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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 3 W 220/05
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 45 Abs. 1
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 348
ZPO § 348a
Wird ein (originärer oder obligatorischer) Einzelrichter der Zivilkammer beim Landgericht im ersten Rechtszug wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet darüber die Kammer, der der abgelehnte Richter angehört, durch einen anderen Einzelrichter und nicht durch das Kollegium (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 220/05

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes,

hier: Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. K..... wegen Besorgnis der Befangenheit,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 19. Oktober 2005 gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 6. Oktober 2005 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 26. September 2005

ohne mündliche Verhandlung

am 18. November 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung durch den Einzelrichter der 2. Zivilkammer an das Landgericht Landau i. d. Pfalz zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der ersten Instanz vorbehalten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der im Jahr 2004 erhobenen Klage beansprucht der Kläger Ersatz für Schäden, die an seinem Hausanwesen durch Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück der Beklagten entstanden sein sollen. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz hat in der Annahme der Zuständigkeit des Kollegiums für die Entscheidung des Rechtsstreits nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts i. V. m. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c ZPO (Verfügung Bl. 8 d. A.) durch Beschluss vom 6. Dezember 2004 (Bl. 39 d. A.) die Sache ihrem nach der kammerinternen Geschäftsverteilung zum Berichterstatter bestimmten Mitglied (VRLG Dr. K.) gemäß § 348 a ZPO als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beklagte hat den Einzelrichter mit Schriftsatz vom 9. August 2005 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. September 2005 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz in voller Besetzung des Spruchkörpers ohne Mitwirkung des abgelehnten Einzelrichters das Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde, über die der Senat in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche Form und Frist (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

Das Rechtsmittel erzielt auch in der Sache - ohne dass die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs zu prüfen wäre - aus Rechtsgründen einen jedenfalls vorläufigen Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss der Zivilkammer ist, weil ihn der für die zu treffende Entscheidung funktionell unzuständige Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern anstelle des geschäftsplanmäßig berufenen Vertreters des abgelehnten Vorsitzenden Richters als Einzelrichter erlassen hat, nicht durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Die Entscheidung des Landgerichts leidet deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der zu ihrer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz führt.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Nach § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Richters das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Wird beim Landgericht ein Einzelrichter der Zivilkammer im ersten Rechtszug abgelehnt, hat über die Ablehnung nach hergebrachter Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur das vollbesetzte Kollegium zu befinden, dem der Einzelrichter als Mitglied angehört. In dieser Weise verfährt auch die Gerichtspraxis im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk, und das entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (erstmals offen gelassen - weil dort nicht entscheidungserheblich - im Beschluss vom 24. August 2005 - 3 W 159/05 -).

Unter der Geltung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) kann an dieser Rechtsmeinung jedoch nicht mehr festgehalten werden. Als Folge der weitgehenden Aufgabe des Kollegialprinzips bei den Landgerichten ist vielmehr davon auszugehen, dass nach der vom Reformgesetzgeber gewollten Gesamtkonzeption der reformierten Zivilprozessordnung über das einen Einzelrichter nach §§ 348, 348 a ZPO n. F. betreffende Ablehnungsgesuch jetzt ein Einzelrichter der Zivilkammer zu entscheiden hat, sofern das Verfahren - wie hier - nach dem 1. Januar 2002 anhängig geworden ist (vgl. § 26 Nr. 2 EGZPO).

2. Die Frage, ob nach Inkrafttreten der Zivilprozessreform die Entscheidungskompetenz bei Ablehnung eines originären oder obligatorischen Einzelrichters im Sinne der §§ 348, 348 a ZPO n. F. weiterhin bei dem vollbesetzten Spruchkörper liegt, ist in Schrifttum und obergerichtlicher Rechtsprechung umstritten.

