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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 3 W 218/01
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB §§ 2265 ff.
EGBGB Art. 25
EGBGB Art. 26
1. Eine konkludente Wahl deutschen Erbrechts kommt in Betracht, wenn der Erblasser und seine Ehefrau, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide kroatische Staatsangehörige waren, für ihre Verfügungen von Todes wegen die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben.

2. Wählt der Erblasser deutsches Recht für sein gesamtes Vermögen, ist die Rechtswahl regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, d.h. beschränkt auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen aufrecht zu erhalten.

3. Zur Frage, ob der kroatische Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments in gültiger Ehe lebt, wenn er auch mit einer dritten Person verheiratet ist (Doppelehe).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 218/01

In dem Verfahren

betreffend die Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am .... in .... (Kroatien) verstorbenen

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 20. August 2001 und des Beteiligten zu 3) vom 24. September 2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 28. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben der Beteiligten zu 4) die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

3. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), ihnen für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

4. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 175.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG). Zwar ist der Beteiligten zu 4) nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts der von ihr mit Schriftsatz vom 9. August 2001 beantragte Erbschein erteilt worden. Insoweit bleibt aber das Rechtsmittel mit dem Ziel, das Nachlassgericht zur Einziehung des Erbscheins anzuweisen, statthaft (vgl. BayObLGZ 1950/1951, 412, 416; 561, 565 f.; Keidel/Winkler, FG 14. Aufl. § 84 Rdnr. 5 m.w.N.). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Einlegung der Rechtsbeschwerden (§§ 29 Abs. 4, 20 FGG) folgt bereits daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen hat.

II. In der Sache bleiben die Rechtsmittel indes ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG a.F.; vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Senat die Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse verwehrt. Die Tatsachenwürdigung durch das Landgericht ist jedoch daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 1999 - 3 W 53/99 - und vom 12. April 2002 - 3 W 289/01 -; BayObLGZ 1996, 100, 103; BayObLG NJW 2002, 1506, 1507; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 42; Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdnr. 12, jew. m.w.N.).

Danach hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das Nachlassgericht angewiesen, der Beteiligten zu 4) "einen auf den inländischen Grundbesitz beschränkten Erbschein als Alleinerbin zu erteilen" und im Übrigen die Erstbeschwerden zurückgewiesen.

1) Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser bestimmt sich, soweit dessen im Inland belegenes unbewegliches Vermögen betroffen ist, nach deutschem Recht. Dies ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 EGBGB; die danach wirksam getroffene Rechtswahl führt in dem genannten Umfang zur Maßgeblichkeit der deutschen Sachnormen (Art. 4 Abs. 2 EGBGB). Die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB vorgesehene objektive Anknüpfung tritt als subsidiär zurück (Staudinger/Dörner, BGB 13. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 464, 517).

a) Das Landgericht hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ausgeführt, dass der Erblasser, der sowohl im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als auch im Zeitpunkt seines Todes kroatischer Staatsangehöriger war, in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. November 1997 konkludent deutsches Recht gewählt hat (vgl. zur Rechtswahl im gemeinschaftlichen Testament Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 513 m.w.N.). Die Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. BayObLGZ 1995, 366, 372; LG Frankfurt am Main IPRspr. 1997 Nr. 122; Erman/Hohloch, BGB 10. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 17; MüKo/Birk, BGB 3. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 42; Soergel/Schurig, BGB 12. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 10; Schotten Rpfleger 1991, 181, 187 f.). Mit Recht hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4), die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ebenfalls kroatische Staatsangehörige war, für ihre letztwilligen Verfügungen die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben. Ein solches Testament ist ein Rechtsinstitut des deutschen Erbrechts (§§ 2265 ff. BGB).

