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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 3 W 221/05
Rechtsgebiete: KostO, GBO, GBAbVfV
Vorschriften:
KostO § 147 | |
KostO § 154 Abs. 2 | |
GBO § 133 | |
GBAbVfV § 1 Satz 1 Nr. 3a |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 221/05
In dem Verfahren
betreffend die Festsetzung von Notarkosten,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14./16. November 2005 gegen den ihm am 31. Oktober 2005 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. Oktober 2005
ohne mündliche Verhandlung
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor: Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1) hat am 10. Januar 2005 einen Vertrag der Beteiligten zu 3) und 4) über den Tausch von Wald- und Landwirtschaftsflächen beurkundet. Zur Vorbereitung dieser Beurkundung hat er zwei Grundbuchabrufe im Rahmen des automatisierten Verfahrens getätigt. Die ihm insoweit berechneten Kosten in Höhe von 10,00 EUR hat der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 3) und 4) jeweils hälftig in Rechnung gestellt. Der Prüfungsbeamte hat im Rahmen einer Geschäftsprüfung die Weitergabe der Abrufgebühren an die Beteiligten zu 3) und 4) als unzulässig beanstandet. Der Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 1) als vorgesetzte Behörde gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO angewiesen, insoweit eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dies hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 getan. Er vertritt die Auffassung, dass die Abrufgebühren zu Recht auf die Beteiligten zu 3) und 4) umgelegt worden seien. Bei den Kosten für die automatisierte Grundbuchabfrage handele es sich um schlichte Zusatzkosten, denen keine Personalersparnis und nicht einmal eine nennenswerte Zeitersparnis gegenüber stünden. Der Beteiligte zu 2) vertritt demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Prüfungsbeauftragten die Auffassung, dass die Kosten der automatisierten Grundbuchabfrage nicht erstattungsfähig seien.
Das Landgericht hat die Kostenrechnung bestätigt und die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Weisung des Dienstvorgesetzten eingelegte Rechtsbeschwerde des Notars.
II.
Die weitere Beschwerde des Notars ist statthaft, da das Landgericht sie zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO). Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gemäß § 156 Abs. 6 KostO eine Beschwer der ihm vorgesetzten oder ihn anweisenden Dienstbehörde erfordert (so etwa Senat, JurBüro 1988, 1054; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1712; a. A.: BayObLG MittBayNot 1994, 169, 170 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Präsident des Landgerichts ist als vorgesetzte Dienstbehörde durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Bestätigung der Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) beschwert. Er hatte die abweichende Auffassung des Prüfungsbeauftragten vertreten und den Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Beanstandung angewiesen, gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 KostO). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Beteiligten zu 1) als befugt angesehen hat, den Beteiligten zu 3) und 4) die ihm im Zusammenhang mit der zweimaligen Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem Grundbuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch (§ 133 GBO) durch den Notar berechnet die Justiz Gebühren nach der auf der Grundlage von § 133 Abs. 8 GBO, § 85 Abs. 3 GBV erlassenen Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren - GBAbVfV - vom 30. November 1994 - (BGBl. I S. 3585). Neben Grund- und allgemeinen Abrufgebühren wird unter anderem gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 a GBAbVfV ein Betrag von 5,00 EUR für jeden Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt erhoben. Die Tatsache, dass der Notar als derjenige, dem die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens genehmigt worden ist, Gebührenschuldner gegenüber der Justiz ist (§ 2 GBAbVfV) besagt nicht, wer diese Gebühren letztlich zu tragen hat (vgl. Lappe NotBZ 2004, 115, 116 und Bund RNotZ 2004, 256, 258). Wie diese Frage zu beantworten ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (gegen eine Weitergabe der Kosten: Korintenberg/Reimann, KostO 15. Aufl. § 152 Rdnr. 35; Rohs/Wedewer, KostO § 136 Rdnr. 4; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO § 133 Rdnr. 13; Tiedke, Notarkosten im Grundstücksrecht Rdnr. 35; für eine Weitergabe der Kosten: BayObLGZ 2005, 311 ff; LG Halle NotBZ 2004, 115; Lappe NJW 1998, 1112, 1117; Reetz/Bous RNotZ 2004, 318; Püls/Reetz, NotBZ 1998, 13, 14; Bund RNotZ 2004 aaO). Nunmehr hat sich - soweit ersichtlich - die überwiegende Mehrheit derer, die sich zuvor gegen die Weitergabe der Gebühren ausgesprochen hatten, der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO) angeschlossen (vgl. Rohs/Wedewer, Aktualisierung März 2005, § 154 Rdnr. 15; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 16. Aufl. § 152 Rdnrn. 35, 36, 37 und § 151 a Rdnr. 3; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl. Rdnr. 121 = MittBayNot 2005, 255; Tiedke, Notarkosten im Grundstücksrecht, in der erscheinenden 2. Auflage)
Auch der Senat teilt diese nunmehr herrschende Meinung. Denn bei den Gebühren des Abrufes im automatisierten Grundbuchverfahren (§ 1 GBAbVfV handelt es sich um verauslagte Gerichtskosten im Sinne des § 154 Abs. 2 KostO, die von der Justiz für die automatisierte Gewährung der Einsicht in das Grundbuch erhoben werden (§ 4 GBAbVfV i.V.m. § 7 Abs. 2, 3 und § 14 JVKostO). Die Bestimmung des § 154 Abs. 2 KostO schreibt dem Notar vor, den Betrag "etwa verauslagter Gerichtskosten" in der Rechnung anzugeben und legt damit zugrunde, dass der Notar einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten hat, den er in die Berechnung gemäß § 154 Abs. 1 KostO einstellen kann.
