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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 3 W 284/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1 | |
ZPO § 160 Abs. 5 | |
ZPO § 887 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 284/03
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
wegen Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Jenet als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 9. Mai 2003 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 25. April 2003 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. April 2003 ohne mündliche Verhandlung am 12. März 2004 beschlossen:
Tenor:
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. Die Anträge des Gläubigers vom 20. Januar 2003 werden als unzulässig verworfen.
III. Den Schuldnern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.
III. Der Gläubiger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
1. Die Parteien schlossen am 17. Juli 1997 in der Sitzung des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) einen Vergleich, in dem sich die Schuldner verpflichteten, am Anwesen des Gläubigers "die Außenputzsanierung, wie in der Klageschrift gemäß dem vorliegenden Kostenvoranschlag gefordert" zu übernehmen.
Der Gläubiger befindet sich im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Die von den Schuldnern bisher vorgenommenen Sanierungsarbeiten sind nach Auffassung des Gläubigers nicht ausreichend. Der Gläubiger hat gemäß § 887 ZPO beantragt, ihn zu ermächtigen, die nach dem vollstreckbaren Vergleich den Schuldnern obliegende Außenputzsanierung, wie in der Klageschrift gemäß dem vorliegenden Kostenvoranschlag gefordert, durch ein von ihm zu beauftragendes Fachunternehmen vornehmen zu lassen sowie hierfür eine Kostenvorauszahlung in Höhe von 2 463,72 EUR zu leisten.
Das Landgericht hat diesen Anträgen weitgehend entsprochen. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde erhoben.
2. Die sofortige Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, hat über das Rechtsmittel der erkennende Richter des Senats als Einzelrichter zu entscheiden (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde zum Erfolg.
Die von dem Gläubiger beantragte Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Vergleich vom 17. Juli 1997 kein wirksamer Vollstreckungstitel ist. Er ist zumindest als Prozesshandlung unwirksam und hat deshalb den Rechtsstreit nicht beendet. Die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt nämlich voraus, dass der Vergleich formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und insbesondere unter Beachtung der Vorschriften über das Sitzungsprotokoll (§§ 159 ff ZPO) beurkundet wurde (vgl. BGHZ 16, 388, 390). Nicht ordnungsgemäß protokollierte Vergleiche sind unwirksam und daher als Vollstreckungsgrundlage ungeeignet (vgl. OLG Naumburg, 5 W 101/01, zitiert nach juris, m. w. N.).
Ein Zwangsvollstreckungstitel muss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers nach Inhalt und Umfang hinreichend bestimmt ausweisen. Ziffer 1. des Prozessvergleichs vom 17. Juli 1997 stellt - wovon auch das Landgericht ausgeht - mangels eines hinreichend substanttierten Inhalts aus sich heraus keine solche Vollstreckungsgrundlage dar. Dies wäre auch nach Auffassung des Erstrichters allenfalls der Fall, wenn man den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen S vom 15. Januar 1997 zur Konkretisierung von Art und Umfang der Sanierung des Außenputzes, zu dessen Durchführung sich die Schuldner verpflichtet haben, heranziehen könnte. Ob der Vergleichstext, der ausdrücklich nur von der "Klageschrift gemäß dem vorliegenden Kostenvoranschlag" als Bezug nehmende Schriftstücke spricht, inhaltlich eine derartige Bezugnahme auf das Gutachten überhaupt enthält, ist bereits fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben. Sollen nämlich über den Text des Vergleichs hinaus Anlagen zum Gegenstand der vergleichsweisen Einigung gemacht werden, wird dem Protokollierungszwang gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wovon die förmliche Wirksamkeit eines Vergleichs abhängt, nur dann Genüge getan, wenn die in Betracht kommenden Schriftstücke gemäß § 160 Abs. 5 ZPO in dem Protokoll als "Anlage" bezeichnet und diesem beigefügt werden (vgl. Senat, NJW-RR 1992, 1408; OLG Naumburg aaO; OLG Hamm MDR 2000, 350). Das fragliche Sachverständigengutachten ist jedoch nicht als Anlage zum Protokoll genommen worden. Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Sachverständigengutachtens beachtet wurden.
Weil diese prozessualen Voraussetzungen nicht beachtet wurden, ist der Vergleich unwirksam und hat den Rechtsstreit nicht beendet (vgl. OLG Hamm aaO). Mangels Rechtsschutzbedürfnisses war der Ermächtigungsbeschluss des Landgerichts daher aufzuheben, und die Anträge des Gläubigers waren als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag folgt aus § 114 ZPO, die Kostenentscheidung aus §§ 91 Abs. 1, 891 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf der Grundlage des zuerkannten Vorschusses festgesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juni 2002 - 3 W 98/02 -).
Ende der Entscheidung
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