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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 3 W 272/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 32 Abs. 1 Satz 2 | |
FGG § 142 | |
FGG § 20 Abs. 1 | |
FGG § 159 Abs. 1 |
2. Ein Vereinsmitglied kann nicht durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Einladung zu der Versammlung diesen Tagesordnungspunkt nicht ausdrücklich bezeichnet hat.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 272/01
In dem Verfahren
betreffend den im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuwied unter 3 VR eingetragenen Verein mit Sitz in
wegen Anregung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 29./30. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2001
ohne mündliche Verhandlung
am 19. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1) war erste Vorsitzende des Beteiligten zu 2), eines eingetragenen Vereins. In der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2001 wurde sie in ihrer Abwesenheit abgewählt und aus dem Verein ausgeschlossen. Außerdem wurde ein neuer Vorstand - bestehend aus den Beteiligten zu 3) a) bis d) - gewählt. Die beschlossenen Änderungen in der Besetzung des Vorstands trug der Rechtspfleger in das Vereinsregister ein. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin beim Amtsgericht angeregt, wegen der genannten Eintragungen ein Amtslöschungsverfahren einzuleiten. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Neuwied hat dies abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt sei. Hiergegen richtet sich ihre weitere Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, nicht an eine Frist gebunden (BayObLG NJW-RR 1993, 698) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt bereits daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2001 - 3 W 201/01 -; BayObLGZ 1986, 528, 532; Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 27 Rdnr. 10; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 FGG Rdnr. 7). Die weitere Beschwerde führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) nach § 20 Abs. 1 FGG verneint. Ein Vereinsmitglied ist in Registerangelegenheiten seines Vereins zur Beschwerde berechtigt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung nach dem Vortrag des Beschwerdeführers dessen eigenes sachliches Recht verletzt ist (§ 20 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdeberechtigung eines Vereinsmitglieds ist somit dann zu bejahen, wenn das Gericht es abgelehnt hat, gemäß §§ 159 Abs. 1, 142 FGG von Amts wegen eine Registereintragung - auch eine Löschung (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 7. Aufl. Rdnr. 2393) - wieder zu löschen, und die Eintragung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zustande gekommen ist, den das Mitglied wegen Verstoßes gegen Gesetz oder Satzung auch mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit anfechten könnte. Zur Darlegung der Beschwerdeberechtigung muss das Vereinsmitglied einen Sachverhalt vortragen, wonach, dessen Richtigkeit unterstellt, das Mitglied bei zutreffender rechtlicher Würdigung berechtigt wäre, beim Zivilgericht Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des Vereinsbeschlusses zu erheben. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die Anregung eines Löschungsverfahrens lediglich als eine andere Form dar, das Anfechtungsrecht geltend zu machen (BayObLGZ 1979, 351, 354; 1986, 528, 533; 1988, 170, 173 f.; 1989, 187, 190; BayObLG bei Goerke Rpfleger 1985, 487; Beschluss vom 13. Januar 1994 - 3Z BR 233/93 <juris>; KG KGJ 41, 157; WM 1967, 83, 84; OLG Köln OLGR 1992, 304; Bassenge/Herbst aaO § 20 FGG Rdnr. 8, § 159 FGG Rdnr. 30; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein 15. Aufl. Rdnr. 410; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 8. Aufl. Rdnr. 1166; Reichert aaO Rdnr. 2381; vgl. zur Prüfung der Beschwerdeberechtigung bei sog. doppelrelevanten Tatsachen Senat, OLGZ 1978, 155). So verhält es sich hier: Die Beteiligte zu 1) könnte mit der Feststellungsklage geltend machen, dass aus den von ihr näher dargelegten Gründen in der Mitgliederversammlung am 3. Juli 2001 keine gültigen Wahlen durchgeführt werden konnten. Mit einer solchen Klage würde sie den Anspruch eines jeden Vereinsmitglieds darauf verfolgen, dass der Verein nur in den Grenzen tätig wird, die Recht und Satzung setzen (vgl. BGHZ 99, 119, 122; BayObLGZ 1986, 528, 536; 1989, 187, 190).
Dies hat das Landgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt. Es hat jedoch gemeint, anders entscheiden zu müssen, weil die Mitgliederversammlung am 3. Juli 2001 beschlossen habe, der Beteiligten zu 1) - neben ihrer Abwahl als erste Vorsitzende - auch die ordentliche Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu entziehen. Das ist rechtsfehlerhaft; das Landgericht hat übersehen, dass insoweit ein durchgreifender Einberufungsmangel vorliegt, der zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Ausschließung der Beteiligten zu 1) aus dem Verein fuhrt. Darüber muss, wenn hiervon - wie im gegebenen Fall - die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt, im Rahmen der Prüfung der Beschwerdeberechtigung abschließend befunden werden (BayObLGZ 1988, 170, 174).
Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es für die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Berufung bezeichnet wird. Diese Bestimmung bezweckt, die Vereinsmitglieder vor Überraschungen in der Mitgliederversammlung zu schützen sowie ihnen Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit, einer Teilnahme zu entscheiden und sich auf die zur Beratung anstehenden Themen vorzubereiten (BGH aaO S. 123; OLG Köln OLGZ 1984, 401, 404; OLG Frankfurt am Main ZIP 1985, 213, 219; KG JW 1934, 2161, 2162). Diesem gesetzgeberischen Schutzgedanken trägt auch die Satzung des beteiligten Vereins Rechnung, indem sie in § 9 Abs. 2 vorschreibt, dass mit der Einladung, die mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen hat, die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben sind. Hierbei muss jeweils die Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung so genau sein, dass die genannten Zwecke erfüllt werden (BayObLG Rpfleger 1979, 196; OLG Köln und KG, jew. aaO; OLG Frankfurt am Main aaO S. 220). Daraus folgt für den hier gegebenen Fall der Ausschließung eines Vereinsmitglieds: Die Einladung muss so gefasst sein, dass die Mitglieder des Ausschließungsorgans ihr entnehmen können, dass über den Ausschluss eines Mitglieds verhandelt werden soll (Sauter/ Schweyer aaO Rdnr. 96, 178).
Diese gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Die - vom Landgericht auszugsweise wiedergegebene und auch im übrigen vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigende (vgl. BayObLGZ 1984, 178, 180; BayObLG NJW-RR 1989, 1092; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 42) - Einladung vom 15. Juni 2001 zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 3. Juli 2001 (Bl. 597 d.A.) kündigte eine Entscheidung über die Ausschließung der Beteiligten zu 1) - oder doch zumindest eines Mitgliedes (RG Recht 1909 Nr. 1960) - nicht an. Sie führte unter den Tagesordnungspunkten 3 und 5 lediglich die Beschlussgegenstände "Entlastung/Abwahl des Vorstands" bzw. "Wahl eines neuen Vorstands" auf. Die unter Tagesordnungspunkt 2 angekündigte "Überprüfung der ordentlichen Mitgliedschaften von a e.V." bezog sich nicht auf den Ausschluss der Beteiligten zu 1) aus dem Verein. Gleichwohl hat die Mitgliederversammlung den Entzug der ordentlichen Mitgliedschaft der Beteiligten zu 1) beschlossen, und zwar unter dem Tagesordnungspunkt 3 "Entlastung/Abwahl des Vorstands". Das war jedoch unzulässig, weil der weitere Beschlussgegenstand nicht in der Einladung erwähnt worden war.
Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 9 Abs. 2 der Satzung hat die Nichtigkeit des Ausschlusses der Beteiligten zu 1) aus dem beteiligten Verein zur Folge. Das ergibt sich aus der Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die genaue Bezeichnung "zur Gültigkeit des Beschlusses" erforderlich ist (vgl. hierzu BGHZ 99, 119, 125; OLG Hamburg OLGE 45, 106; KG aaO und OLGZ 1971, 480, 481; OLG Schleswig NJW 1960, 1862; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270; 1984, 401, 404; OLG Frankfurt am Main aaO S. 221 f.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdnr. 15).
Die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Einschränkungen der Nichtigkeitsfolge greifen im gegebenen Fall nicht ein: Eines Widerspruchs der Beteiligten zu 1) bedurfte es nicht (vgl. BGHZ 59, 369, 373; OLG Frankfurt am Main aaO; s. auch KG OLGZ 1971, 480, 483; Soergel/Hadding aaO § 32 Rdnr. 18 m.w.N.). Der allgemeine verbandsrechtliche Grundsatz, nach dem ein Einberufungsmangel geheilt wird, wenn sämtliche Mitglieder in der Mitgliederversammlung erscheinen und in Kenntnis des Mangels zur Tagesordnung verhandeln sowie Beschlüsse fassen (vgl. BGH aaO; Soergel/Hadding aaO § 32 Rdnr. 16 m.w.N), kommt hier - schon wegen der Abwesenheit der Beteiligten zu 1) - nicht zum Tragen. Das Gleiche gilt für die weitere Einschränkung, dass ein Einberufungsmangel unerheblich ist, wenn einwandfrei feststeht, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso ausgefallen wäre (vgl. BGHZ aaO S. 375; BayObLGZ 1988, 170, 178 f.; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270 f.; 1984, 401, 403; KG OLGZ 1971, 480, 485). Eine solche Feststellung ist jedoch bereits dann unmöglich, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die ordnungsgemäße Mitteilung des Beschlussgegenstandes zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO S. 222; Soergel/Hadding aaO § 32 Rdnr. 17; s. ferner KG FGPrax 1999, 90, 91 für die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung). So verhält es sich hier, weil rückwirkend nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, ob bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Absicht, die Beteiligte zu 1) aus dem Verein auszuschließen weitere stimmberechtigte Mitglieder an der Versammlung und Abstimmung teilgenommen sowie in der Aussprache über den Ausschließungsantrag das Wort ergriffen hätten, ferner, welche Wirkung solche Äußerungen auf die Anwesenden gehabt hätten. Nach Überzeugung des Senats kann außerdem im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden, ob die Beteiligte zu 1) selbst bei ordnungsgemäßer Einladung auf der Mitgliederversammlung erschienen wäre und zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung genommen hätte.