a) Von den Befürwortern der Entscheidung durch das Kollegium werden dabei im Wesentlichen die folgenden Argumente ins Feld geführt: Unter dem Begriff "Gericht" in § 45 Abs. 1 ZPO sei der durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper des Abgelehnten und nicht ein anderer Einzelrichter zu verstehen; dafür spreche auch die Wortfassung "ohne dessen Mitwirkung" in § 45 Abs. 1 ZPO, der zu entnehmen sei, dass an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch stets mehrere Richter zu beteiligen seien. Auch sei der Einzelrichter beim Landgericht nach den §§ 348, 348 a ZPO zwar zur Entscheidung in der Hauptsache berufen, nicht aber per se zugleich für das in § 45 ZPO besonders geregelte Befangenheitsverfahren. Aus § 45 Abs. 2 ZPO n. F., wonach über die Ablehnung eines Richters beim Amtsgericht ein anderer einzelner Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat, sei im Wege des Umkehrschlusses zu folgern, dass bei Ablehnung des Einzelrichters beim Landgericht die Zivilkammer in Dreierbesetzung befinden müsse. Zudem "(stehe) der Justiz gut an", wegen der Bedeutung des gesetzlichen Richters, dem Ansehen der Justiz und der höheren Richtigkeitsgewähr von Kollegialentscheidungen, Befangenheitsgesuche durch den vollbesetzten Spruchkörper und nicht durch einen Vertreterkollegen des abgelehnten Einzelrichters entscheiden zu lassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. April 2004 - 1 W 26/04 -, OLGR 2004, 271; OLG Schleswig, Beschluss vom 14. September 2004 - 16 W 97/04 -, OLGR 2005, 10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 15 W 23/04 -,OLGR 2005, 82 und Beschluss vom 15. Juli 2005 - 14 W 8/05 -, veröffentlicht in juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2005 - 8 W 4/05 -, OLGR 2005, 481; ebenso - wenn auch zumeist unter Berufung auf ältere Rechtsprechung vor der Zivilprozessreform 2002 - die Kommentarliteratur: Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rdnr. 1; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdnrn. 1,2; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 45 Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 45 Rdnr. 4; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 45 Rdnrn. 1, 9; Hk-ZPO/Kayser, § 45 Rdnr. 2; zweifelnd: Feiber in MünchKomm. ZPO, Aktualisierungsband 2. Aufl., § 45 Rdnr. 17).

b) Demgegenüber stimmt der Senat nach erneuter rechtlicher Prüfung nunmehr der gegenteiligen Auffassung in der neueren Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zu, dass nach dem neuen Zivilprozessrecht über ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter am Landgericht im ersten Rechtszug wiederum ein Einzelrichter zu entscheiden hat. Dafür sind - zusammengefasst - folgende Überlegungen maßgeblich:

Der Zivilprozessreformgesetzgeber hat durch bewusste Grundsatzentscheidung das Kollegialprinzip bei den Landgerichten für die erste Instanz weitgehend aufgegeben. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Einzelrichters der Zivilkammer ist zum (nur ausnahmsweise durchbrochenen) Grundsatz erhoben worden. Mit Blick auf die nunmehrigen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisungen und die Gesamtkonzeption der reformierten Zivilprozessordnung muss die Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nach Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 ZPO und unter Beachtung der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Entscheidung durch den Einzelrichter ganz allgemein beimisst, beantwortet werden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter sieht der Gesetzgeber aber offenbar als der eines Richterkollegiums gleichwertig an. Nach §§ 348, 348 a ZPO befindet der originär oder obligatorisch zur Entscheidung berufene Einzelrichter über den Rechtsstreit insgesamt. Er tritt als gesetzlicher Richter vollständig an die Stelle des Kollegiums, und seine Entscheidungsbefugnis erfasst auch alle etwaigen Nebenverfahren. Hinsichtlich der Reichweite seiner Entscheidungsbefugnis sehen die §§ 348, 348 a ZPO keine Ausnahme für das Richterablehnungsverfahren vor. Deshalb gilt die Zuweisung des Rechtsstreits an den originären oder obligatorischen Einzelrichter fort, wenn über die Ablehnung des Einzelrichters zu entscheiden ist. Diese Entscheidung hat dann der im Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers dafür vorgesehene Vertreter des abgelehnten Einzelrichters als Einzelrichter zu treffen (mithin in der vorherrschenden Praxis von Kammergeschäftsverteilungsplänen, die für Ablehnungsgesuche keine eigenständigen Zuständigkeitsregelungen treffen, der Vertreter des Einzelrichters).