Dass die betreffenden Gebühren nicht nach den Gesetzen über die Gerichts- kosten, etwa dem GKG oder der KostO entstehen, sondern von der Justizverwaltung aufgrund der genannten besonderen Vorschriften eingezogen werden, spricht nicht gegen ihre begriffliche Einordnung als "Gerichtskosten" im Sinne von § 154 Abs. 2 KostO (vgl. BayObLG aaO und nunmehr auch Korinthenberg aaO; Notarkasse aaO). Denn auch bei der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) handelt es sich um ein Gerichtskostengesetz, in dessen § 1 wie in § 1 KostO definiert ist, dass als Kosten die Auslagen und Gebühren anzusehen sind. Diese werden als "Gerichtskosten" nach § 1 Nr. 4 JBeitrO beigetrieben. Im Hinblick auf die Regelung des § 154 Abs. 2 KostO spielt es auch keine Rolle, dass die entsprechenden Kosten nicht bei den Auslagentatbeständen der §§ 136, 137, 152 und 153 KostO aufgeführt sind (vgl. BayObLG aaO).
Auch die bisherige Praxis im Rahmen der Erteilung von Grundbuchblattabschriften durch ein auswärtiges Grundbuchamt rechtfertigt die dargelegte Auffassung. Denn diese Gebühren haben die Notare bislang in ständiger Praxis mit der Notarkostenrechnung gemäß § 154 Abs. 2 KostO eingefordert, ohne dass dies in Literatur und Rechtsprechung vertieft erörtert oder gar in Zweifel gezogen worden wäre (vgl. BayObLG aaO und Bund RNotZ 2004, aaO sowie Korinthenberg/Reimann, aaO).
Darüber hinaus steht auch die zuweilen vertretene Auffassung, es sei dem Notar nach § 147 Abs. 3 KostO verwehrt, für seine in diesem Zusammenhang entfaltete Tätigkeit eine Gebühr nach Abs. 1 oder 2 dieser Vorschrift zu berechnen, der Weitergabe der Gebühr nicht entgegen. Denn diese Argumentation berücksichtigt nicht hinreichend, dass nach § 74 KostO für die herkömmliche Einsichtnahme keine weiteren Kosten in Form gesonderter gerichtlicher Einsichtsgebühren anfallen, während dies im automatisierten Abrufverfahren nach § 1 Nr. 3 a GBAbVfV sehr wohl der Fall ist. Deshalb kann aus § 147 Abs. 3 KostO auch nicht gefolgert werden, dass darüber hinausgehende, mit der Unterrichtung über den Grundbuchinhalt verbundene Aufwendungen generell mit den notariellen Gebühren für das Hauptgeschäft abgegolten sein sollen. Vielmehr kann der Notar die insoweit entstandenen Gerichtskosten - wie bereits ausgeführt - seinem Kostenschuldner auf der Grundlage des § 154 Abs. 2 KostO in Rechnung stellen.
III.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO gebühren- und auslagenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist entbehrlich, weil der Senat niemand außer dem Beteiligten zu 1) am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt hat. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfaahren bedarf es deshalb nicht.
Ende der Entscheidung
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