Durch das Vorgehen des Beteiligten zu 2) ist der Beteiligten zu 1) im Übrigen das regelmäßig vor der Ausschließung aus einem Verein zu gewährende rechtliche Gehör versagt worden; Anhaltspunkte dafür, dass die - zuständige (vgl. BGHZ 90, 92) - Mitgliederversammlung von einer Anhörung ausnahmsweise absehen durfte, bestehen nicht. Auch dies hat im hier gegebenen Fall die Nichtigkeit des Vereinausschlusses zur Folge (vgl. BGHZ 27, 297, 298 f.; BGH NJW 1960, 1861; 1990, 40, 41; RG JW 1925, 49; Sauter/Schweyer aaO Rdnr. 94).
Die Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung ist im Registerverfahren zu beachten. Einen Verstoß gegen das Gesetz oder gegen die Satzung hat das Registergericht nämlich jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser und die daraus folgende Nichtigkeit des Beschlusses - wie hier - ohne weitere Nachforschungen erkennbar sind (vgl. BayObLGZ 1963, 15, 17 f.; 1988, 170, 174 ff.; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270; 1984, 401, 403, jew. zu Einberufungsmängeln; s. weiter Keilbach DNotZ 2001, 671, 680; Stöber aaO Rdnr. 1036; Sauter/Schweyer aaO Rdnr. 410). Die Einladung vom 15. Juni 2001 befand sich bereits vor dem Vollzug der beanstandeten Eintragungen bei den Akten (Bl. 597 d.A.). Zwar hat das Kammergericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1911 (KGJ 41, 157, 161 f.) eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und hierzu ausgeführt, der Registerrichter habe nicht zu prüfen, ob der Beschlussgegenstand bei der Einberufung angegeben worden sei. Von diesem Rechtsstandpunkt ist das Kammergericht jedoch nicht nur früher (KG Recht 1906, 1074), sondern auch später - im Falle einer Satzungsänderung - selbst abgewichen (KG JW 1934, 2161, 2162). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Köln (OLGZ 1984, 401, 403) zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidung KGJ 4l, 157 durch die Rechtsentwicklung überholt ist (vgl. hierzu auch BGHSt 46, 17 zu § 121 Abs. 2 GVG); einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG bedarf es daher nicht.
Der Prüfungspflicht steht entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3 a) auch nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit eines "Hauptsacheverfahrens" entgegen (die Verwendung des Begriffs "Rechtskraft" dürfte auf einem Versehen beruhen); dies ergibt sich aus den §§ 127, 159 Abs. 1 FGG.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Beteiligte zu 1) noch aus einem weiteren Grunde gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt ist; sie behauptet nämlich auch, zu Unrecht als erste Vorsitzende des Beteiligten zu 2) im Vereinsregister gelöscht worden zu sein (vgl. BayObLGZ 1963, 15, 16 f.; BayObLG NJW-RR 1993, 698; OLG Köln aaO S. 402 f.; Stöber aaO Rdnr. 1168). Der Beschwerdeberechtigung steht entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer die Bindung des Vorstandsamts an die - der Beteiligten zu 1) nicht wirksam entzogene - ordentliche Mitgliedschaft im Verein in § 8 der Satzung nicht entgegen.
Das Landgericht hätte daher die Erstbeschwerde nicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig verwerfen dürfen. Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben; die Angelegenheit war zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Hat in der Vorinstanz noch keine Sachprüfung stattgefunden, weil die Erstbeschwerde zu Unrecht wegen fehlenden Beschwerderechts als unzulässig verworfen wurde, so ist in der Regel - und auch hier - zurückzuverweisen (BayObLG Rpfleger 1988, 531, 532; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 66; Jansen, FGG 2. Auflage § 27 Rdnr. 50). An die Sachanträge der Beteiligten zu 1) ist der Senat nicht gebunden (vgl. BGHZ 92, 5, 8 ff., 11; OLG Hamm JMBlNW 1962, 190).
Da das Rechtsmittel nur einen vorläufigen Erfolg hat, bleibt dem Landgericht die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde überlassen.
Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 Satz 1 i.V.m. 31 Abs. 1 KostO in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts bestimmt.
Ende der Entscheidung
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