Weder dem Wortlaut des § 45 ZPO noch dem in den Gesetzgebungsmaterialien verlautbarten Willen des Gesetzgebers, der systematischen Stellung der Vorschrift oder dem Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts sind eine Sonderregelung zu entnehmen, die allein für das Ablehnungsverfahren eine Abweichung von der Allzuständigkeit des Einzelrichters rechtfertigen könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 9 W 43/03 -, OLGR 2003, 523; KG, Beschluss vom 12. April 2004 - 15 W 2/04 -, NJW 2004, 2104; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 15 W 21/05 -, NJW-RR 2005, 931; OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 10 W 82/04 -, OLGR 2005, 789 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 10 W 25/05 -, veröffentlicht in juris; ebenso: Fölsch, SchlHA 2004, 137 ff; Schneider, Praxis der neuen ZPO, 2. Aufl., S. 28).

Zur näheren Begründung dafür macht sich der Senat die eingehenden und von ihm für zutreffend gehaltenen rechtlichen Erwägungen in den vorzitierten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Januar 2005 und vom 24. Mai 2005 zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.

Mit dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 hat der Gesetzgeber ganz bewusst eine grundlegende Änderung in der Zuständigkeitsverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter am Landgericht vorgenommen. Als "originärer" Einzelrichter (§ 348 ZPO) wird seine alleinige Zuständigkeit anstelle des vollbesetzten Spruchkörpers unmittelbar durch das Gesetz begründet, ohne dass es dafür eines irgendwie gearteten Übertragungsaktes bedarf. Auch die Bestimmung über den "obligatorischen" Einzelrichter (§ 348 a ZPO) enthält gegenüber § 348 ZPO a. F. eine gewichtige Änderung: Während zuvor in § 348 Abs. 1 ZPO a. F. bestimmt war, dass die Kammer den Rechtsstreit "in der Regel" auf eines ihrer Mitglieder übertragen "soll", ist nunmehr festgelegt, dass die Kammer - von bestimmten normierten Ausnahmefällen abgesehen - den Rechtsstreit auf den "obligatorischen" Einzelrichter "überträgt", wenn nicht schon dessen originäre Einzelrichterzuständigkeit begründet ist. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen: "... Der mit der bisherigen '"soll-in-der-Regel"-Formulierung irrig immer wieder in Verbindung gebrachte Gedanke, es könne hier einen irgendwie gearteten Ermessensspielraum der Kammer geben, findet in der neuen Formulierung nunmehr keinerlei Stütze mehr. Aus der Formulierung ".. überträgt die Kammer ..." wird verdeutlicht, dass die Übertragung auf den Einzelrichter den Regelfall darstellt und von einer Übertragung nur dann abzusehen ist, wenn eine der als Ausnahmefall einzuordnenden Voraussetzungen der Nummern 1-3 vorliegt" (Begründung zum RegE BT-Drucks. 14/4722 S. 90).

Mit Blick auf die nach der Regelungssystematik in §§ 348, 348 a ZPO grundsätzlich vorrangige Zuständigkeit des Einzelrichters gegenüber der vollbesetzten Kammer besteht auch kein Anlass für eine differenzierende Betrachtungsweise hinsichtlich der Ablehnung eines "originären" oder eines "obligatorischen" Einzelrichters; vorliegend kommt hinzu, dass die Sache ohnehin von Anfang an in die Zuständigkeit des (originären) Einzelrichters gehörte, weil der zu entscheidende Rechtsstreit zwischen Grundstücksnachbarn bei dem Landgericht zu Unrecht als Kammersache kraft gesetzlichem Vorbehalt gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c ZPO (betreffend Bau, -Architekten- und baubezogene Ingenieurverträge) registriert worden ist.

