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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 3 W 301/01
Rechtsgebiete: BGB, BNotO, BeurkG
Vorschriften:
BGB § 177 Abs. 2 | |
BNotO § 15 Abs. 2 | |
BeurkG § 53 |
Der Notar kann den Vollzug einer Urkunde verweigern, wenn eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mangels fristgerechter Erklärung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB der Schwebezustand beendet war, der beurkundete Kaufvertrag mithin unwirksam geworden ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 301/01
In dem Verfahren
betreffend die mit Bescheid des Notars D vom 13. August 2001 erklärte Ablehnung des Vollzugs des notariellen Kaufvertrages vom 11. Mai 2001 (UR.Nr.: )
hier: Ablehnung des Vollzugs wegen § 177 Abs. 2 BGB,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, Cierniak und Jenet auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. Dezember 2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. November 2001
ohne mündliche Verhandlung
am 21. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 370 000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundbesitzes, den sie mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Mai 2001 an die Beteiligten zu 8) und 9) veräußert haben. Bei der Vertragsbeurkundung trat die Beteiligte zu 4) gleichzeitig auch als Vertreterin ohne Vertretungsmacht für weitere Beteiligte auf Verkäuferseite auf, darunter die nicht anwesende Beteiligte zu 1). Gemäß Ziffer VII. 10. des Vertrages wurde der Notar mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 24. Juli 2001 haben die Käufer unter Hinweis auf den notariellen Vertrag die Beteiligte zu 1) aufgefordert, gemäß § 177 Abs. 2 BGB die Genehmigung für ihre Vertretung durch die Beteiligte zu 4) zu erteilen. Nach Zugang dieses Schreibens (25. Juli 2001) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 u.a. mitgeteilt, im Vertrag seien ihre Vorstellungen nicht genügend berücksichtigt. Zudem habe sie keiner dritten Person eingeräumt, für sie - die Beteiligte zu 1) - irgendwelche Erklärungen abzugeben. Auf einen Schriftsatz der von der Beteiligten zu 4) - ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft - beauftragten Rechtsanwälte vom 2. August 2001 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) innerhalb der darin gesetzten Frist bis 10. August 2001 diesen gegenüber erklärt, ihre Mandantin - die Beteiligte zu 1) - sei bereit, an der Veräußerung mitzuwirken.
Der Notar vertritt die Auffassung, dass die Genehmigung der notariellen Urkunde vom 11. Mai 2001 nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die Erklärungsfrist nach Aufforderung durch die Käufer sei bereits am 8. August 2001 abgelaufen. Der Notar hat deshalb mit Schreiben vom 13. August 2001 den Vollzug des Vertrages abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Ziel, den Notar zum Vollzug des notariellen Vertrages anzuweisen, weiter und macht geltend, bereits die Aufforderung zur Genehmigung sei nicht klar und eindeutig gewesen, vor allem habe auf die Frist von 2 Wochen hingewiesen werden müssen. Zudem enthalte das Schreiben der Rechtsanwälte der Beteiligten zu 4) eine Fristverlängerung bis zum 10. August 2001. Dieses müssten sich die Käufer zurechnen lassen. Entsprechendes gelte für ihr Antwortschreiben vom 10. August 2001 an die Rechtsanwälte der Beteiligten zu 4).
II.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 15 Abs. 2 BNotO, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 27 bis 29, 199 FGG eröffnet (vgl. dazu Schippel/Reithmann, BNotO 7. Aufl. § 15 Rdnr. 91 m.w.N.).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
a) Zunächst hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21. August 2001 zu Recht als Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO behandelt. § 15 Abs. 2 BNotO erfasst nämlich alle Fälle der Amtsverweigerung, also auch die Ablehnung einer Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG (vgl. OLG Köln JurBüro 2000, 212; OLG Hamm EG-Prax 1998, 194, 195 sowie OLGZ 1994, 495, 497; OLG Frankfurt FG-Prax 1997, 238, 239).
b) Durch die Weigerung des Notars, den geschlossenen Vertrag zu vollziehen, also beim Grundbuchamt einzureichen, ist die Beteiligte zu 1) auch in ihren Rechten beeinträchtigt, § 20 Abs. 1 FGG. Der Notar nimmt in dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die Stelle einer ersten Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des FGG und nicht die eines Beschwerdegegners bzw. die eines Verfahrensbeteiligten ein (vgl. OLG Frankfurt FG-Prax 1997, 238, 239; Schippel/Reithmann aaO § 15 Rdnrn. 72 und 80 jew. m.w.N.).
c) Auch in der Sache selbst hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand.
aa) Nach § 53 BeurkG soll der Notar die Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht veranlassen, sobald die Urkunden vollzogen werden können. Hierbei handelt es sich um eine Amtspflicht, die nur entfällt, wenn die Beteiligten etwas anderes verlangen. Ist Vollzugsreife gegeben, darf der Notar die Einreichung nicht schon dann unterlassen, wenn nur einer der Beteiligten den Vollzugsantrag widerruft oder sonst Weisungen zur Nichteinreichung gibt (vgl. Bay-ObLG NJW-RR 2000, 1231, 1232; DNotZ 1998, 646, 648; OLG Hamm OLGZ 1994, 495, 497; Keidel/Winkler, BeurkG 14. Aufl. § 53 Rdnr. 25).