aa) Die Verweisung auf Rechtsbegriffe oder -institute des deutschen Rechts bietet jedenfalls dann hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente Rechtswahl, wenn diese Begriffe oder Institute in der anderen, dem Erblasser ebenfalls nahestehenden Rechtsordnung nicht bekannt sind (vgl. LG Hamburg IPRspr. 1991 Nr. 142; Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 253, 501; Tiedemann RabelsZ Bd. 55 <1991>, 17, 27 ff.; Lange DNotZ 2000, 332, 339; Max-Planck-Institut für ausländisches und Internationales Privatrecht RabelsZ Bd. 47 <1983>, 595, 658 f.). So liegt es hier: Das - gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB als Heimatrecht des Erblassers im Übrigen anzuwendende (vgl. Süß ZEV 2000, 486, 490) - materielle Erbrecht Kroatiens kennt lediglich das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft, das der Erblasser jederzeit grundlos widerrufen kann. Dies ergibt sich aus dem Erbgesetz 1955 i.d.F. des Gesetzes vom 12. Juli 1965 (nebst späteren Änderungen), welches bereits vor der Abspaltung Kroatiens von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Gesetz der Teilrepublik weitergalt und nach wie vor in Kraft ist. In Art. 108 ErbG werden Erbverträge für nichtig erklärt. Hieraus wird geschlossen, dass das kroatische Recht aus inhaltlichen Gründen, nämlich um die absolute Verfügungsfreiheit zu gewährleisten, vertragliche oder vertragsähnliche Bindungen bei Verfügungen von Todes wegen verneint (vgl. auch Art. 110 ErbG). Gemeinschaftliche Testamente werden demnach ebenfalls als unzulässig angesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine wechselbezügliche Erbeinsetzung gegeben ist (vgl. Senat, FamRZ 1992, 608, 609; Ferid/Firsching, Jugoslawien, a.F., Lfg. XXVIII, Texte IM, S. 20; Ferid/Firsching/Povh aaO Rdnr. 153; Staudinger/Dörner aaO Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rdnr. 347, 349, 350; Soergel/Schurig aaO Art. 26 Rdnr. 23 Fn. 35; DNotl-Report 2001, 97 f; Zupancic ZfRV 27 [1986], 18, 29; Povh FamRZ 1992, 511; Umstätter DNotZ 1984, 532, 540). Eine solche wechselseitige Einsetzung als Alleinerben liegt hier vor: Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments ("gegenseitig") und würde sich zumindest aus der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senat aaO). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses - ohne Begründung - von einer umfassenden Erbeinsetzung "ohne jegliche Beschränkung der testierenden Partner" spricht. Denn dies bezieht sich ersichtlich allein auf den Umstand, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) keinen Schlüsselten bestimmt haben. Diese Entscheidung kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen (vgl. BGHZ 37, 233, 243; BayObLGZ 1982, 159, 164; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 48 m.w.N.).

bb) Als ein unterstützendes Indiz für die konkludente Wahl deutschen Rechts durfte das Landgericht auch den Umstand berücksichtigen, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) das gemeinschaftliche Testament in deutscher Sprache abgefasst haben (vgl. LG Hamburg und LG Frankfurt am Main, jew. aaO; Tiedemann aaO S. 28). Zwar wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer Rechtsbeschwerde des Weiteren dagegen, dass das Landgericht bei seiner Auslegung auch Umstände herangezogen hat, die in der Testamentsurkunde keinen Anklang gefunden haben (vgl. Soergel/Schurig aaO; s. jedoch Senat aaO S. 610 [Einkommen des Ehemanns]; LG Hamburg aaO [jahrzehntelanger Aufenthalt im Inland]). Das kann den weiteren Beschwerden aber nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Senat schließt im Blick auf das Gewicht der zuvor genannten Indizien aus, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Beurteilung der Frage einer konkludenten Rechtswahl gelangt wäre. Im Übrigen würde sich selbst dann, wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt wäre, eine eindeutige Interpretation der letztwilligen Verfügung sei ohne diese Umstände nicht möglich, an der Anwendung deutschen Rechts nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB nichts ändern: Für den Fall, dass eine Verfügung - wie hier - nach dem gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB objektiv bestimmten Erbstatut unwirksam wäre, bei Anwendung deutschen Rechts dagegen Bestand hätte, ist der in § 2084 BGB niedergelegte Grundsatz der wohlwollenden Auslegung heranzuziehen (Krzywon BWNotZ 1987, 4, 6; Tiedemann aaO S. 30; Schotten aaO S. 188). Denn diese Auslegungsregel ist nicht nur bei unklarem Inhalt einer Verfügung von Todes wegen heranzuziehen, sondern greift in analoger Anwendung bereits bei der Bestimmung der Rechtsnatur einer Erklärung, hier also bei der Beantwortung der Frage ein, ob eine Rechtswahl vorliegt oder nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 2084 BGB setzt im vorliegenden Zusammenhang auch nicht voraus, dass die Anwendbarkeit genden Zusammenhang auch nicht voraus, dass die Anwendbarkeit deutschen Rechts schon festgestellt ist (so auch Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 502; anders noch ders. DNotZ 1988, 67, 89). Vielmehr unterliegt bereits die Frage nach der Existenz einer Rechtswahl dem deutschen Recht als derjenigen Rechtsordnung, die im Falle einer wirksamen Rechtswahl anzuwenden wäre. Dies würde im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls zur Annahme einer konkludenten Rechtswahl führen (vgl. Tiedemann aaO; im Erg. auch MüKo/Birk aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 44).

