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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 3 W 235/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 287 Abs. 2
InsO § 289
InsO § 304
InsO § 305
Die Restschuldbefreiung setzt keine höchstpersönliche Abtretungserklärung des Schuldners voraus; im Falle einer Verletzung rechtlichen Gehörs kann dieser die Abtretungserklärung nachreichen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 235/01

In dem Insolvenzverfahren

wegen Versagung der Restschuldbefreiung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 12./20. September 2001 gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 10. September 2001 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. August 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 30. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. August 2001 wird zugelassen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 5. Februar 2001 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung des Schuldners wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Erstbeschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde - Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Neuwied zurückverwiesen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen. Sie führt insoweit zum Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der im Folgenden dargelegten Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Neuwied zurückzuverweisen ist.

1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO a.F. i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 7 InsO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 am 1. Januar 2002 ergangen ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO gilt die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs. 1 InsO für die Verfahren weiter, in denen die Entscheidung des Landgerichts - wie hier - noch vor dem 1. Januar 2002 zur Geschäftsstelle gelangt ist.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO a.F. vor. Eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 a.F. InsO setzt stets voraus, dass bereits gegen die Entscheidung des Erstgerichts die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO statthaft war (vgl. etwa BGH ZIP 2000, 755; Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2000 -3 W 206/00 -; BayObLG MDR 1999, 1344 und MDR 2000, 51; OLG Köln NJW-RR 1999, 996, 997 und NZI 2000, 130, 131; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. März 2000 - 5 W 18/00 - = ZInsO 2000, 216 und NZI 2000, 263, 264, jew. m.w.N.). Der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 5. Februar 2001 unterliegt gemäß §§ 6, 289 Abs. 2 InsO, 11 Abs. 1 RPflG der sofortigen Beschwerde. Das Insolvenzgericht hat über das Begehren des Schuldners auf Gewährung von Restschuldbefreiung entschieden und hierbei die Zulässigkeit des Antrages verneint. Dieser Beschluss stellt eine gemäß §§ 6, 289 Abs. 2 InsO anfechtbare Entscheidung des Insolvenzgerichts dar. Mit der sofortigen Beschwerde kann der Schuldner nicht nur jede Versagung der Restschuldbefreiung angreifen, die auf die Gründe der §§ 290 Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 2 InsO gestützt wird, sondern auch die Verwerfung des Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig (vgl. OLG Köln Rpfleger 2001, 41; OLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 2 W 76/00 - m.w.N.).

Die sofortige weitere Beschwerde, die wegen der offenkundigen Interessenlage zugleich als Zulassungsantrag des Schuldners auszulegen ist (vgl. hierzu OLG Köln Beschluss vom 23. April 200L - 2 W 81/01 -; Kirchhof in HK-InsO, 2. Aufl. 2000, § 7 Rdnr. 4), ist form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die weitere Beschwerde ist auch nicht etwa gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig, weil die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung mit der Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis übereinstimmt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 a.F. InsO enthält keine solche Einschränkung der Statthaftigkeit. Sie geht als speziellere Bestimmung der allgemeinen Vorschrift des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor (vgl. BGH ZInsO 2000, 280, 281; Senat OLG-Report 2000, 369, 370; OLG Köln OLG-Report 2000, 141, 142; BayObLGZ 1999, 310, 312, 313; OLG Celle NZI 2000, 226, 227). Demnach hängt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht davon ab, ob die Vorinstanzen divergierende Entscheidungen getroffen haben, sondern allein davon, ob die Nachprüfung der - gegebenenfalls auch übereinstimmenden - Entscheidungen der Vorinstanzen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 3 W 206/00 -; OLG Köln ZIP 1999, 1929, 1930).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Schuldner stützt seine sofortige weitere Beschwerde auf eine Gesetzesverletzung. Er macht geltend, das Beschwerdegericht, habe die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 InsO verkannt. Die Nachprüfung der Entscheidung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Form der Abtretungserklärung und zum Zeitpunkt deren Vorlage im Sinne des - auch nach der Neuregelung des Insolvenzrechts mit Ausnahme des Zeitraumes der Abtretung unverändert gebliebenen - § 287 Abs. 2 InsO haben grundsätzliche Bedeutung.

