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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 3 W 255/04
Rechtsgebiete: AktG, SpruchG


Vorschriften:

AktG § 305
SpruchG § 1
Beschließt eine AG 10 Jahre nach der Übertragung ihres Vermögens an den Mehrheitsaktionär ihre Liquidation, kommt zur Überprüfung der Frage, ob den Minderheitsaktionären ein Anspruch auf angemessene Barabfindung zusteht, ein Spruchverfahren nicht in Betracht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 3 W 255/04

In dem Verfahren

betreffend die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre im Zusammenhang mit der Liquidation der G W AG,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12./15. November 2004 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30. Oktober 2004 zugestellten Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. September 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 25. April 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Beteiligten zu 2) im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren wird auf 200 000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Aktionärin der G W AG (im Folgenden: G AG) i.L., an der die Antragsgegnerin 99,85 % der Aktien hält. Alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist die B AG. Am 26. Mai 2003 hat die Hauptversammlung der Aktionäre die Liquidation der G AG beschlossen; die Liquidation ist am 15. März 2004 in das Handelsregister eingetragen worden.

In dem vorliegenden Spruchverfahren will die Antragstellerin festgestellt wissen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, ihr im Zusammenhang mit der beschlossenen Liquidation der G AG eine angemessene Barabfindung anzubieten. Der Beschlussfassung über die Liquidation ging folgende Entwicklung voraus:

Die G AG war zwischen den Jahren 1983 und 1994 durch zwei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge als abhängige Gesellschaft an Tochtergesellschaften der B angebunden. Die Unternehmensverträge hatten jeweils aktienrechtliche Spruchverfahren zwecks Überprüfung der Angemessenheit der den Minderheitsaktionären angebotenen Ausgleichs- und Abfindungszahlungen (§§ 304, 305 AktG) zur Folge. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1993/1. Januar 1994 hat die G AG ihren gesamten Geschäftsbetrieb an die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin verkauft. Im November 1998 unterbreitete die Antragsgegnerin den Aktionären ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot, das die Antragstellerin nicht angenommen hat.

Die Antragstellerin behauptet, die G AG sei während der Dauer der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge und danach systematisch "ausgeraubt" und bis auf das bilanzierte Kapital ihrer Vermögenswerte entkleidet worden. Sie vertritt die Auffassung, bei der Liquidation handele es sich vorliegend um einen Fall der "übertragenden Auflösung", wofür die Minderheitsaktionäre, die gegen ihren Willen aus der Gesellschaft gedrängt würden, wirtschaftlich voll zu entschädigen seien.

Die Notwendigkeit der Entschädigung ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt des so genannten qualifiziert faktischen Konzerns. Seit 1994 habe die G AG nicht mehr über eigenes Personal verfügt, das ihre Interessen in irgendeiner Form hätte wahrnehmen können. Das faktische Konzernverhältnis habe sich in der Weise ausgewirkt, dass von der G AG keinerlei geschäftliche Aktivitäten mehr entfaltet worden seien. Schließlich stehe den Aktionären, die gegen ihren Willen aus der Gesellschaft gedrängt würden, wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ein Anspruch auf volle Abfindung zu.

Das Landgericht hat das im Spruchverfahren verfolgte Feststellungsbegehren der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für den Fall der Auflösung einer Aktiengesellschaft sehe das Gesetz ein Spruchverfahren nicht vor. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Spruchgesetzes komme vorliegend nicht in Betracht. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 12 SpruchG vom 12. Juni 2003 (BGBl. I, S. 383) zulässig.

In der Sache führt sie nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen im Spruchverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung, die Antragsgegnerin sei ihr im Zusammenhang mit der Liquidation der G W AG zur Zahlung einer angemessenen Barabfindung verpflichtet.

Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient grundsätzlich der Überprüfung der Angemessenheit eines geschuldeten Ausgleiches, einer Abfindung oder Zuzahlung. Ob in diesem Verfahren auch die Prüfung erfolgen kann, ob ein solcher Anspruch materiell besteht, kann dahingestellt bleiben.

Selbst wenn man dies bejahen wollte, hat das Landgericht jedenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Regeln über das Spruchverfahren auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung weder direkte noch analoge Anwendung finden.