cc) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer der Wertung des Landgerichts ihre eigene Tatsachenwürdigung entgegensetzen, können sie damit im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben.

b) Bedenken gegen die Wirksamkeit der auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen zu beschränkenden Wahl deutschen Rechts bestehen nicht. Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts der Rechtswahl sind analog Art. 27 Abs. 4, 31 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht als dem vom Erblasser berufenen Erbstatut zu beurteilen (Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 492; MüKo/Birk aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 32; Dörner DNotZ 1988, 67, 87; Tiedemann aaO S. 26 f.; v. Bar, Internationales Privatrecht, 2. Band: Besonderer Teil, 1991, Rdnr. 368).

aa) Zwar hat der Erblasser im Testament vom 25. November 1997 ohne jede Einschränkung deutsches Recht gewählt. Art. 25 Abs. 2 EGBGB lässt eine solche Rechtswahl aber nur für das in der Bundesrepublik Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zu. Dies vermag jedoch die Wirksamkeit der Rechtswahl nicht infrage zu stellen: Bei einer Wahl des deutschen Rechts für das gesamte Vermögen ist das Rechtsgeschäft regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, das heißt beschränkt auf das deutsche Grundvermögen aufrechtzuerhalten (vgl. LG Hamburg ZEV 1999, 491, 492; Palandt/Heldrich aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 7; Tiedemann aaO S. 22 ff.; 28 f.; Lange DNotZ 2000, 332, 338 m.w.N.). Dass es sich auch im gegebenen Fall so verhält, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.

bb) Allerdings weist die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zutreffend darauf hin, dass der Erblasser gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach kroatischem Recht beerbt wird, so dass die Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB eine Nachlassspaltung zur Folge hat. Dies steht aber der vom Landgericht vorgenommenen rechtsfehlerfreien Auslegung des Testaments nicht entgegen: Nachlassspaltung bedeutet nämlich, dass jeder Nachlassteil als selbständiges Sondervermögen anzusehen und deshalb so zu behandeln ist, als ob er der gesamte Nachlass wäre. Somit ist die Erbfolge hinsichtlich der verschiedenen Nachlassteile jeweils für sich zu beurteilen, wobei der Erblasser hinsichtlich der einzelnen Teile die Erbfolge verschieden regeln kann (vgl. BGHZ 24, 352, 355; 134, 60, 63; Senat, FamRZ 1992, 1474; 1998, 263, 264; BayObLGZ 1995, 79, 88 f.; BayObLG FamRZ 1994, 723, 724; 2000, 573, 575). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch nach den Umständen des Falles ersichtlich, dass diese in erbrechtlichen Fällen mit Auslandsberührung nicht seltene und auch anderen Rechtsordnungen vertraute Rechtsfolge hier der Annahme des Landgerichts entgegenstehen könnte (vgl. Lichtenberger DNotZ 1986, 644, 665; Tiedemann aaO S. 24; Jayme IPRax 1986, 265, 270; Pünder MittRhNotK 1989,1,6; a.A. Reinhart BWNotZ 1987, 97, 103).

