Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: 3 W 201/00
Rechtsgebiete: KostO, GmbHG


Vorschriften:

KostO § 27 Abs. 3 Satz 3
KostO § 38 Abs. 2 Nr. 7
KostO § 44 Abs. 1 Satz 1
KostO § 44 Abs. 2 lit. a
KostO § 156
GmbHG § 39 Abs. 1
Anmeldung des Ausscheidens und der Neubestellung von GmbH-Geschäftsführern zum Handelsregister

KostO §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 38 Abs. 2 Nr. 7, 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a, 156; GmbHG § 39 Abs. 1

1. Mehrere Verfahren nach § 156 KostO, die voneinander unabhängige Beurkundungsvorgänge mit gänzlich unterschiedlichen Kostenschuldnern betreffen, dürfen nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden.

2. Die Entlassung eines Geschäftsführers und die Berufung eines neun sind jeweils voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte. Sie betreffen verschiedene Verfahrensgegenstände, deren Werte gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KostO zusammenzurechnen sind.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 201/00 2 T 116/00 Landgericht Koblenz

In dem Verfahren

wegen Handelsregisteranmeldung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 9./9. August 2000 gegen den ihm am 11. Juli 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Juni 2000 ohne mündliche Verhandlung

am 12. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Eine zu beachtende Weisung des Präsidenten des Landgerichts i.S.v. § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO liegt vor (vgl. dazu Senat JurBüro 1988, 1054 m.w.N.). Die Entscheidungszuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken folgt aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 b des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (GerOrgG vom 5. Oktober 1977 - BS 300 - 1).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO).

1. Allerdings ist das Verfahren des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Landgericht hat in ein und demselben Beschluss über fünf Verfahren nach § 156 KostO entschieden. Deren einzige Gemeinsamkeit besteht darin, dass der Beteiligte zu 1) die jeweiligen, im Prüfungsverfahren beanstandeten Beurkundungen vorgenommen hat. Im Übrigen betreffen die einzelnen Verfahren voneinander unabhängige Beurkundungsvorgänge, an denen gänzlich unterschiedliche Kostenschuldner beteiligt sind. Unter diesen Umständen ist eine Verbindung der Verfahren unzulässig. Sie verbietet sich bereits deshalb, weil sie mit den Grundsätzen der Amtsverschwiegenheit von Notar und Gericht nicht zu vereinbaren ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 1965, 997; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl. vor § 3 Rdn. 8, siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 3 W 178/00).

Der vorgenannte Verfahrensfehler nötigt allerdings nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung. Es kann ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Verfahrensverbindung die Entscheidung der Beschwerdekammer in der Sache beeinflusst hat. Der Beschluss des Landgerichts beruht somit nicht auf der fehlerhaft vorgenommenen Verbindung. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat die erforderliche Trennung der Verfahren vorgenommen.

2. In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Beteiligte zu 1) für die vorgenommene Handelsregisteranmeldung einen Gegenstandswert von 150.000 DM zugrundegelegt hat.

Der Beteiligte zu 1) ist im Hinblick auf die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels tätig geworden, bei dem der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abberufen wurde und zwei jeweils einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer neu bestellt worden sind. Für den Entwurf der Registeranmeldung und die Unterschriftsbeglaubigung hat der Beteiligte zu 1) gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO eine halbe Gebühr berechnet. Dabei hat er einen Gegenstandswert von 150.000 DM zugrundegelegt, bei dessen Ermittlung er von drei gegenstandsverschiedenen Anmeldungen ausgegangen ist, die er jeweils mit 50.000 DM bewertet hat. Dies unterliegt keinen rechtlichen Einwänden.

a. In Rechtsprechung und Schrifttum ist es streitig, wie der Geschäftswert zu bestimmen ist, wenn gleichzeitig die Abberufung eines oder mehrerer Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Bestellung eines oder mehrerer neuer Geschäftsführer angemeldet werden. Zum Teil wird dazu die Auffassung vertreten, es liege nur eine einzige Anmeldung vor, die denselben Gegenstand i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO betreffe (vgl. OLG Celle JurBüro 1966, 691; OLG Stuttgart Justiz 1979, 383; OLG Köln JurBüro 1987, 88; OLG Düsseldorf MDR 1988, 786; Rohs/Wedewer KostO § 44 Rdn. 10). Teilweise wird aber auch das Vorliegen verschiedener Verfahrensgegenstände bejaht, deren Werte gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KostO zusammenzurechnen seien (vgl. OLG Karlsruhe RPfleger 1963, 56; OLG Frankfurt DNotZ 1967, 332; OLG Hamm RPfleger 1971, 156; KG FGPrax 2000, 163; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 14. Aufl. § 26 Rdn. 57 und § 44 Rdn. 163; Bayerische Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung 4. Aufl. Rdn. 440; Tiedtke MittBayNOt 1997, 14).

b. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Die Entlassung eines Geschäftsführers und die Berufung eines neuen sind jeweils voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte, die kostenrechtlich nicht so eng miteinander zusammenhängen, dass sie als gegenstandsgleich behandelt werden könnten. Soweit die Gegenansicht hervorhebt, die Anmeldung beziehe sich letztlich immer auf die organschaftliche Vertretung, wobei lediglich in der Person des Vertreters ein Wechsel erfolge (so etwa OLG Düsseldorf aaO), lässt sie außer Acht, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG jede Veränderung in den Personen der Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden ist. Die Anmeldepflicht bezieht sich somit nicht auf die abstrakte Geschäftsführung, sondern auf die konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei diesen Personen eingetretenen Änderungen (vgl. KG aaO; Korintenberg/Reimann aaO). Auf die Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, die für Fälle mehrerer Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung von Verwaltungsträgern Gegenstandsgleichheit fingiert, lässt sich die Annahme eines gleichen Gegenstandes ebenfalls nicht stützen (so aber OLG Karlsruhe, OLG Stuttgart und OLG Köln, jeweils aaO). Die Vorschrift ist als Ausnahme vom kostenrechtlichen Regelfall eng auszulegen (vgl. KG, OLG Karlsruhe, OLG Hamm, jeweils aaO). Veränderungen in den Personen der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen nicht auf einer Wahl i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 2 KostO beruhen, sind aber gleichwohl zum Handelsregister anzumelden (vgl. dazu KG aaO). Selbst dann, wenn man den Begriff Wahl i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO jedenfalls auf solche Fälle bezieht, bei denen Veränderungen in den Personen der Geschäftsführer auf einer Gesellschafterversammlung beruhen, rechtfertigt dies die Annahme von Gegenstandsgleichheit nicht. Der Umstand, dass über Abberufung und Neubestellung in einer einzigen Versammlung entschieden wird, ändert nichts daran, dass der Verlust oder Erwerb des Amtes letztlich auf verschiedenen Beschlüssen beruht, die rechtlich voneinander zu trennen sind (vgl. dazu KG aaO m.w.N.).

c. Für die im hier zu entscheidenden Fall vorgenommene Registeranmeldung lagen somit drei selbständige Verfahrensgegenstände vor. Sie waren gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO zunächst jeweils mit 50.000 DM zu bewerten und sodann für die Erhebung der Gebühr aus § 38 Abs. 2 Nr. 7 KosO gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KostO zu einem einheitlichen Betrag von 150.000 DM zusammenzufassen.

3. Gemäß § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO ergeht die Entscheidung des Senats gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst. Ebenso erübrigt sich eine Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes.

Ende der Entscheidung

Zurück