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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: 3 W 246/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 21 Abs. 1
Fristwahrung durch "verschwundenes" Fax-Schreiben

Ist durch den "Statusbericht" des Faxgerätes des Gerichts (Empfangsgerät) der störungsfreie Zugang der übermittelten Daten bewiesen, kann nach Lage des Einzelfalles auf den ordnungsgemäßen Ausdruck der Rechtsmittelschrift geschlossen werden. Zweifel an ihrer Formgültigkeit gehen in diesem Fall nicht zu Lasten des Beschwerdeführers.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 246/01

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 17. September 2001 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 4. September 2001 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. August 2301 ohne mündliche Verhandlung am 30. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.658,10 DM festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Es hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben, weil sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 20. März 2001 gegen den - ihren Verfahrensbevollmächtigten am 6. März 2001 zugestellten - Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2001 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Dieses Rechtsmittel ist am 20. März 2001 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist mit Fax-Schreiben beim zuständigen (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 21 Abs. 1 FGG) Amtsgericht eingegangen.

Zwar befindet sich lediglich das zweiseitige, den formellen Anforderungen der §§ 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 4 FGG entsprechende Original der Beschwerdeschrift vom 20. März 2001, eingegangen nach Fristablauf am 21. März 2001, bei den Akten. Der Senat ist aber davon überzeugt (vgl. Bassenge/Herbst, FGG/RPflG 8. Aufl. Rdnr. 4 zu § 22 und § 25 FGG; s. auch OLG Köln MDR 1976, 497), dass die Rechtsmittelschrift am Tag zuvor (und damit rechtzeitig) dem Amtsgericht mittels Fax-Schreiben übermittelt worden ist. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) haben durch Vorlage der "Faxchronik" ihres Faxgerätes vom 20. März 2001 nachgewiesen, dass um 16.39 Uhr ein zweiseitiges Telefax an das Amtsgericht gesendet worden ist; die angegebene Faxnummer des Empfangsgerätes trifft zu (Bl. 93 d.A.). Die "Faxchronik" vermerkt als Ergebnis "OK". Der "Statusbericht" des Amtsgerichts Koblenz vom 21. März 2001 vermerkt unter dem Datum des 20. März 2001 um 16.40 Uhr ein eingegangenes zweiseitiges Fax-Schreiben (Übertragungsdauer 35 Sekunden). Als "Gegenstelle" ist die Fax-Nummer der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) angegeben; der "Statusbericht" vermerkt als Ergebnis "OK".

Anders als in bisher entschiedenen Fällen ist im gegebenen Fall nicht nur durch den Sendebericht die Herstellung einer Verbindung zwischen Absendegerät und Empfangsgerät, sondern durch den Statusbericht auch der störungsfreie Zugang der übermittelten Daten belegt. Da die Nachforschungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte für eine technische Störung des Empfangsgerätes, auf dem an demselben Tag noch eine Reihe weiterer Fax-Schreiben eingegangen sind, ergeben haben, hält der Senat auch den ordnungsgemäßen Ausdruck der Sendung für bewiesen. Hierauf kommt es für den Eingang bei Gericht an (vgl. BGH NJW 1995, 665, 667; Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 11 Rdnr. 30; Zöller/Greger, ZPO vor § 230 Rdnr. 2, vor § 284 Rdnr. 31). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass durch die Faxverbindung gerade die in diesem Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift vom 20. März 2001 übermittelt worden ist. Dies hat die verantwortliche Anwaltsgehilfin auf der "Faxchronik" vermerkt; hierfür spricht auch der mit der Rechtsmittelschrift identische Umfang der Sendung. Das Original des Schriftsatzes trägt zudem den Vermerk "vorab per Fax" (es folgt die Fax-Nummer des Amtsgerichts). Dafür, dass es sich um ein zu einem anderen Verfahren gehörendes Fax gehandelt haben könnte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben; diese denktheoretische Möglichkeit muss daher hier außer Betracht bleiben.

Bei dieser Sachlage kann nicht - worauf das Landgericht, dem allerdings nur die "Faxchronik" vorlag, abgestellt hat - bezweifelt werden, "dass auch tatsächlich eine unterzeichnete Beschwerdeschrift an das Amtsgericht übermittelt wurde". Abgesehen davon, dass eine Absendung des Faxes vor Unterzeichnung - des Originals (vgl. BGH NJW 1990, 187, 188) - nicht nahe liegt, entspricht es allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung der Rechtsprechung, dass Störungen in der Sphäre des Gerichts nicht auf den Bürger abgewälzt werden dürfen (BGHZ 105, 40, 44 f.; BGH NJW 1994, 1881; 1995, 665, 667; OLG Köln aaO S. 498). Ist das beim Amtsgericht eingegangene Telefax nicht auffindbar, kann dies den Beteiligten zu 1) und 2) nicht zum Nachteil gereichen. Der Senat hat somit davon auszugehen, dass die formgerechte, insbesondere unterschriebene Beschwerdeschrift als Telefax rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben daher die Frist des § 22 Abs. 1 FGG i.V.m. § 29 Abs. 4 FGG nicht versäumt.

Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben; das Verfahren ist zur weiteren Sachbehandlung an das Landgericht, das bisher - von seinem Standpunkt aus mit Recht - keine näheren Feststellungen zum Sachverhalt getroffen hat, zurückzuverweisen (vgl. Keidel/Kahl aaO, § 27 Rdnr. 66 m.w.N.). Das Landgericht wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Der Senat hat den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 48 Abs. 3 WEG in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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