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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.10.2000
Aktenzeichen: 3 W 200/00
Rechtsgebiete: KostO, WEG


Vorschriften:

KostO § 31 Abs. 3
KostO § 14 Abs. 3
KostO § 14 Abs. 4
WEG § 48
1. Bei der Beschwerde gegen die durch das Landgericht im Wohnungseigentumsverfahren für das Beschwerdeverfahren erfolgte Festsetzung des Geschäftswertes handelt es sich um eine unbefristete und zulassungsfreie Erstbeschwerde.

2. Der Geschäftswert bemisst sich im Falle der übereinstimmenden teilweisen Erledigung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Erledigung nach dem Geschäftswert der restlichen Hauptsache und dem bis zur Erledigung auf den erledigten Teil entfallenden Kosten.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 200/00 8 T 389/98 Landgericht Mainz 73 UR II 93/98. WEG AG Mainz

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage

wegen Wohngeldforderung,

hier: Festsetzung des Geschäftswertes für das Erstbeschwerdeverfahren,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 24./25. August 2000 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. Februar 2000 ohne mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geschäftswert für das Erstbeschwerdeverfahren für die Zeit bis zum 22. März 1999 auf 7 410,-- DM und für die Zeit danach auf 1696,80 DM festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die durch das Landgericht erfolgte Festsetzung des Geschäftswertes für das Erstbeschwerdeverfahren ist als unbefristete und zulassungsfreie Erstbeschwerde zulässig. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Streit, ob es sich bei dem Rechtsmittel nach § 31 Abs. 3 KostO i.V.m. § 14 Abs. 3 und 4 KostO um eine unter der Voraussetzung der Zulassung durch die Erstbeschwerdeinstanz stehende weitere Beschwerde handelt, die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist, oder um eine von keiner Zulassung abhängige unbefristete Erstbeschwerde. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass es sich um eine Erstbeschwerde handelt (Senat, zuletzt Beschluss vom 14. August 2000 - 3 W 157/00 -, vgl. auch JurBüro 1986, 1691; BayObLGZ 1976, 223, 225 und JurBüro 1994, 42; KG OLGZ 1990, 313, 314 und Beschluss vom 2. Februar 1996 - 24 W 8746/95 - = WuM 1996, 303; OLG Köln NJW 1973, 765; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 1874; OLG Düsseldorf MDR 1987, 244; OLG Oldenburg OLGR 1995, 105; Korinthenberg/Lappe, KostO 14. Aufl. § 31 Rdnr. 62; Weitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl. 48 Rdnr. 5; vgl. zur gegenteiligen Meinung: OLG Celle Rpfleger 1960, 192; OLG Frankfurt am Main NJW 1964, 824; OLG Neustadt NJW 1960, 2298; OLG Stuttgart Justiz 1997, 130; OLG Köln ZMR 1995, 326, 327; Staudinger/Bub/Wenzel, WEG 12. Aufl. § 48 Rdnr. 39).

Bei der Geschäftswertbestimmung durch die zweite Instanz handelt es sich um eine gesonderte Nebenentscheidung, die im Verhältnis zur Hauptsacheentscheidung selbständig und außerhalb, vorher, gleichzeitig oder auch später getroffen werden kann und demgemäß ohne Weiteres einer besonderen Regelung zugänglich ist. Daraus folgt, dass die Geschäftswertfestsetzung in zweiter Instanz, selbst wenn sie mit der zweitinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache verbunden wird, eine Erstentscheidung ist, die nach allgemeinen Regeln mit der Erstbeschwerde anzufechten ist. Die in § 31 Abs. 3 KostO enthaltene Verweisung auf § 14 Abs. 3 KostO ist damit so zu verstehen, dass eine weitere Beschwerde nur dann stattfindet, wenn die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts gesondert angefochten worden ist und das Landgericht auch bezüglich der Festsetzung des Geschäftswertes als Beschwerdegericht eine Beschwerdeentscheidung getroffen hat. Soweit das Landgericht dagegen neben seiner Entscheidung in der Hauptsache für sein Beschwerdeverfahren den Geschäftswert festsetzt, ist die Erstbeschwerde gegeben (vgl. KG aaO).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des OLG Köln (ZMR 1995 aaO) auch nicht aus der Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO. Denn diese findet nur auf Beschwerden nach der Zivilprozessordnung Anwendung. Verfahren nach dem WEG werden gemäß § 43 Abs. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden. Gerichtskosten und Wertfestsetzung regeln sich deshalb nach der Kostenordnung. Die Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO wird durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, der die Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 567 Abs. 2, 4, 568 Abs. 1, 569-575 ZPO regelt, nicht herangezogen. Daraus ist zu folgern, dass die Erstbeschwerde gegen eine Erstentscheidung des im Rechtsmittelverfahren tätig gewordenen Landgerichts zulässig ist, weil anderenfalls eine Verkürzung des Rechtsweges nach § 14 Abs. 3 KostO eintreten würde (vgl. KG, Beschluss vom 2. Februar 1996 aaO, m.w.N.).

II.

In der Sache führt die Beschwerde zur Erhöhung des festgesetzten Geschäftswertes. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen. Denn es findet im Rahmen des den Geschäftswert betreffenden Beschwerdeverfahrens keine Anwendung (vgl. Staudinger/Bub/Wenzel aaO § 48 Rdnr. 37; Weitnauer/Hauger aaO § 48 Rdnr. 5; BayObLG Der Wohnungseigentümer 1983, 60, 61, Beschluss vom 25. August 1982 - 2 Z 61/82 -). Der Geschäftswert bemisst sich im Falle der hier vorliegenden übereinstimmenden teilweisen Erledigung nach dem Geschäftswert der restlichen Hauptsache und den bis zur Erledigung auf den erledigten Teil entfallenden Kosten (BayObLG Das Wohnungseigentum 1989, 180, 181; Staudinger/Bub/Wenzel aaO § 48 Rdnr. 34; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 48 Rdnr. 13). Da die Beschwerde vom 16. Dezember 1998 gegen den Beschluss des Amtsgerichts zunächst unbeschränkt eingelegt war, sind dem nach Erledigung verbleibenden Restbetrag in Höhe von 580,-- DM die bis zum Zeitpunkt der Erledigung entstandenen, auf den erledigten Teil entfallenden Kosten in Höhe von hier 1116,80 DM hinzuzurechnen. Von einer über den Restbetrag von 580,-- DM hinausgehenden Erledigung, die durch die am 6. August 1999 erfolgte Zahlung des Beteiligten zu 1) eingetreten sein könnte, ist auf der Grundlage dessen Beschwerdevorbringens nicht auszugehen.

Den Zeitpunkt des Eintrittes der Erledigung hat das Landgericht zutreffend auf den 23. März 1999 bestimmt. Denn an diesem Tag haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend in Höhe von 6 840,-- DM für erledigt erklärt. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist die Erledigung nicht bereits mit dem Eingang des Geldes bei der Antragsgegnerin am 21. Dezember 1998 eingetreten. Denn diese Tatsache, die im Wohnungseigentumsverfahren die Erledigungserklärung von Amts wegen rechtfertigen könnte (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § 48 Rdnr. 13), ist der Kammer erst am 18. März 1999 mit dem Eingang des Schriftsatzes der Beteiligten zu 2) bekannt geworden.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 2, 3 KostO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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