1. Das Gesetz sieht im Fall der Liquidation einer Aktiengesellschaft (§§ 262 ff AktG) keinen im Spruchverfahren überprüfbaren Abfindungsanspruch der Minderheitsaktionäre vor. Vielmehr wird nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der Gesellschaft unter allen Gesellschaftern verteilt (§ 271 Abs. 1 AktG); damit wird dem Interesse auch der Minderheit an der Erzielung eines möglichst hohen Liquidationserlöses genügt.

2. Die Vorschriften über das Spruchverfahren sind auf den vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "übertragenden Auflösung" der Aktiengesellschaft anwendbar.

Bei der "übertragenden Auflösung" überträgt eine Aktiengesellschaft in engem zeitlichen Zusammenhang ihr Gesellschaftsvermögen oder wesentliche Teile davon aufgrund eines Vertrages nach § 179 a AktG, dem der Mehrheitsaktionär mit qualifizierter Mehrheit (§ 179 Abs. 2 AktG) zugestimmt hat, auf einen anderen Rechtsträger und wird nach Erhalt der Gegenleistung mit den Stimmen desselben Mehrheitsaktionärs nach §§ 262 Abs. 1 Nr. 2 1. HS AktG aufgelöst und liquidiert. Erfolgt die Übertragung an den Mehrheitsaktionär oder an ein von ihm zu 100% kontrolliertes Tochterunternehmen stellt sich die Frage des Minderheitenschutzes, denn die Höhe des den Aktionären im Falle der Auflösung zufließenden Liquidationserlöses hängt maßgeblich von der Höhe des Kaufpreises ab, den der Mehrheitsaktionär für das Unternehmen/die Vermögensgegenstände zu zahlen bereit ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der "Moto Meter-Entscheidung (Beschluss vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 [BGH] und 1 BvR 147/97 [OLG Stuttgart] -, veröffentlicht in NZG 2000, 1117) klargestellt, dass in solchen Fällen es das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG erfordert, die Minderheitsaktionäre, die gegen ihren Willen aus der Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, gedrängt werden, wirtschaftlich "voll" zu entschädigen. Es muss gesichert sein, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär das erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Die Gerichte haben daher von Verfassungswegen zu prüfen, ob ein Mehrheitsaktionär im Fall der "auflösenden Übertragung" für das Gesellschaftsvermögen den Preis zahlt, der dem Wert der Unternehmensbeteiligung der Aktionäre entspricht. Zu der Frage, auf welche Weise (Spruchverfahren oder Anfechtungsklage gemäß § 246 AktG) die gerichtliche Kontrolle des vom Großaktionär gezahlten Preises für das Gesellschaftsvermögen erfolgen soll, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht festgelegt und es vielmehr den Zivilgerichten überlassen, "den richtigen Weg" zu finden; allgemein hat es ihnen aufgegeben, die übertragende Auflösung für den Fall zu unterbinden, dass keine gerichtliche Kontrolle des Kaufpreises möglich erscheint. Auch der zum "Delisting" ergangenen "Mac-rotron"- Entscheidung des BGH (ZIP 2003, 387 ff) kann nicht entnommen werden, dass das Spruchverfahren auch im Fall einer übertragenden Auflösung einer Anfechtungsklage vorzuziehen ist.

Es ist bereits zweifelhaft, ob nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalles überhaupt von einer "übertragenden Auflösung" gesprochen werden kann. Bei der "übertragenden Auflösung", wie sie auch der Entscheidung des BVerfG zugrunde lag, erfolgt die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens zeitgleich mit dem Beschluss der Mehrheitsaktionärin, die Gesellschaft zu liquidieren.

Demgegenüber soll vorliegend nach Ansicht der Antragstellerin die "übertragende Auflösung" in einem fortlaufenden Prozess zu sehen sein, der bereits in den 1990ziger Jahren begonnen und mit der Beschlussfassung zur Liquidation der Gesellschaft rund 10 Jahre später geendet habe. Damit würde es aber bereits an dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens und der anschließenden Auflösung fehlen.