c) Der Erblasser hat die Rechtswahl in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. November 1997 formgültig vorgenommen. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des Art. 26 Abs. 1 EGBGB (Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 498; MüKo/Birk aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 36; Tiedemann aaO S. 31). Das gemeinschaftliche Testament ist hinsichtlich seiner Form gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB analog nach deutschem Erbrecht zu beurteilen; denn nach dieser Vorschrift kommt es auf die Formerfordernisse an, die das Recht des Ortes aufstellt, an dem sich das von der Verfügung betroffene unbewegliche Vermögen befindet. Da das Hausgrundstück in Höhr-Grenzhausen belegen ist, sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und damit die §§ 2265 ff. BGB anzuwenden. Zu dem gleichen Ergebnis führt der Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB analog, da der Erblasser und die Beteiligte zu 4) das gemeinschaftliche Testament in Höhr-Grenzhausen errichtet haben.

Das gemeinschaftliche Testament ist formwirksam, da die insoweit für dessen Errichtung in §§ 2265, 2267 BGB aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass die Eheleute zur Zeit der Testamentserrichtung in einer gültigen Ehe leben müssen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl. § 2265 Rdnr. 1).

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist die Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe selbständig nach dem Kollisionsrecht des Forumstaates anzuknüpfen (vgl. BGHZ 43, 213, 218; BGH NJW 1981,1900, 1901; ebenso z.B. v. Bar, Internationales Privatrecht, 1. Band: Allgemeine Lehren, 1987 Rdnr. 617 f.; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. § 9 II; Raape/ Sturm, Internationales Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl. 1977, S. 290; Palandt/Heldrich aaO Einl. vor Art. 3 EGBGB Rdnr. 29 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1993, 607, 608 f.). Denn die Gültigkeit der Ehe kann nicht in einzelnen Rechtsbeziehungen anders beantwortet werden als in dem Fall, dass über dieselbe Rechtsfrage als Hauptfrage zu entscheiden ist.

Die Gültigkeit der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 4) bestimmt sich nach deutschem Recht. Dies folgt aus Art. 29 EGBGB a.F. (vgl. hierzu die Übergangsvorschrift in Art. 220 EGBGB und BGH FamRZ 1997, 542, 543; Palandt/Heldrich aaO Art. 220 EGBGB Rdnr. 2, 4). Danach ist, wenn eine Person staatenlos ist, das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt hat.

(1) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend festgestellt, dass der Erblasser und die Beteiligtte zu 4) staatenlos waren, als sie am 1951 in Bensheim - ihrem damaligen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt - miteinander die Ehe schlossen. In Bezug auf den Erblasser bot hierzu insbesondere seine eidesstattliche Versicherung vom 10. Februar 1951, er sei "jetzt staatenlos", eine ausreichende und tragfähige Tatsachengrundlage. Diese Erklärung, die der Erblasser nach Belehrung über die Strafbarkeit einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung abgegeben hatte, hatte damals den zuständigen Standesbeamten überzeugt. Damit übereinstimmend hatte der Erblasser im Jahre 1977 im Unterhaltsstreit vor dem Amtsgericht Darmstadt - 51 F 357/77 - wiederholt auf seine Staatenlosigkeit hingewiesen (Schriftsätze vom 20. Juni 1977 und vom 8. Juli 1977). Hinzu kommen aber etwa noch die Schreiben der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 13. Januar 2000 an die Beteiligte zu 1) und vom 28. Dezember 2000 an die Beteiligte zu 2), aus denen sich ergibt, dass der Erblasser jahrzehntelang den Status eines heimatlosen Ausländers innehatte. Auch dies stützt hier die Annahme des Landgerichts, dass der Erblasser bei seiner Eheschließung staatenlos gewesen war (vgl. § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951, BGBl. I S. 269). Ebenso verhält es sich in Bezug auf die Beteiligte zu 4). Die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit findet eine Tatsachengrundlage etwa in den Umständen ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Verbindung mit den von ihr mit Schriftsatz vom 30. März 2000 in erster Instanz vorgelegten Personalpapieren. Beide sind zudem - damit übereinstimmend - nach der Eheschließung auch gegenüber Behörden als staatenlose Personen aufgetreten.

