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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: 3 W 236/05
Rechtsgebiete: AufenthG, FEVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

AufenthG § 62
FEVG § 5 Abs. 1 Satz 1
FEVG § 7 Abs. 5
FGG § 14
ZPO § 114

Entscheidung wurde am 31.01.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Von Gesetzes wegen ist in Abschiebungshaftsachen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren eine Anhörung des Betroffenen angezeigt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG und Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 FEVG). Dieser Umstand allein genügt jedoch nicht zur Annahme, dass vor Durchführung der Anhörung die zur Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO besteht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 236/05

In dem Verfahren

betreffend die Verlängerung angeordneter Abschiebungshaft

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 19. Dezember 2005 gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 16. Dezember 2005 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Dezember 2005

ohne mündliche Verhandlung

am 23. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 3 Satz 2, 7 FEVG, §§ 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Das Landgericht hat die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 5 AufenthG zu Recht bejaht. Der Betroffene ist nach eigenen Angaben am 5. April 2005 illegal mit Hilfe eines Schleusers über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, weshalb der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Dieser ist durch seinen aus der Haft heraus gestellten Asylantrag nicht entfallen, nachdem das zuständige Bundesamt diesen mit Bescheid vom 12. Mai 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG).

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht von einem begründeten Verdacht ausgeht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Ein solcher Verdacht auf einen Entziehungswillen ergibt sich immer aus einer auf der Grundlage relevanter Anknüpfungstatsachen gezogenen Schlussfolgerung, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Im Rahmen der weiteren Beschwerde besteht lediglich eine Rechtskontrolle dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen. Zwingend oder auch nur nahe liegend muss der hieraus gezogene Schluss nicht sein (vgl. BGH FGPrax 2000, 130; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 02.02.2005 - 3 W 18/05 -). Die von dem Erstbeschwerdegericht aus dem Verhalten des Betroffenen gezogenen Schlussfolgerungen verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und halten den Anforderungen stand, die an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Kammer (S. 8 des angefochtenen Beschlusses) verwiesen. Insbesondere den Umstand, dass der Betroffene für die Hilfe zur illegalen Einreise einen erheblichen Geldbetrag an Schleuser gezahlt hat, durfte das Landgericht als ein gewichtiges Indiz für seinen Entziehungswillen werten (vgl. BGH NVwZ 2000, 965).

Der angefochtene Beschluss unterliegt auch im Hinblick auf die Dauer der angeordneten bzw. verlängerten Haft keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird durch die nunmehr zweite Verlängerung um weitere drei Monate die grundsätzliche Hafthöchstdauer der Sicherungshaft von sechs Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) überschritten. Sie kann aber in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um bis zu zwölf Monate verlängert werden (§ 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen hat die Vorinstanz hier ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche Begründung der angefochtenen Entscheidung. Zwar besteht aufgrund seiner Erklärungen im Anhörungstermin vor der beauftragten Richterin der Kammer vom 29. November 2005 Anlass zur Annahme, dass der Betroffene nunmehr an der zügigen Durchführung seiner Abschiebung mitwirken möchte. Dies ändert aber nichts daran, dass sein bisheriges Verhalten weiterhin ursächlich für die eingetretenen Verzögerungen ist.

Die angeordnete Abschiebungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die Haftverlängerung setzt grundsätzlich nicht den Nachweis voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb des angeordneten Zeitraums durchführbar ist. Vielmehr darf die Sicherungshaft nur dann nicht angeordnet werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Abschiebung während der unter Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Haftzeit angeordneten Haft nicht durchgeführt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschl. vom 08.03.2005 - 3 W 53/05 -; OLG Hamm NVwZ 1995, 826, 827, zitiert nach Juris, m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr durfte das Landgericht davon ausgehen, dass eine Aussicht auf Beschaffung der erforderlichen Ausreisedokumente besteht. Dies gilt umso mehr, nachdem der Betroffene im Rahmen seiner Anhörung vom 29. November 2005 einen entsprechenden Formularantrag ausgefüllt und seine Bereitschaft zur Korrespondenz mit seinen Eltern in Indien erklärt hat. Auch die durch die Ausländerbehörde vorgenommene, derzeit noch laufende Anfrage bei den griechischen Behörden hinsichtlich des Verbleibs des Passes des Betroffenen kann noch zum Erfolg führen. Dass eine Abschiebung nach Indien unter diesen Umständen generell aussichtslos wäre, ist dem Senat weder aus anderen Verfahren betreffend indische Staatsangehörige bekannt, noch wird es durch den Betroffenen im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens konkret vorgetragen.

Die Tatsachenfeststellung der Kammer war auch nicht verfahrensfehlerhaft.

Das gilt auch, soweit der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren rügt, dass über seinen Prozesskostenhilfe-Antrag für das Beschwerdeverfahren nicht vor dem Termin zur Anhörung vor der Kammer durch die beauftragte Richterin am 29. November 2005 entschieden worden ist. Ob die Kammer dadurch gegen das im PKH-Prüfungsverfahren geltende Beschleunigungsgebot verstoßen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ihm zur Durchführung des Anhörungstermins Prozesskostenhilfe hätte bewilligt und sein Verfahrensbevollmächtigter hätte beigeordnet werden müssen. Allein der Umstand, dass von Gesetzes wegen in Abschiebungshaftsachen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren eine Anhörung des Betroffenen angezeigt ist, genügt nicht zur Annahme, dass hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 14 FGG i. V. m. § 114 ZPO besteht. Erforderlich ist vielmehr auch hier das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe auf die Möglichkeit einer erfolgreichen Rechtsverfolgung hindeuten. Diese sind weder aus der Akte ersichtlich noch hat sie der Betroffene aufgezeigt.

Schließlich unterliegt es auch keinen Bedenken, dass anlässlich der Anhörung bei dem Landgericht vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Abschiebung getroffen wurden. Ausweislich des Protokolls hat der Betroffene ausdrücklich seine Bereitschaft hierzu erklärt. Es entspricht seiner Mitwirkungspflicht, entsprechende Erklärungen zur Durchführung der Abschiebung abzugeben. Erfüllt er diese freiwillig im Sitzungssaal, kann daraus auf eine parteiische Haltung der Kammer nicht geschlossen werden.

II.

Da die weitere Beschwerde unbegründet ist, fehlt es für die nachgesuchte Prozesskostenhilfe an den sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach § 14 FGG i. V. m. § 114 ZPO. Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe war deshalb zu verweigern.

Ende der Entscheidung

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