Zweifelhaft ist auch, ob sich die vom BVerfG in der "Moto Meter"-Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf vorliegende Fallgestaltung übertragen lassen.

Die Übertragung von Vermögensgegenständen (wie z.B. der Verkauf der stillgelegten Produktionsstätten L und N im Jahre 1993) und schließlich des gesamten operativen Geschäftsbetriebes (Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juli 1993) erfolgte während der Laufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der W GmbH. Bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist den außen stehenden Aktionären gemäß § 305 AktG eine angemessene Barabfindung anzubieten, die im Spruchverfahren überprüfbar ist. Eine solche Abfindung war hier angeboten und wurde auch im Spruchverfahren überprüft. Dadurch waren die Vermögensinteressen der außen stehenden Aktionäre geschützt. Im Gegenzug war das herrschende Unternehmen gemäß § 308 Abs. 1 AktG berechtigt, dem beherrschten Unternehmen auch nachteilige Weisungen zu erteilen, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder mit diesem konzernverbundener Unternehmen dienten. Es ist daher zweifelhaft, ob bei einer sich an einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach mehreren Jahren anschließenden Liquidation überhaupt ein Bedürfnis für eine (weitere) Entschädigung der Aktionäre besteht.

Aber selbst wenn man vorliegend eine "übertragende Auflösung" annehmen und die vom Bundesverfassungsgericht in der "Moto-Meter"-Entscheidung aufgestellten Grundsätze für anwendbar halten wollte, steht der Antragstellerin ein in einem Spruchverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Barabfindung im Zusammenhang mit der Liquidation der G W AG nicht zu.

Die direkte Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren auf den Fall der "übertragenden Auflösung" kommt de lege lata nicht in Betracht. Aber auch für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist kein Raum. Zwar schließt die Aufzählung in § 1 SpruchG die Anwendung der Regeln über das Spruchverfahren in anderen als den dort genannten Fällen nicht aus. Dies hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Bericht durch die Aufnahme eines gegenteiligen Hinweises, der auf den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zum "Delisting" (BGHZ 146, 179) Bezug nimmt, klargestellt [BTDrS 15/838, S. 16 (re. Spalte)]).

Eine für die analoge Anwendung der Vorschriften des Spruchgesetzes erforderliche planwidrige Gesetzeslücke liegt indes nicht vor. Denn die Interessen der Minderheitsaktionäre waren vorliegend immer hinreichend gewährleistet.

Die Hauptversammlungsbeschlüsse, mit denen Vermögensgegenstände und zuletzt der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen wurden, hätten jeweils mit der aktienrechtlichen Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. Bauer, NZG 2000, 1214, 1215; Roth NZG 2003, 998, 1003). Im Rahmen der Anfechtungsklage wäre auch jeweils die Angemessenheit der Gegenleistung überprüfbar gewesen. Als Anfechtungsgrund wären die Verletzung des Gesetzes (§ 243 AktG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG), die Missachtung der mitgliedschaftlichen Treuebindung oder das Verfolgen von Sondervorteilen durch den Mehrheitsaktionär (§ 243 Abs. 2 S. 1 AktG) in Betracht gekommen. Anfechtbar war auch der Beschluss zur Übertragung des Geschäftsbetriebes und der Liquidation. Für eine zusätzliche Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistungen für die Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände im Rahmen einer zehn Jahre später beschlossenen Liquidation besteht deshalb keine Notwendigkeit.

3. Ein im Spruchverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer angemessenen Barabfindung lässt sich auch nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum sog. qualifiziert faktischen Konzern herleiten.

Ein qualifiziert faktischen Konzern besteht, wenn das herrschende Unternehmen (ohne Konzernvertrag) seine Leitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt und sich der insgesamt zugefügte Nachteil nicht durch bloße Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren lässt. Dies ist der Fall, wenn sich infolge der Dichte der Einflussnahme des herrschenden Unternehmens einzelne schädigende (und als solche an sich zu kompensierende) Eingriffe nicht mehr isolieren lassen und es an einem Beherrschungsvertrag fehlt (BGH NJW 1986, 188, 190).