c) Letztlich ausschlaggebend für die Änderung der Senatsrechtsprechung betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Ablehnung des erstinstanzlich tätigen Einzelrichters beim Landgericht ist Folgendes:

Die Zivilkammer entscheidet nach der reformierten Zivilprozessordnung nur dann nicht durch den Einzelrichter, wenn dem die in §§ 348, 348 a ZPO im Einzelnen aufgeführten Ausnahmen entgegenstehen. Die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 45 Abs. 1 ZPO zählt jedoch nicht zu diesen Ausnahmen. Außerdem zeigt die Neuregelung der Entscheidung über die Ablehnung eines Amtsrichters in § 45 Abs. 2 ZPO, dass der Gesetzgeber auch in diesem Fall eine Entscheidung durch ein Kollegium nicht mehr für erforderlich erachtet. Für eine unterschiedliche Behandlung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht und eines Einzelrichters bei der Zivilkammer des Landgerichts besteht aber keine sachliche Rechtfertigung. Aus Sicht der Rechtssuchenden ist die Unparteilichkeit des einen wie des anderen Richters von gleichgroßer Bedeutung.

d) Allerdings wäre es auch nach Auffassung des Senats rechtspolitisch wünschenswert, wenn über Ablehnungsgesuche gegen Richter in jedem Falle ein Kollegialgericht befinden würde, weil eine nach Beratung ergangene Entscheidung des Kollegiums naturgemäß eine höhere Gewähr der Richtigkeit bietet und auch von den Verfahrensbeteiligten eher akzeptiert wird. Diese Gesichtspunkte treffen indes nicht weniger für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu. Über diese im Gesetzgebungsverfahren zum Zivilprozessreformgesetz seitens der gerichtlichen Praxis und von Stimmen aus der Wissenschaft immer wieder vorgebrachten Argumente gegen die Ausweitung der Einzelrichterzuständigkeit beim Landgericht hat sich der Reformgesetzgeber jedoch ganz bewusst hinweggesetzt und sich statt dessen für die Kompetenzverlagerung auf den Einzelrichter entschieden. Dann ist es aber nur konsequent, auch über die Ablehnung eines Einzelrichters durch einen anderen Einzelrichter entscheiden zu lassen. Denn so wichtig die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch auch sein mag, ist sie für die Prozessparteien doch nicht von größerer Bedeutung als die in jedem Fall bei einem Einzelrichter verbleibende Sachentscheidung in der Hauptsache selbst.

3. Eine eigene Entscheidung über die Richterablehnung gemäß § 572 ZPO hält der Senat nicht für sachdienlich, weil ihm bei Befangenheitsbeschwerden gemäß § 46 Abs. 2 ZPO nur eine eingeschränkte Rechtsmittelzuständigkeit zukommt. Entschiede der Senat selbst, nähme er für sich eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm bei prozessordnungsgemäßer Behandlung des Ablehnungsgesuchs möglicherweise gar nicht erwachsen wäre, wenn nämlich die Ablehnung im ersten Rechtszug Erfolg haben sollte.

Das Verfahren ist deshalb in die erste Instanz zurückzuverweisen. Dieser bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten.

Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil die sofortige Beschwerde nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, so dass das Gerichtskostengesetz in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist, § 72 Nr. 1 GKG n. F. Befangenheitsbeschwerden sind im Kostenverzeichnis zum GKG nicht besonders aufgeführt, so dass für die Beschwerdeentscheidung, sollte das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben, die Festgebühr nach Nr. 1811 der Anlage 1 zum GKG anfällt.

4. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und darüber hinaus auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Frage, in welcher Besetzung die Zivilkammer des Landgerichts über die Ablehnung des Einzelrichters nach § 45 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet. Vor diesem Hintergrund erscheint zur Wahrung einer einheitlichen Auslegung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich.

Ende der Entscheidung

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