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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 3 W 227/00
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 29 Abs. 3
Nachweis der Vertretungsbefugnis

Nach dem Zweck des § 29 Abs. 3 GBO, dem Grundbuchamt die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Erklärung zu bieten und ihm eine dahingehende Prüfung zu ersparen, besteht keine Verpflichtung, die Zahl der nach den für die betreffende Behörde geltenden Formvorschriften erforderlichen Unterschriften zu ermitteln: nach § 29 Abs. 3 GBO genügt grundsätzlich eine Unterschrift.

Die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners darf jedoch in Zweifel gezogen werden, wenn insoweit konkrete Anhaltspunkte bestehen (hier: gemeinschaftliche Vertretung einer Kreissparkasse).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 227/00 2 T 513/00 LG Koblenz Grundbuch von Bl. AG Andernach

In dem Verfahren

betreffend die im Grundbuch von Blatt unter laufender Nr. 3 eingetragenen Grundstücke, Flur Nr. zu und Nr.

hier: Rangrücktritt der in Abteilung III unter lfd. Nr. 2 und 3 eingetragenen Briefgrundschulden,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Landgericht Edinger auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) vom 28. September 2000 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. August 2000 ohne mündliche Verhandlung am 30. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1 000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. März 2000 haben die Beteiligten zu 1) und 2) ihren im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 3) und 4) veräußert. Zugleich ist den Beteiligten zu 1) und 2) ein Wohn- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden, dessen Eintragung unter Rangrücktritt der in Abteilung III u. a. zugunsten der Beteiligten zu 5) eingetragenen Grundschulden an erster Rangstelle erfolgen soll.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung des Rangrücktritts abgelehnt, weil ein Nachweis der Vertretungsbefugnis fehle. Ein solcher sei auch nach Beifügung des Siegels nicht entbehrlich. Denn es sei dem Grundbuchamt bekannt, dass für die Beteiligte zu 5) nur die drei im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt seien.

Erinnerung und Beschwerde sind ohne Erfolg geblieben. Mit der weiteren Beschwerde wird der Eintragungsantrag weiterverfolgt.

II.

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO), an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 GBO, 29 Abs. 1 FGG).

Der Notar ist insbesondere befugt, die Rechtsbeschwerde einzulegen. Gegenstand des Verfahrens ist allerdings nur der Rangrücktritt. Insoweit liegen Antrag und Bewilligung der Beteiligten zu 5) vor, die weder beurkundet noch beglaubigt sind. Wenn sich die Postulationsfähigkeit des Notars deshalb nicht aus §§ 80 Abs. 1 Satz 3, 15 GBO herleiten lässt, greift jedenfalls die allgemeine Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG ein (vgl. dazu BayObLG DNotZ 1987, 39; Bauer/von Oefele/Budde, GBO § 80 Rdnr. 8 m.w.N.). Insoweit reicht es aus, dass hier der Notar für die Beteiligten zu 1) bis 5) zu den Beanstandungen des Grundbuchamts Stellung genommen und Erinnerung eingelegt hat (vgl. Bauer/von Oefele/Budde aaO). Des Weiteren kann ohne besonderen Nachweis von einer Bevollmächtigung des Notars zur Einlegung der weiteren Beschwerde ausgegangen werden. Denn die Beteiligte zu 5) hat ihm die Rücktrittserklärung zur Vorlage bei Gericht überlassen und die Eintragung ist Voraussetzung für den Vorrang des von den Vertragsparteien vereinbarten Wohn- und Mitbenutzungsrechts (vgl. dazu BayObLG aaO).

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) bis 5) ergibt sich schließlich bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerde (vgl. BGH NJW 1994, 1158; BayObLGZ 1980, 209, 301 m.w.N.).

III.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 Abs. 1 GBO).

Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Sind dem Grundbuchamt - wie hier - Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der Vertretungsbefugnis ergeben, können ungeachtet der Vermutungswirkung des § 29 Abs. 3 GBO weitere Nachweise gefordert werden. Mangels Vorlage eines Nachweises hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

1. Im Ausgangspunkt sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 5), eine Kreissparkasse, Behörde im Sinne des § 29 Abs. 3 GBO ist. Nach § 1 des Sparkassengesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. April 1982 (BS 76-3) sind die von den kommunalen Gebietskörperschaften oder von Zweckverbänden (Errichtungsgewährträger) errichteten Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts und als solche öffentliche Behörden (vgl. BGH NJW 1963, 1630, 1631; BayObLG Rpfleger 1975, 315, 316; DNotZ 1997, 337). Entsprechendes gilt für die Vertretungsorgane (vgl. BayObLG Rpfleger 1975, 315, 316; 1978, 141; Bauer/von Oefele aaO § 29 Rdnr. 102).

2. Amts- und Landgericht haben auch nicht die Bedeutung des § 29 Abs. 3 GBO verkannt. Ist danach die Urkunde der öffentlichen Behörde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen, begründet dies für das Grundbuchamt die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung, d. h. auch der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners, sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat (vgl. BayObLGZ 1954, 322, 329; Rpfleger 1978, 141; Rpfleger 1986, 370; KG Rpfleger 1974, 399; Bauer/von Oefele aaO § 29 Rdnrn. 139, 143; Demharter, Grundbuchordnung 23. Aufl., § 29 Rdnrn. 45 f; Meikel/Brambring, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 29 Rdnr. 232; KEHE/Herrmann, § 29 Rdnrn. 68 f). Zweck des § 29 Abs. 3 GBO ist, dem Grundbuchamt die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Erklärung zu bieten und ihm eine dahingehende Prüfung zu ersparen. Die Vorschrift dient dem Schutz des Grundbuchamts sowie der Erleichterung seiner Arbeit (vgl. KG Rpfleger 1974, 399). Es ist danach nicht verpflichtet, die Zahl der nach den für die betreffende Behörde geltenden Formvorschriften erforderlichen Unterschriften zu ermitteln; nach § 29 Abs. 3 GBO genügt grundsätzlich eine Unterschrift (vgl. BayObLG Rpfleger 1978, 141 Bauer/von Oefele/Knothe aaO § 29 Rdnr. 143; Demharter aaO § 29 Rdnr. 46; Meikel/Brambring aaO § 29 Rdnr. 232; KEHE/Herrmann aaO § 29 Rdnrn. 68 f).

3. Die Vermutung einer ordnungsgemäßen Errichtung der Urkunde gilt indes nicht uneingeschränkt. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum darf die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners in Zweifel gezogen werden, wenn insoweit konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BayObLGZ 1954, 323, 330; Rpfleger 1978, 141; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338; Bauer/von Oefele/Knothe aaO Rdnr. 139; Demharter aaO § 29 Rdnr. 49; Meikel/Brambring aaO § 29 Rdnr. 232; KEHE/Herrmann aaO § 29 Rdnr. 69). Für solche Zweifel bestand hier hinreichend Anlass.

Während die eingereichte Rangrücktrittserklärung lediglich zwei Unterschriften trägt, war dem Rechtspfleger des Grundbuchamts bekannt, dass die Beteiligte zu 5) nur durch ihre drei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten wird.

Ob diese Kenntnis auf einer Überprüfung des Handelsregisterauszugs beruht, kann dahinstehen. Grund für eine solche Überprüfung bestand nämlich schon deshalb, weil die ursprünglich eingereichte Erklärung nicht mit einem Siegel versehen war. Ohne Wahrung der Form des § 29 Abs. 3 GBO durfte das Grundbuchamt nicht von der Ordnungsgemäßheit der Erklärung ausgehen. Bei der erst später erfolgten erneuten Vorlage der - nunmehr mit Siegel versehenen - Rangrücktrittserklärung war dem Grundbuchamt die Abweichung von der im Handelsregister verlautbarten Vertretungsberechtigung bekannt. Es war daher berechtigt, einen Vertretungsnachweis zu fordern und beim Ausbleiben eines solchen den Antrag zurückzuweisen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1996, 338).

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 1) bis 5) hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz, § 131 Abs. 1 KostO. Eine Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 13 a FGG ist nicht veranlasst.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch die Vorinstanz bestimmt, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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