Nach bislang herrschender Meinung stellte eine qualifiziert faktische Unternehmensverbindung einen Zustand dar, der rechtlich unzulässig sei und nur durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrages legitimiert werden könne. Unterbleibe eine solche Legitimation, dürften die Aktionäre nicht schlechter stehen als bei der Herbeiführung des rechtmäßigen Zustandes, d. h. bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages. Demnach hätten die Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 305 AktG einen Anspruch auf Abfindung durch das herrschende Unternehmen (Emmerich/Habersack, Aktien und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl., Anh § 317 Randnr. 29; MüKo/Kropff, AktG, 2. Aufl., § 317 Anh.Randnr. 123).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung (BGHZ 149, 10) die Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern für die GmbH (für die dieses Institut zunächst entwickelt worden war) aufgegeben. An ihre Stelle tritt eine "Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs" bei Vermögensvermischung oder Entzug von Gesellschaftsvermögen mit Insolvenzfolge. Die mitwirkenden Gesellschafter verlieren das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG und können von den Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens unmittelbar in Anspruch genommen werden (Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 1 Randnr. 22). Offen bleiben kann, ob diese für die GmbH entwickelte Lösung für die Aktiengesellschaft zu übernehmen ist. Selbst wenn man die (frühere) Rechtsprechung zum qualifiziert faktischen Konzern auf den vorliegenden Fall weiterhin für anwendbar hielte, würde die Berücksichtigung der Tatsache des Bestehens des so genannten qualifiziert faktischen Konzerns im Spruchverfahren voraussetzen, dass dies zuvor rechtskräftig im ordentlichen Zivilverfahren festgestellt worden ist (OLG Stuttgart, DB 2000, 709; Emmerich/Habersack aaO.; MüKo/Kropff, aaO, § 317 Anh. Randnr. 129). Dies folgt daraus, dass das Gericht im Spruchverfahren nur zur Entscheidung über die Höhe der Abfindung, nicht aber zur Feststellung des Bestehens eines qualifiziert faktischen Konzerns berufen ist (OLG Stuttgart aaO). Eine solche zivilgerichtliche Feststellung ist hier nicht getroffen worden.

Dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO musste nicht entsprochen werden, da diese Vorschrift die Anhängigkeit eines entsprechenden Feststellungsverfahrens voraussetzt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Ein entsprechender Hinweis an die Antragstellerin war demnach nicht geboten.

4. Bedacht ist, dass das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum besonderen (Grundrechts-) Schutz genießt (Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 1 des 1. ZP zur EMRK), Minderheitsaktionäre für die Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Stellung voll zu entschädigen sind und dass der Schutz ihres Aktieneigentums nicht auf der Rechtsanwendungsebene unterlaufen werden darf (BVerfG 1999, 1699, 1700). Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da wie oben dargelegt, die Interessen der Minderheitsaktionäre jeweils gewahrt waren.

Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin den Aktionären im November 1998 ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet hatte, das die Antragstellerin nicht angenommen hatte.

5. Nicht zu beanstanden ist auch die im ersten Rechtszug angeordnete Auferlegung sowohl der Gerichtskosten als auch der außergerichtlichen Kosten auf die Antragstellerin. Dies hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt.

6. Von einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte im Streitfall auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK abgesehen werden, da eine solche in erster Instanz stattgefunden hat und im vorliegenden Verfahren nur über Rechtsfragen zu befinden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, NVwZ 2004, 108 mit Nachweisen zur einschlägigen Rechtsprechung des EGMR).

III.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG). Die Überbürdung der Gerichtskosten auf die Antragstellerin entspricht der Billigkeit, da sie ein Spruchverfahren eingeleitet hat, das gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch nach der mit zutreffender Begründung erfolgten Abweisung ihres Antrages durch das Landgericht ihr Ziel mit der Beschwerde weiterverfolgt hat Die angeordnete Erstattung der der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 17 Abs. 1 SpruchG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Danach sind einem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, die er durch die Einlegung eines unbegründeten Rechtsmittels veranlasst hat (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. März 2004 - 3 W 167/03 -, abgedr. u. a. in OLGR 2004, 278, 282 ff m. zahlr. w. N.).

Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren hat der Senat in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch das Landgericht bestimmt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, § 30 Abs. 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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