3. In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg. Die in beiden Vorinstanzen vertretene Auffassung, dem Schuldner könne die erstrebte Restschuldbefreiung nicht gewährt werde, weil er die nach § 287 Abs. 2 InsO erforderliche Abtretungserklärung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist bzw. nicht in der rechten Form vorgelegt hat, hält der rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand. Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 a.F. InsO ist dem Antrag auf Restschuldbefreiung eine Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Da diese Abtretungserklärung nach der Regelung des § 287 Abs. 2 InsO dem Antrag auf Restschuldbefreiung "beizufügen" ist, muss sie grundsätzlich innerhalb der in § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO bezeichneten Frist, also spätestens bis zum Ende des im Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Berichtstermins tretenden Prüftermins vorgelegt werden. Es reicht deshalb regelmäßig nicht aus, wenn lediglich der Antrag auf Restschuldbefreiung bis zu diesem Zeitpunkt gestellt und die Abtretungserklärung nach diesem Termin nachgereicht wird (vgl. etwa OLG Köln Rpfleger aaO, 42; Nerlich/Römermann, InsO, 2000 § 287 Rdnr. 47). Ein Antrag, der den Erfordernissen des § 287 InsO nicht genügt, ist gemäß § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Für eine solche Entscheidung ist der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts zuständig. Durch § 3 Nr. 2 e RPflG sind dem Rechtspfleger die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte in Verfahren der Insolvenzordnung vorbehaltlich der in § 18 RPflG aufgeführten Ausnahmen übertragen. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist und sich der Richter hier das Verfahren weder ganz noch teilweise vorbehalten hat, sind weder die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 18 Abs. 2 noch diejenigen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 RPflG erfüllt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung ist dem Richter das Verfahren bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht schlechthin, sondern nur dann vorbehalten, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Wenn - wie hier in den Entscheidungen der Vorinstanzen - nicht über einen solchen Versagungsantrag zu befinden ist, sondern der Antrag auf Restschuldbefreiung wegen eines formellen Mangels als unzulässig zurückgewiesen wird, fällt die Entscheidung nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers (vgl. OLG Köln Rpfleger aaO 42; Arnold/Meyer-Stolte, RPflG 5. Aufl. § 18 Rdnr. 20).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Schuldner hier bis zum Prüftermin vom 18. September 2000 keine Abtretungserklärung in vorbezeichnetem Sinne eingereicht. Hierauf hat ihn die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts mit Schreiben vom 9. Januar 2001 hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners haben innerhalb dieser Frist mit Schriftsatz vom 15. Januar 2001 "namens und im Auftrag des Schuldners" die Abtretung des pfändbaren Teiles seiner Dienstbezüge bzw. an deren Stelle tretender laufender Bezüge für die Zeit von fünf Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht bestimmten Treuhänder erklärt.

