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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 3 W 257/03
Rechtsgebiete: KostO, WEG


Vorschriften:

KostO § 7
KostO § 14
KostO § 18
KostO § 21
WEG § 8
Die Gebühr für die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern im Fall des § 8 WEG bemisst sich auch dann nach dem (geschätzten) Wert des Grundstückes im bebauten Zustand, wenn im Zeitpunkt des Kostenansatzes feststeht, dass die beabsichtigte Bebauung unterbleibt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 257/03

In dem Verfahren

betreffend den Kostenansatz für den Vollzug einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung im Grundbuch

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Petry und Jenet auf die weitere Beschwerde des Kostenschuldners vom 17./18. November 2003 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2003

ohne mündliche Verhandlung

am 5. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Notarurkunde vom 5. November 2001 teilte der Beteiligte zu 1) sein dort näher beschriebenes Grundstückseigentum nach § 8 WEG. Die Teilungserklärung wurde am 18. Februar 2002 im Grundbuch vollzogen. Die von dem Beteiligten zu 1) geplante Wohnanlage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet.

Mit Kostenrechnung vom 7. November 2002 forderte die Landesjustizkasse von dem Beteiligten zu 1) für den Vollzug der Teilungserklärung Gebühren in Höhe von 898,50 €; dabei wurde ein Verkehrswert der geplanten Wohnanlage nach Beendigung der Baumaßnahme in Höhe von 4,5 Mio. DM zugrunde gelegt.

Die von dem Beteiligten zu 1) dagegen eingelegte Erinnerung und Erstbeschwerde sind beim Amtsgericht und Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Beteiligte zu 1) weiterhin geltend, dass im Streitfall die Gebühr nur nach dem Wert des unbebauten Grundbesitzes zu bemessen sei, weil bereits im Zeitpunkt des Kostenansatzes festgestanden habe, dass die ursprünglich beabsichtigte Bebauung endgültig unterbleiben werde.

II.

Das Rechtsmittel, über welches nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden hat, ist infolge seiner Zulassung durch das Landgericht als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO), nicht an eine Frist gebunden (§ 14 Abs. 4 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i.V.m. 546 ZPO).

Vielmehr sind die Ausführungen der Zivilkammer zu den rechtlichen Grundsätzen für die Gebührenberechnung beim grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung in jeder Hinsicht zutreffend. Es ist allgemeine Rechtsauffassung, dass auch bei der Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG (Teilung durch den Alleinberechtigten) vom Grundstückswert im bebauten Zustand nach der völligen Fertigstellung auszugehen ist (BayObLG Rpfleger 1997, 42 = MDR 1996, 1075 = NJW-RR 1997, 1224; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 364; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., §21 KostO Rdnr. 14; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 21 Rdnr. 12; Rohs/Wedewer, KostO, § 21 Rdnr. 13).

Da im Übrigen maßgebend der Wert ist, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (§ 18 Abs. 1 KostO), hier also gemäß § 7 KostO im Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch am 18. Februar 2002 (vgl. Rohs/Wedewer aaO), verbietet es der unverändert bleibende Gegenstandswert des Geschäfts auch dann, auf den Wert des unbebauten Grundstücks zurückzugehen, wenn später die ursprünglich beabsichtigte Bebauung unterbleibt (so zutreffend Lappe in Anmerkung zu Landgericht Bremen, Kostenrechtsprechung § 21 KostO Nr. 24).

Die Entscheidung des Senats ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 7 KostO).

Ende der Entscheidung

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