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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 3 W 217/05
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 47 Abs. 1 | |
WEG § 48 Abs. 3 |
Entscheidung wurde am 25.01.2007 korrigiert: der ursprüngliche Leitsatz wurde als Orientierungssatz ausgewiesen und ein neuer Leitsatz hinzugefügt
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 217/05
In dem Verfahren
betreffend die Wohnungseigentumsanlage S......................,
wegen Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11. November 2005 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 3. November 2005 zugestellten Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. Oktober 2005
ohne mündliche Verhandlung
am 12. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
I. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung geändert:
Die (Erst-)Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird insgesamt als unzulässig verworfen.
II. Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 000,00 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Dezember 2003 zu Top 3 (teilweise) und Top 5 ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1, 2 und 4 FGG, §§ 27, 22 Abs. 1 FGG).
2. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung und damit zugleich seine Erstbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sind unzulässig, da ihm nach seinem Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft keine diesbezügliche Anfechtungsbefugnis mehr zukommt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Beteiligte zu 2) hat sein Wohneigentum ausweislich des zur Akte gelangten Grundbuchauszuges am 27. Juni 2002 an Frau A....... Z......... aufgelassen; die Auflassung wurde am 20. August 2002 in das Grundbuch eingetragen. Zum Zeitpunkt der Versammlung, in welcher die streitigen Beschlüsse gefasst wurden, nämlich am 5. Dezember 2003, war der Beteiligte zu 2) demnach nicht mehr Wohnungseigentümer und damit kein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr. Der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung bereits aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist aber nicht mehr zur Beschlussanfechtung berechtigt. Es fehlt seinem Anfechtungsantrag regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, da die nach seinem Ausscheiden gefassten Beschlüsse ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten können (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Aufl., § 23 Rdnr. 91; Staudinger/Wenzel, WEG, 13. Bearbeitung, § 43 Rdnr. 42). So liegen die Dinge hier. An Beschlüsse, welche die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Ausscheiden eines Wohnungseigentümers trifft, ist dieser nicht gebunden. In diesem Fall haftet auch für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre der Erwerber und nicht der ausgeschiedene Eigentümer (vgl. BGH NJW 1989, 714, 715; OLG Düsseldorf, WE 1997, 470). Daher kommt eine Anfechtungsbefugnis des Beteiligten zu 2) - über die Entscheidung des Landgerichts hinausgehend - insgesamt nicht in Betracht. Das Landgericht hätte deshalb die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht wie geschehen hinsichtlich Top 3 teilweise und hinsichtlich Top 5 insgesamt sachlich verbescheiden, sondern als unzulässig verwerfen müssen. Der angefochtene Beschluss war deshalb entsprechend abzuändern.
3. Die Auferlegung der Gerichtskosten sämtlicher Instanzen auf den Beteiligten zu 2) als Unterlegenen beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Veranlassung, von der Regel abzuweichen, dass in Wohnungseigentumssachen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet, besteht vorliegend nicht.
4. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung durch die Zivilkammer gemäß § 48 Abs. 3 WEG bestimmt.
Ende der Entscheidung
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