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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: 3 W 243/00
Rechtsgebiete: KostO, BNotO, GmbHG


Vorschriften:

KostO § 147
KostO § 35
KostO § 47 Satz 1 2. Hs.
KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1
BNotO § 24 Abs. 1
GmbHG § 54 Abs. 1 Satz 2.
Zusammenstellung von Satzungstext als gebührenfreies Nebengeschäft

Wenn der den Änderungsbeschluss eines Gesellschaftsvertrages beurkundende Notar anlässlich der Bescheinigung gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eine Zusammenstellung des (neuen) Satzungstextes vornimmt, bleibt seine Tätigkeit insgesamt gebührenfreies Nebengeschäft.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 243/00 2 T 427/00 Landgericht Koblenz

In dem Verfahren

betreffend die Kostenrechnung des Notars in zu Urk.-Nr.: 289/99 vom 11. März 1999

wegen Zusammenstellung der Satzung für die Bescheinigung gemäß § 54 GmbHG,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Landgericht Edinger auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zuu 1) vom 25./26. Oktober 200 gegen den ihm am 18. Oktober 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2000 ohne mündliche Verhandlung am 14. November 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 150,80 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 3) hat der den Änderungsbeschluss zu Urk.R.-Nr. 287/99 beurkundende Notar die Bescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ausgestellt (Urk.R.-Nr. 287/99) und hierfür mit der oben genannten Kostenrechnung neben Schreibgebühren und sonstigen Auslagen für "Zusammenstellung Satzungstext" aus dem Geschäftswert von 50 000,-- DM eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 130,-- DM nebst Mehrwertsteuer berechnet.

Nach Beanstandung des Prüfungsbeauftragten hat der Notar seine Kostenrechnung nicht abgeändert, sondern auf Anweisung des Beteiligten zu 2) die Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt. Das Landgericht hat mit seiner angefochtenen Entscheidung die Kostenrechnung auf den Betrag der Schreibauslagen und sonstigen Auslagen reduziert und die weitere Beschwerde zugelassen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Notar sein Ziel - Ansatz einer Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO als Vergütung für die Zusammenstellung des Satzungstextes - weiter. Er macht geltend, die Zusammenstellung des Satzungswortlautes gehöre nicht zu dem von § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG umfassten Pflichtenkreis des Notars.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidungszuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken folgt aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 b des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (GerOrgG vom 5. Oktober 1977 - BS 300 - 1).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, wonach für die Zusammenstellung des Satzungstextes keine weitere Gebühr angefallen ist, die Kostenrechnung des Notars mithin entsprechend zu reduzieren war.

a) Ob die Zusammenstellung des Satzungstextes als gebührenfreies Nebengeschäft anzusehen ist oder ob es sich dabei um ein besonderes Betreuungsgeschäft im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO handelt, das die Gebühr des § 147 KostO auslöst, wird in Schrifttum und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Wenn der Notar - wie hier - selbst die Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages beurkundet hat, bestimmt § 47 Satz 1 2. Hs. KostO, dass die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen Wortlauts der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages als gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35 KostO) gilt. Bedarf es dazu einer Zusammenstellung des Satzungstextes, sieht ein Teil des Schrifttums dies als selbständige und zu vergütende Betreuungstätigkeit; denn es sei Sache der verpflichteten Gesellschaftsorgane, den vollständigen Wortlaut der neuen Satzung zu liefern, während der Notar nur mit der Überprüfung betraut sei (vgl. Röll DNotZ 1970, 337, 342 f.; Lappe Anm. zu LG Hannover, KostRspr. § 47 KostO Nr. 9; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 14. Aufl. § 48 Rdnr. 17 und § 147 Rdnr. 114; unklar Göttlich/Mümmler, KostO 12. Aufl. "Satzungen" Anm. 2.22 einerseits und "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" Anm. 4.6 andererseits). Demgegenüber nimmt die überwiegende Meinung an, dass auch die Zusammenstellung des Satzungstextes gebührenfreies Nebengeschäft sei (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1980, 754; OLG Celle JurBüro 1992, 342; LG Hannover NdsRpfleger 1991, 93; Hartmann, KostG 29. Aufl. § 47 Rdnr. 8; Rohs/Wedewer, KostO § 47 Rdnr. 9; Hansens JurBüro 1985 821, 827 ff.; Notarkasse, Streifzug 4. Aufl. Rdnr. 114; Mümmler Anm. zu OLG Celle JurBüro 1992, 342).

