentscheidung maßgeblichen Punkten gehört wurde, so dass ausgeschlossen scheint, dass die erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht zur Feststellung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen führt (OLG Hamm aaO; Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 10 Wx 6/01 -; BayObLGZ aaO; OLG Düsseldorf NVwZ-Beilage 1996, 31, 32, jeweils zitiert nach juris).

Ein solcher Ausnahmetatbestand ist entgegen der Darlegung des Landgerichts hier nicht gegeben. Denn das Amtsgericht hatte den Betroffenen - ebenfalls unter Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG, § 12 FGG - im Rahmen des Verlängerungsverfahrens gerade nicht angehört. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass dies trotz der erst wenige Tage vor Ablauf der Frist erfolgten Rückkehr der Akte aus der Rechtsbeschwerdeinstanz im Rahmen einer durch einstweilige Anordnung nach § 11 FEVG erfolgten kurzfristigen Verlängerung durchaus möglich gewesen wäre.

Unabhängig hiervon genügte entgegen der Auffassung des Landgerichts die Anhörung des Betroffenen durch den - zuvor zuständigen - Einzelrichter am 1. Juli 2004 auch bereits deshalb nicht, weil sie gerade nicht im Rahmen des Verlängerungsverfahrens, sondern vielmehr im Rahmen des Anordnungsverfahrens erfolgt war. Demnach hat im Verlängerungsverfahren bislang noch keine persönliche Anhörung des Betroffenen stattgefunden, was der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen auch im Erstbeschwerdeverfahren gerügt hatte.

Die Kammer wird den Betroffenen nunmehr durch den weiterhin zuständigen Einzelrichter im Rahmen des Verlängerungsverfahrens persönlich anzuhören haben und danach über die Erstbeschwerde zu entscheiden haben.



Ende der Entscheidung

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