Etwas anderes gilt indes dann, wenn es für den Notar ausnahmsweise im hohen Maße wahrscheinlich ist, dass durch seine Mitwirkung das Grundbuch unrichtig würde (vgl. Bay-ObLG NJW-RR 2000, 1231, 1232; DNotZ 1998, 646, 648; OLG Hamm OLGZ 1994, 495, 497; OLG Köln JurBüro 2000, 212, 213; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 15 Rdnr. 36). § 53 BeurkG will jedoch den Notar grundsätzlich von schwierigen, im Ergebnis oft zweifelhaften und für ihn mit erheblichem Risiko verbundenen Prüfungen entheben (vgl. OLG Hamm OLGZ 1994, 495, 498; BayObLG NJW-RR 2000, 1231, 1232; Keidel/Winkler aaO § 53 Rdnr. 37). Bloße Zweifel an der Wirksamkeit eines Vertrages sind deshalb kein ausreichender Grund, von der Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt abzusehen (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 648, 650; OLG Frankfurt FG-Prax 1997, 238, 239; Keidel/Winkler aaO § 53 Rdnr. 37).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Entscheidung des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt zunächst, soweit die Kammer in Übereinstimmung mit dem Notar die Auffassung vertritt, dass das Aufforderungsschreiben vom 24. Juli 2001 den Anforderungen des § 177 Abs. 2 BGB genügt. Das Aufforderungsschreiben stammt nicht etwa vom Notar (vgl. dazu OLG Naumburg MittRhNotK 1994, 315; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 751 einerseits sowie OLG Köln NJW 1995, 1499 andererseits), sondern ist von den Rechtsanwälten der Käufer verfasst. Darin wird die Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf den notariellen Vertrag aufgefordert, die Genehmigung für ihre Vertretung durch die Beteiligte zu 4) zu erteilen. Den Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB ist somit genügt (vgl. dazu BGH NJW 2000, 3128, 3129). Eine weitergehende Hinweispflicht auf die Folgen nach Ablauf von 2 Wochen sieht das Gesetz nicht vor. Mithin konnte nach den unangefochtenen Feststellungen zum Zugang des Auffoderungsschreibens gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits am 9. August 2001 von einer Verweigerung der Genehmigung ausgegangen werden.
Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht des Weiteren zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Rechtsanwälten der Beteiligten zu 4) (ebenfalls Verkäuferin) mit Schriftsatz vom 2. August 2001 bis zum 10. August 2001 gesetzte Frist keine Verlängerung der Ausschlussfrist darstellt, so dass die Erklärung der Beteiligten zu 1) vom 10. August 2001 verspätet war. Schon inhaltlich bestehen Bedenken, ob sich die Aufforderung der Rechtsanwälte der Beteiligten zu 4), zu erklären, dass sie - die Beteiligte zu 1) - bei der Veräußerung mitwirkt, mit der vorausgegangenen Aufforderung der Käufer, die Genehmigung für ihre Vertretung zu erteilen, überhaupt deckt. Ungeachtet dessen ist jedoch entscheidend, dass es keinerlei konkrete Hinweise dafür gibt, dass die von der Beteiligten zu 4) auf Verkäuferseite beauftragten Rechtsanwälte (auch) im Auftrag der Beteiligten zu 8) und 9) als Käufer tätig geworden sind. Denn die - grundsätzlich mögliche - Vereinbarung einer Verlängerung ist zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zu treffen (vgl. MünchKomm./Schramm, BGB 4. Aufl. § 177 Rdnr. 22). Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang aus den vorgelegten Unterlagen gezogenen Schlussfolgerungen verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und halten den Anforderungen stand, die an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind (vgl. zur eingeschränkten Überprüfung der Tatsachenwürdigung durch das Rechtsbeschwerdegericht etwa OLG Köln JurBüro 2000, 212, 213). Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen versucht die Beteiligte zu 1) lediglich die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Dies muss für das Verfahren der weiteren Beschwerde jedoch unbehelflich bleiben. Demnach bestand aus Sicht des Notars jedenfalls eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass mangels fristgerechter Erklärung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB der Schwebezustand beendet war, der beurkundete Kaufvertrag mithin unwirksam geworden ist.
III.
Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Eine Kostenentscheidung gemäß § 13 a FGG ist nicht veranlasst, weil außer der Beteiligten zu 1) niemand förmlich am Verfahren der weiteren Beschwerde teilgenommen hat.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Bestimmung durch das Landgericht festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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