b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Hierfür spricht bereits - worauf insbesondere das OLG Frankfurt (aaO) hinweist - die Intension des Gesetzgebers. Grund für die Hinzufügung des § 47 Satz 1 2. Hs. KostO durch Art. 7 des Gesetzes zur Durchführung der ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 15. August 1966 (BGBl. I S. 1146) war nämlich, zu verhindern, dass die Gesellschaften im Falle von Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages durch die nunmehr vorgeschriebene notarielle Prüfung des zum Register einzureichenden neuen vollständigen Wortlauts der Satzung mit zusätzlichen Kosten belastet werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache V 4406). Mit der Gewährung von Kostenfreiheit wäre es aber nicht zu vereinbaren, für die Zusammenstellung eine gesonderte Gebühr in Ansatz zu bringen. Was die Differenzierung der Gegenmeinung zwischen der (mitabgegoltenen) Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO und der (weiteren) Gebühr nach § 147 KostO für die Zusammenstellung betrifft, kann hierfür den Gesetzesmaterialien nichts entnommen werden. Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Zusammenstellung Aufgabe der jeweiligen Geschäftsführer ist. Denn nicht alle Geschäftsführer sind ohne Mitwirkung eines Notars dazu ohne Weiteres in der Lage. Die Absicht des Gesetzgebers, zusätzliche Kosten zu vermeiden, liefe für diesen Personenkreis mithin ins Leere (Hansens aaO 828).

Hinzu kommt, dass eine Abgrenzung der Tätigkeiten nicht sinnvoll vorgenommen werden kann. Der Notar darf sich nämlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit eines ihm vorgelegten Wortlauts nicht verlassen. Er hat vielmehr eine Überprüfung des bisherigen Vertrages und des diesen ändernden Beschlusses vorzunehmen. Im Hinblick auf die danach gebotene besonders sorgfältige Prüfung wird die Tätigkeit des Notars in vielen Fällen eher vereinfacht, wenn er die Zusammenstellung selbst vorgenommen hat (vgl. OLG Frankfurt; Hansens jew. aaO).

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die erforderliche Tätigkeit werde im Regelfall durch die Gebühr für die Handelsregisteranmeldung nicht ausgeglichen, wird verkannt, dass die Fiktion des § 47 Satz 1 2. Hs. KostO - wie bereits ausgeführt - nur eingreift, wenn derselbe Notar auch die entsprechenden Änderungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages beurkundet hat, nicht hingegen - wovon offenbar die Rechtsbeschwerde ausgeht - wenn nur die Handelsregisteranmeldung durch ihn beurkundet, entworfen oder beglaubigt wird (vgl. Korintenberg/Reimann aaO § 48 Rdnr. 16). Was den Hinweis betrifft, Intension der Kostenordnung sei nicht den Notar zur kostenlosen Erbringung von Leistungen zu zwingen, wird übersehen, dass die Kostenordnung ausdrücklich gebührenfreie Nebengeschäfte (§ 35 KostO) vorsieht. Für die Frage, ob danach die mit dem Hauptgeschäft angefallenen Gebühren sämtliche Unkosten abdecken, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, bei der die Höhe des Geschäftswerts maßgebend ist. Ebensowenig wie bei einem geringen Aufwand eine Reduzierung der danach anfallenden Gebühr in Betracht kommt, kann nach dem Gebührensystem der Kostenordnung ein im Einzelfall erhöhter Aufwand Grund sein, für ein gebührenfreies Nebengeschäft eine gesonderte Gebühr in Ansatz zu bringen.

III.

Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1), die Kosten des erfolglosen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 156 Abs. 4 Satz 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Die Anordnung einer Kostenerstattung ist nicht veranlasst.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat entsprechend dem strittigen Betrag der Kostenrechnung bemessen (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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