Die Gültigkeit der Ehe würde auch dann nach deutschem Recht zu beurteilen sein, wenn der gegenüber Art. 29 EGBGB a. F. vorrangige Art. 1 AHKGes. Nr. 23 über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge vom 17. März 1950 (AH-KABI. S. 140), der ebenfalls den gewöhnlichen Aufenthalt für maßgeblich erklärt, anzuwenden wäre (vgl. Palandt/Heldrich aaO Anh. zu Art. 5 EGBGB Rdnr. 14 bis 16; Palandt/Heldrich, BGB 44. Aufl. Art. 29 EGBGB a.F. Anm. 1).

(2) Weiter gehende Ermittlungen (§ 12 FGG) zum damaligen Status des Erblassers und der Beteiligten zu 4) waren nicht geboten. Zwar verpflichtet der Grundsatz der Amtsermittlung das Gericht, sämtliche zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise zu erheben; eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht aber für das Gericht nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben (vgl. BGHZ 40, 54, 57; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 3 W 1/02 -; BayObLGZ 1983, 153, 161; BayObLG FGPrax 1997, 63, 64). Danach liegt ein Verstoß gegen § 12 FGG nicht vor. Denn bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gaben das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung keinen Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen.

(3) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer mit dem Vortrag weiterer Tatsachen und der Vorlage verschiedener, auch amtlicher Schriftstücke den Nachweis führen wollen, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) im Zeitpunkt der Eheschließung jugoslawische Staatsangehörige waren, können sie damit im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben.

Neue Tatsachen und Beweise können im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 27 Abs. 1 FGG grundsätzlich weder durch die Beteiligten noch durch das Gericht eingeführt werden (BGH NJW-RR 1986, 1130, 1131; BayObLG NJW 1990, 775, 776; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 43 m.w.N.).

Das Gericht der weiteren Beschwerde kann allerdings neue Tatsachen, die ohne weitere Ermittlungen feststehen, dann berücksichtigen, wenn es den Beschluss des Landgerichts aus anderen Gründen oder ohne die neuen Tatsachen aufzuheben hätte (BayObLG FGPrax 1997, 63, 64 m.w.N; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 59; Jansen aaO § 27 Rdnr. 45). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung standhält.

Eine weitere Ausnahme wird aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Rechtsprechung zugelassen, soweit neue Tatsachen und Beweise eine Wiederaufnahmeklage im Zivilprozess rechtfertigen würden (§§ 578 ff. ZPO; vgl. OLG Frankfurt am Main FamRZ 1987, 394; KG OLGZ 1983, 428, 431; OLG Karlsruhe FamRZ 1977, 148; vgl. auch Jansen aaO § 27 Rdnr. 39; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 43; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl. § 27 Rdnr. 26). Das hier vorliegende Erbscheinsverfahren gehört nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 422, 423; Keidel/Kayser aaO § 12 Rdnr. 197). Es besteht auch kein Anlass für eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze des Zivilprozesses über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens (vgl. BayObLG 1951, 412, 421; BayObLG FGPrax 1997, 63, 64).

bb) Nach deutschem Recht lebten der Erblasser und die Beteiligte zu 4) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 25. November 1997 in als gültig zu behandelnder Ehe. Dem steht nicht entgegen, dass der Erblasser auch mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war:

Zwar stand der mit der Beteiligten zu 4) am 22. Februar 1951 geschlossenen Ehe gemäß § 5 EheG a.F., das bis zum 30. Juni 1998 galt (vgl. jetzt § 1306 BGB), das Eheverbot der Doppelehe entgegen, weil der Erblasser zuvor am 9. August 1942 die Beteiligte zu 1) geheiratet hatte. Auch war nach § 20 EheG a. F. eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Gemäß § 23 EheG a.F. konnte sich aber niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden war. Bis zur Rechtskraft eines solchen Urteils war die Doppelehe als gültig zu behandeln; niemand konnte bis dahin nach altem Recht geltend machen, es habe sich um eine mit einem schweren Mangel behaftete Ehe gehandelt. Die Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 4) ist jedoch nicht für nichtig erklärt worden. Daher ist sie als gültig zu behandeln; sie hat dieselben Rechtswirkungen wie jede andere Ehe (vgl. BGH FamRZ 1959, 450; 2001, 991, 992; Johannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl. § 23 EheG Rdnr. 1, 2, 17 ff.). Somit waren im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die Voraussetzungen der §§ 2265, 2267 BGB erfüllt (vgl. Staudinger/Kanzleiter aaO § 2265 Rdnr. 3).

