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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 3 W 227/01
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 20 | |
FGG § 69 g | |
FGG § 69 i | |
BGB § 1908 b | |
BGB § 1908 c |
Gegen die Aufhebung einer Entlassung des Betreuers durch das Landgericht steht durch das Vormundschaftsgericht bestellten neuen (Nachfolge-)Betreuer kein Beschwerderecht zu, auch wenn er zum Personenkreis des § 69 g Abs. 1 FGG gehört.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 227/01
In dem Verfahren
betreffend die mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4), die Vermögensvorsorge, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, Unterhalt, Pflegegeld pp. angeordnete Betreuung für
wegen Entlassung des Betreuers,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury sowie die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14. September 2001 gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 3. September 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts Trier vom 27. August 2001
ohne mündliche Verhandlung
am 25. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5 000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Betroffenen. Auf seine Anregung hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligte zu 1) - eine Enkelin der Betroffenen - als Betreuerin entlassen und ihn zum neuen Betreuer bestellt.
Das Landgericht hat auf Beschwerde der Beteiligten zu 1) den Beschluss aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Entlassung gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB nicht gegeben seien.
Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde macht der Beteiligte zu 2) u.a. geltend, ihm komme als Ehemann der Vorrang gegenüber der Beteiligten zu 1) zu.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft. Auch die formellen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG sind gewahrt. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, weil dem Beteiligten zu 2) die Beschwerdeberechtigung fehlt (§ 29 Abs. 4 FGG i.V.m. §§ 20, 69 g, 69 i FGG).
a) Der Beteiligte zu 2) gehört zwar als Ehemann der Betroffenen zu dem Personenkreis des § 69 g Abs. 1 FGG. Die von ihm angefochtene Entscheidung - Aufhebung der Entlassung der Beteiligten zu 1) - fällt aber nicht unter den (abschließenden) Katalog der Geschäfte, für die diese Bestimmung den dort genannten Personen ein Beschwerderecht gewährt. Vielmehr richtet sich im Fall der Ablehnung einer Entlassung des Betreuers - auch wenn wie hier das Landgericht den Entlassungsbeschluss des Vormundschaftsgericht aufhebt - die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 FGG (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 420; OLG Köln FamRZ 1998, 841 sowie zuletzt BayObLG FamRZ 2001, 938; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1908 b Rdnr. 27; Staudinger/Bienwald (1999) § 1900 b Rdnr. 55; Bienwald, Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1908 b Rdnr. 36; für den Fall der Ablehnung durch das Vormundschaftsgericht Senatsbeschluss vom 5. Juli 2001 - 3 W 139/01 m.w.N. zu Rechtsprechung und Literatur).
b) Auch aus § 20 Abs. 1 FGG lässt sich für den Beteiligten zu 1) keine Beschwerdebefugnis herleiten. Denn mit der Entscheidung des Landgerichts wird nicht in ein subjektives Recht eingegriffen. Die Bestellung des Beteiligten zu 2) durch das Amtsgericht war nämlich vor Rechtskraft der die ursprüngliche Betreuerin betreffende Entlassungsentscheidung nur vorläufiger Natur. Mithin musste von Anfang an damit gerechnet werden, dass sie vom Landgericht aufgehoben werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234, 1235; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 420). Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht abweichend hiervon ein Beschwerderecht des Nachfolgebetreuers gegen seine eigene Entlassung bejaht hat (FGPrax 1995, 197, 198), hält es in einer neueren Entscheidung ersichtlich daran nicht mehr fest. Danach wird der Nachfolgebetreuer nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG, beeinträchtigt, weil ein wichtiger Grund gemäß § 1908 b BGB ihm kein Recht auf Entlassung der Beteiligten zu 1) gibt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 938). Ungeachtet dessen musste das Rechtsmittel insoweit im Ergebnis ohne Erfolg bleiben; denn mit Blick auf die Aufhebung der Entlassung der ursprünglichen Betreuerin war der Nachfolgebetreuer zu entlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1908 b BGB vorliegen (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 197, 198; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 420). Schließlich lässt sich eine Beeinträchtigung im Sinne des § 20 FGG nicht aus Art. 6 GG herleiten (vgl. Senat aaO unter Hinweis auf BGHZ 132, 157, 162; BayObLG FamRZ 1998, 1186, 1187).
2. Bleibt das Rechtsmittel demzufolge ohne Erfolg, ergibt sich die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO; eine Erstattungsanordnung nach § 13 a FGG ist nicht veranlasst.
Den Gegenstandswert für das Verfahren über die (sofortige) weitere Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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