Auf dieser Grundlage hätte das Landgericht die Erstbeschwerde des Schuldners nicht als unbegründet zurückweisen dürfen. Es kann dahinstehen, ob sich die Frist zur Vorlage der Abtretungserklärung im Sinne des § 287 Abs. 2 InsO verlängert, wenn diese nicht mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung vorgelegt wird und das Insolvenzgericht vor dem Berichtstermin nicht auf diesen Mangel hinweist (vgl. hierzu OLG Köln Rpfleger aaO). Denn sie verlängert sich auf jeden Fall, wenn das Insolvenzgericht das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies hat die Kammer hier zutreffend bejaht. Sie hat ausgeführt, das Amtsgericht habe - wovon es nach dem Inhalt seines Beschlusses selbst ausgegangen ist - seine in §§ 304 Abs. 1 InsO i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 InsO normierte Hinweispflicht verletzt. Damit hat das Amtsgericht jedoch auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Denn es hat dem Schuldner dadurch keine Gelegenheit gegeben, den Anforderungen des § 287 Abs. 2 InsO rechtzeitig Genüge zu tun. Dies führt - worauf die Kammer in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - zu einer Verlängerung der Frist, innerhalb der die Erklärung vorgelegt werden kann (vgl. auch OLG Köln Rpfleger aaO).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügt die hier innerhalb der gesetzten Frist vorgelegte Abtretungserklärung den Anforderungen des § 287 Abs. 2 InsO. Denn diese Vorschrift verlangt keine höchstpersönliche Erklärung des Schuldners. Bei der Abtretung von Forderungen im Sinne des § 287 Abs. 2 InsO handelt es sich nicht um eine Beschlagnahme oder einen anderen Hoheitsakt, sondern um eine zivilrechtliche Forderungsübertragung an einen nicht hoheitlich handelnden Treuhänder (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting, InsO 2001, § 287 Rdnr. 5; Wenzel VuR 1990, 121, 124; Balz, BewHi 1989, 103, 113). Nach § 398 BGB kann eine Forderung vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Hierbei handelt es sich um eine Verfügung, für welche die allgemeinen Grundsätze, wie etwa diejenigen des Stellvertretungsrechts gelten (vgl. MüKo/Roth, BGB 4. Aufl. § 398 Rdnrn. 13 und 14; vgl. BGHZ 114, 360, 366; BGH NJW 1990, 2678, 2680).

Ausgehend hiervon ist die vorgelegte, "namens und im Auftrag" des Schuldners durch dessen Verfahrensbevollmächtigte erklärte Abtretung - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden. Durch die zunächst zwischen dem Schuldner und seinen Verfahrensbevollmächtigten getroffene Abtretungsvereinbarung vom 27. April 1999 waren diese selbst in Höhe eines Betrages von 21.476,01 DM Inhaber der Forderung geworden. Ob diese Vereinbarung hat fortbestehen sollen, was einen Hinweis nach § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO erforderlich gemacht hätte, oder ob sie durch die im Namen des Schuldners erfolgte, unbeschränkte Abtretung hat gegenstandslos werden sollen, wird das Amtsgericht, im erneuten Verfahren zu klären und gegebenenfalls eine Ergänzung der Abtretung im Sinne das § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO zu veranlassen haben. Einer Stellvertretung im Rahmen der Abtretung steht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht die der Erklärung zukommende Warnfunktion entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser in dem Fall, dass der Schuldner von der in seinem Namen und Auftrag abgegebenen Erklärung Kenntnis erhält, nicht in gleichem Maße Genüge getan sein soll wie durch seine eigene Erklärung.

Aufgrund des Vorbringens im Antrag des Schuldners geht der Senat - mangels gegenteiliger Feststellungen der Vorinstanzen - auch davon aus, dass der in der Abtretungserklärung entgegen dem Wortlaut des hier geltenden § 287 Abs. 2 InsO angegebene Zeitraum von fünf Jahren nicht zu beanstanden ist. Denn Art. 107 EGInsO bestimmt, dass sich bei Schuldnern, die bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, die Laufzeit der Abtretung auf fünf Jahre verkürzt (vgl. hierzu auch Wenzel aaO § 287 Rdnr. 20 m.w.N.). Gegebenenfalls wird das Amtsgericht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu dem angegebenen Zeitpunkt im erneuten Verfahren zu prüfen haben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen beruhen sowohl der angefochtene Beschluss des Landgerichts als auch der Beschluss des Amtsgerichts auf dem dargelegten Rechtsfehler. Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt hier nicht in Betracht. Denn nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte die Zulässigkeit des Antrages zu bejahen sein, so dass nunmehr - wie bereits ausgeführt - gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG eine Entscheidung des Richters über die vom Beteiligten zu 2) im Prüftermin vom 18. September 2000 beantragte Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht kommen dürfte.

Aufgrund des vorläufigen Erfolges der sofortigen weiteren Beschwerde ist dem Amtsgericht auch die Entscheidung über die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu übertragen.

Die in Übereinstimmung mit der unangefochten gebliebenen Wertfestsetzung der Vorinstanz erfolgte Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 37 Abs. 2, 38 GKG.

Ende der Entscheidung

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