Aus der seit dem 1. Juli 1998 auch für zuvor geschlossene Ehen (Art. 226 EGBGB) geltenden Vorschrift des § 1313 BGB n. F. ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil nunmehr eine Doppelehe nur noch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann (Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. Einf. vor § 1313 Rdnr. 1 bis 3; § 1313 Rdnr. 7).

cc) Mit Recht hat das Landgericht nach den Umständen des Falles und dem Vortrag der Beteiligten im Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Anlass gesehen, die Echtheit des Testaments zu überprüfen (§ 12 FGG).

d) Da somit der Erblasser eine wirksame konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen hat, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts auch daraus hergeleitet werden könnte, dass Art. 186 Abs. 2 ErbG eine subsidiäre internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte für das in der Bundesrepublik Deutschland belegene unbewegliche Vermögen vorsieht (vgl. Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 469; MüKo/Birk aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 24; Tiedemann aaO S. 19 f.).

2) Bestimmt sich die Erbfolge demnach hinsichtlich des inländischen Grundbesitzes des Erblassers nach deutschem Recht, so ist insoweit auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte gegeben. Diese bestimmt sich nämlich nach der sog. Gleichlauftheorie, wonach die deutsche internationale Zuständigkeit dann gegeben ist, wenn - und soweit - auch materiell-rechtlich deutsches Erbrecht anwendbar ist (vgl. Senat, OLGZ 1985, 413, 414 f.; FamRZ 1998, 263; ZEV 2001, 488, 489; Beschluss vom 16. Januar 2002 - 3 W 297/01 -; BayObLGZ 1965, 423, 426; 1980, 276, 279; BayObLG FamRZ 1991, 1237, 1238; 2000, 573, 575).

3) a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Erblasser die Beteiligte zu 4) in dem gemeinschaftlichen Testament - gemäß §§ 2265 ff. BGB wirksam - als Alleinerbin eingesetzt hat. Mit ihren Rechtsbeschwerden zeigen die Beteiligten zu 1) bis 3) keinen Rechtsfehler auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

b) Soweit nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB Nachlassspaltung eintritt, ist für den deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil ein allgemeiner Erbschein nach § 2353 BGB auszustellen; die eingeschränkte Geltung eines solchen Eigenrechtserbscheins ist in ihm zu vermerken (BayObLGZ 1967,1,8; 418, 430; BayObLG FamRZ 1997, 318, 319 mit Anm. Hohloch ZEV 1997, 469; NJW-RR 2001, 297, 298; Palandt/Edenhofer aaO § 2369 Rdnr. 5; Palandt/Heldrich aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 20). So ist es hier geschehen.

c) Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Darlegungen der Beteiligten zu 4) in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2002 nicht mehr an.

III. Prozesskostenhilfe kann den Beteiligten zu 1) und 2) nicht bewilligt werden, da ihre weitere Beschwerde von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war (§§ 14 FGG, 114, 119 Satz 1 ZPO). Im Übrigen kann dem Prozesskostenhilfegesuch auch aus formellen Gründen nicht stattgegeben werden. In der Rechtsmittelinstanz darf nämlich die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind (BGHZ 148, 66, 69 f.). Daran fehlt es hier.

IV. Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich die Kostentragungspflicht aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 4) beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1,161 Satz 2 KostO in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung der Vorinstanz bestimmt. Dahinstehen kann, ob für die Wertberechnung insoweit von § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO oder von § 107 Abs. 3 Satz 1 KostO auszugehen ist. Denn die Beteiligte zu 4) hat den Wert des Miteigentumsanteils des Erblassers an dem Hausgrundstück in dem zu den Beiakten 4 IV 474/99 gereichten Nachlassverzeichnis ohne Datum (Bl. 5 d.A.) mit 175.000,00 DM angegeben.

Ende der Entscheidung

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