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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 3 W 226/04
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 47 Satz 1 | |
WEG § 47 Satz 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 3 W 226/04
In dem Verfahren
betreffend die Wohnungseigentumsanlage B.........................,
wegen Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten (jetzt noch) zu 1.-9. vom 5. Oktober 2004 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 23. September 2004 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. September 2004
ohne mündliche Verhandlung
am 22. März 2005
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1. bis 9. haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 124 300,-- € festgesetzt,
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel, das nur noch von einem Teil der Antragsgegner aufrechterhalten wird, aus den in der Hinweisverfügung des Senats vom 18. Februar 2005 im Einzelnen dargelegten Gründen keinen Erfolg. Auf die vorerwähnten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf die Einwendungen dagegen im Schriftsatz der Antragsgegner vom 14. März 2005 ist lediglich noch Folgendes hinzufügen:
Der zur Fristwahrung eingelegte Beschlussanfechtungsantrag des Wohnungseigentümers J........ vom 27. Dezember 2002 (Verfahren 1 UR II 8/02.WEG Amtsgericht Rockenhausen) ist nach seinem Wortlaut dahin zu verstehen, dass von diesem Wohnungseigentümer zunächst alle am 7. Dezember 2002 gefassten Eigentümerbeschlüsse angefochten wurden; soweit das rechtzeitige Anfechtungsbegehren zeitlich danach mit Anwaltsschreiben vom 8. Januar 2003 eingeschränkt wurde, blieb die hier interessierende Beschlussfassung zu TOP 10 davon unberührt.
Im Übrigen betrafen die am 7. Dezember 2002 von der Wohnungseigentümerversammlung unter TOP 4 und TOP 7 beschlossenen Maßnahmen sehr wohl die Vornahme baulicher Veränderungen bzw. die Einräumung von Sondernutzungsrechten; dafür fehlte der Mehrheit der Wohnungseigentümer jeweils schon die Beschlusskompetenz.
Schließlich kommt es für die vom Senat bejahte Rechtsmissbräuchlichkeit des Stimmverhaltens der B...... GmbH nicht darauf an, ob diese in der Vergangenheit vergleichsweise geringfügige Wohngeldzahlungen geleistet hat und ob auch andere Wohnungseigentümer ihren Pflichten zur Zahlung von Wohngeld nicht bzw. nicht in vollem Umfang nachgekommen sind.
Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Satz 1 WEG; dabei entspricht es der Billigkeit, diejenigen Antragsgegner von der Kostenbelastung auszunehmen, die dem Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels durch Rücknahme Rechnung getragen haben. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Wohnungseigentumsrechts, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, war eine Erstattungsanordnung nach § 47 Satz 2 WEG nicht veranlasst.
Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG entsprechend der Wertbestimmung durch das Landgericht festgesetzt: (TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 22. März 2002: 94 000,-- €; TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 7. Dezember 2002: 30 000,-- €; TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 7. Dezember 2002: 300,-- €).
Ende der Entscheidung
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