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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 3 W 200/01
Rechtsgebiete: GmbHG, BeurkG


Vorschriften:

GmbHG § 54 Abs. 1 Satz 2
GmbHG § 54 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz
BeurkG §§ 8 ff
Bei der vollständigen Neufassung eines Gesellschaftsvertrages handelt es sich um eine Vertragsänderung im Sinne des § 54 Abs. 1 GmbHG, so dass § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG grundsätzlich Anwendung findet; die Vorlage einer notariellen Bescheinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GmbHG ist jedoch entbehrlich, wenn die Gesellschafter der GmbH die neue Satzung in dem dem Handelsregister vorzulegenden Wortlaut beschließen und ein Notar die Neufassung der Satzung als Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 8 ff BeurkG wirksam beurkundet hat.
Aktenzeichen: 3 W 200/01

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, an dem beteiligt ist:

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach

auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 24./27. August 2001

gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. August 2001

ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 29. Juni 2001 und des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. August 2001 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz wird angewiesen, den Antrag vom 26. April 2001, ergänzt durch die Bescheinigung vom 5. Juni 2001 und die auszugsweise Ausfertigung vom 6 Juli 2001, zu vollziehen.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, Satz 1, 3 FGG zulässig. Die Befugnis des Notars zur Antragstellung und damit auch zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung dieses Antrages ergibt sich aus § 129 FGG.

II.

Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG). Denn die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GmbHG findet hier keine Anwendung. Zwar handelt es sich auch bei einer völligen Neufassung des Gesellschaftsvertrages um eine Vertragsänderung im Sinne des § 54 Abs. 1 GmbHG, so dass § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG grundsätzlich Anwendung findet (Senat Rpfleger 1984, 104; OLG Köln NJW-RR 1993, 223, 224; LG Bonn GmbHR 1994, 558). Nach dieser Vorschrift ist der Anmeldung der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen, der mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein muss, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingetragenen vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen. Sinn dieser Bestimmung ist es, den Rechtsverkehr zu erleichtern. Die für das Gründungsstadium der GmbH bewirkte Klarheit und Verlässlichkeit des Handelsregisters soll dadurch auch bei Satzungsänderungen erhalten bleiben. Der neueste Stand des Gesellschaftsvertrages soll jederzeit aus einer einzigen, beim Handelsregister befindlichen Urkunde entnommen werden können.

Dieses Klarstellungsbedürfnis entfällt jedoch dort, wo sich aus dem zum Handelsregister eingereichten neuen Satzungstext und der Verlautbarung des Handelsregisters unmittelbar und ohne Weiteres erkennbar ergibt, dass der jetzt maßgebliche Gesellschaftsvertrag in vollem Umfang neu beschlossen wurde. Bedeutungslos ist die notarielle Bescheinigung demnach dann, wenn der oder die Gesellschafter die neue Satzung bereits in dem dem Handelsregister vorzulegenden Wortlaut beschließen und ein Notar die Neufassung der Satzung als Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 8 ff BeurkG wirksam beurkundet hat. In diesen Fällen wird die Klarstellungsfunktion der notariellen Bescheinigung durch die Verlautbarung des Handelsregisters über die Änderung der Satzung durch Gesellschafterbeschluss und den Wortlaut der bei den Registerakten befindlichen neuen Satzung erfüllt. Durch die notarielle Beurkundung der Neufassung in der Form des Gesellschafterbeschlusses wird auch der Bekräftigungsaufgabe der notariellen Bescheinigung Genüge getan. Hat demnach die notarielle Bescheinigung bei unmittelbarer Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses in Satzungsform keine selbständige Bedeutung, so kann das Registergericht sein Tätigwerden auch nicht von der Beachtung einer bedeutungslos gewordenen Formalie abhängig machen (vgl. Senat aaO; OLG Celle OLGZ 1982, 317, 318; BayObLG Rpfleger 1978, 143 ohne nähere Begründung; LG Bonn aaO; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 54 Rdnr. 5; Gustavus DNotZ 1971, 229, 230; Groß Rpfleger 1972, 241, 243; Röll DNotZ 1973, 483, 485; a.A. OLG Schleswig DNotZ 1973, 482; Scholz/Priester, GmbHG 8. Aufl. § 54 Rdnr. 19).

So liegt der Fall hier. Die Vorlage einer notariellen Bescheinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GmbHG ist im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - entbehrlich. Denn ihr könnte hier keine selbständige Bedeutung zukommen. Die Gesellschafter haben in der am 25. April 2001 durchgeführten Gesellschafterversammlung nämlich die Satzung in dem Wortlaut beschlossen, wie sie dem Handelsregister vorzulegen war. Diesen Beschluss hat der Notar auch gemäß §§ 8 ff BeurkG beurkundet. Die Auffassung der Vorinstanzen, der neueste Stand des Gesellschaftsvertrages lasse sich hier deshalb nicht ohne Weiteres mit der notwendigen Sicherheit aus dem Handelsregister ersehen, weil der Gesellschaftsvertrag in der Urkunde versteckt zwischen anderen Regelungen enthalten sei, teilt der Senat nicht. Denn der notariellen Urkunde ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der jetzt maßgebliche Gesellschaftsvertrag in vollem Umfang neu beschlossen worden ist. Sie enthält darüber hinaus vor § 1 des Gesellschaftsvertrages einen ausdrücklichen Hinweis auf dessen im Folgenden dargestellte, vollständige Neufassung. Des Weiteren hat der Notar im Beschwerdeverfahren eine auszugsweise Ausfertigung zur Akte gereicht, die ausschließlich den bereits im vorzulegenden Wortlaut beschlossenen und vom Notar beurkundeten Gesellschaftsvertrag enthält.

Die Entscheidung des OLG Schleswig (DNotZ aaO) gibt dem Senat keinen Anlass zur Vorlage an den BGH (§ 28 Abs. 2 FGG). Denn diese beruht nicht auf der vom Senat abgelehnten Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GmbHG; sie erschöpft sich hinsichtlich dieser Vorschrift vielmehr in einer Meinungsäußerung im Hinblick auf das weitere Verfahren vor dem Amtsgericht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG 14. Aufl. § 28 Rdnr. 14 m.w.N.).

III.

Die Entscheidung des Senats ergeht gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gerichtsgebührenfrei; eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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