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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 3 W 211/07
Rechtsgebiete: AufenthG, FEVG, StPO


Vorschriften:

AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AufenthG § 62 Abs. 4
FEVG § 5
FEVG § 11 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs.
FEVG § 15 Abs. 2
StPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 W 211/07

In dem Verfahren

betreffend die Anordnung von Abschiebungshaft,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28. September 2007 gegen den ihr am 21. September 2007 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. September 2007

ohne mündliche Verhandlung

am 24. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist chinesischer Staatsangehöriger. Sein nach unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. In der Vergangenheit war er bereits mehrfach untergetaucht. Nachdem er bei einer Personenkontrolle in L......... aufgegriffen und am 25. Januar 2007 nach Deutschland rücküberstellt worden war, hat das Amtsgericht Trier am gleichen Tag Abschiebungshaft angeordnet, aus der der Betroffene am 17. Juli 2007 entlassen wurde, da die Abschiebung aus Gründen nicht möglich war, die er nicht zu vertreten hatte. In der ihm zugewiesenen Unterkunft in H........... hielt er sich nur unregelmäßig auf; seit Anfang August 2007 konnte er dort überhaupt nicht mehr angetroffen werden.

Am 27. August 2007 beantragte die Beteiligte zu 1) die Anordnung von Sicherungshaft für zwei Wochen, hilfsweise die Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung. Zur Begründung trug sie vor, nach Ausstellung eines Heimreisedokumentes und Buchung eines Fluges könne die Abschiebung am 12. September 2007 erfolgen.

Die Vorinstanzen haben die Anordnung der Abschiebungshaft abgelehnt. Sie haben im wesentlichen ausgeführt, wegen des unbekannten Aufenthaltes des Betroffenen stehe nicht mit Sicherheit fest, dass die Abschiebung am 12. September 2007 durchgeführt werden könne. Auch auf der Grundlage des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG komme die Anordnung der Haft nicht in Betracht, weil der Betroffene unbekannten Aufenthaltes sei und deshalb nicht nach § 5 FEVG angehört werden könne. Ein Eilfall des § 11 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. FEVG liege nicht vor.

Das Landgericht hat darüber hinaus darauf abgestellt, dass es zur Festnahme des Betroffenen jedenfalls auf der Grundlage des am 28. August 2007 in Kraft getretenen § 62 Abs. 4 AufenthG keines vorherigen Erlasses eines Haftbefehles bedürfe.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich vorliegend nicht um eine der Vorschrift des § 62 Abs. 4 AufenhG unterfallende Fallkonstellation, weshalb der Erlass eines Haftbefehles erforderlich sei.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 3 Satz 2, 7 FEVG, §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG).

In der Sache führt es jedoch nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben den Erlass eines Haftbefehls zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgelehnt.

Entgegen der von der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus der am 28. August 2007 in Kraft getreten neuen Regelung des § 62 Abs. 4 AufenthG nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift kann die für den Haftantrag zuständige Behörde einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 besteht,

2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und

3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage für die In-Gewahrsamnahme des Ausländers durch die Ausländerbehörde geschaffen. Ziel der Regelung des Absatzes 4 ist es, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die vorläufige Festnahme von Ausländern in das Aufenthaltsgesetz aufzunehmen, um die richterliche Vorführung zur Anordnung der Sicherungshaft sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 stellt die Verknüpfung der vorläufigen Festnahme mit dem erstrebten Ziel der Maßnahme sicher, die Anordnung der Sicherungshaft. Nummer 2 dient ausschließlich der Klarstellung, dass eine vorläufige Festnahme nur dann erfolgen darf, wenn die Maßnahme nicht auch aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen könnte. Diese Voraussetzung wird regelmäßig gegeben sein, wenn eine richterliche Anordnung in der konkreten Situation nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Gefahr des Untertauchens des Ausländers zu befürchten ist. Nummer 3 ist ebenfalls notwendige Voraussetzung einer vorläufigen Festnahme, die nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass der Ausländer die bezweckte Maßnahme - die richterliche Anordnung der Sicherungshaft - vereitelt. Satz 2 sieht die unverzügliche richterliche Vorführung nach der Festnahme vor. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.

Der gesetzlichen Regelung liegen vier Fallkonstellationen zugrunde:

1. Die Polizei überprüft die Personalien eines Ausländers zur Nachtzeit und stellt fest, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

2. Der Ausländerbehörde ist nicht zuvor bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Dies ergibt sich erst während einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Der Ausländer will untertauchen.

3. Der Ausländerbehörde ist bereits bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Der Ausländer erscheint zufällig bei der Ausländerbehörde.

4. Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist unbekannt.

Für die erste Fallgruppe bildet § 62 Absatz 4 AufenthG nunmehr eine bundeseinheitliche Regelung, nach der der Ausländer bis zur unverzüglichen richterlichen Vorführung in Gewahrsam bleiben kann. Mangels eindeutiger polizeirechtlicher Regelungen der Länder musste bislang die Polizei den Ausländer nach der Feststellung der Personalien wieder frei lassen, wenn sie über keine rechtliche Grundlage verfügte, ihn bis zum nächsten Morgen festzuhalten, um ihn dem Richter zur Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen. Eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, soweit der Ausländer nicht zum Zwecke des Strafverfahrens, sondern zum Zwecke der Abschiebung festgehalten werden soll. Die zweite und dritte Fallgruppe sind typische Anwendungsfälle des Absatzes 4. Gleichwohl handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern um eine Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nicht unterfallende Freiheitsbeschränkung, wenn der Ausländer in der Ausländerbehörde vorläufig festgenommen und anschließend unmittelbar dem Richter vorgeführt wird. Das Ziel der Maßnahme ist nicht die Festnahme, sondern die Sicherung der Abschiebung. Die Maßnahme wird in der Regel nur eine kurze Zeit andauern, so dass von einer geringen Intensität des Eingriffs auszugehen sein wird. Auf die vierte Fallgruppe findet § 62 Absatz 4 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Anwendung (BT-Drucksache 16/5065, Seite 188, 189).

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass die Ausländerbehörde hier, wenn sie des Betroffenen zufällig oder durch eine gezielte Kontrolle habhaft wird, nach § 62 Abs. 4 AufenthG vorgehen kann. Denn mit dieser Vorschrift ist gerade für die Fälle des unbekannten Aufenthalts des Betroffenen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür geschaffen worden, dass die Ausländerbehörde den Ausländer im Falle seines Auftauchens festnehmen (lassen) und dem Abschiebehaftrichter vorführen (lassen) kann. Die Kammer hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für den vorliegenden Fall von einer geplanten Abschiebung gerade keine Rede sein kann. Denn der Betroffene ist, wie sich im Rahmen der Anhörung der Beteiligten zu 1) durch die Kammer ergeben hat, unbekannten Aufenthaltes. Zwar soll dessen Festnahme mit dem Ziel der Abschiebung erfolgen. Diese und ihr Zeitpunkt stehen jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Betroffenen nicht fest. Angesichts dieser Umstände kommt der Erlass eines Haftbefehls nicht in Betracht.

III.

Die Entscheidung ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 FEVG gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist entbehrlich, weil der Senat niemand außer der Beteiligten zu 1) förmlich am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt hat.

Ende der Entscheidung

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