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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 3 W 32/01
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 1090
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz:

Die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die verbietet, dass das belastete Grundstück mit anderen Brennstoffen als mit Flüssiggas (ausgenommenen offenes Kaminfeuer) beheizt wird, erweist sich nach ihrem Inhalt nicht als unzulässig und ist daher nicht von Amts wegen zu löschen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 32/01

2 T 171/00 LG Bad Kreuznach

Grundbuch von Stromberg Bl. 1829 AG Bad Kreuznach

In dem Verfahren

hier: Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Ciemiak auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 30./31. Januar 2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Januar 2001 ohne mündliche Verhandlung

am 23. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die der Beteiligten zu 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 10 000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 2 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) und 2) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (BGH NJW 1994, 1158). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 Satz 1 GBO).

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Anregung der Beteiligten zu 1) und 2), die im Grundbuch zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit- "Verbot der Beheizung mit anderen Brennstoffen als Flüssiggas, ausgenommen offenes Kaminfeuer" gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen (vgl. BayObLG MittBayNot 1991, 255,256).

a) Zunächst hat das Landgericht die Erstbeschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 11. Oktober 2000 mit Recht als zulässig beurteilt. Insbesondere handelt es sich um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Im Falle der Anregung einer Amtstätigkeit ist zwar - entgegen der in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20. Dezember 2000 zum Ausdruck kommenden Auffassung des Grundbuchamts - kein Raum für den Erlass einer Zwischenverfügung (Bauer/von Oefele/Wilke, GBO § 18 Rdnr. 8). Eine solche ist hier aber auch nicht ergangen; denn das Grundbuchamt hat die Anregung der Beteiligten zu 1) und 2) nach dem objektiven Erklärungsinhalt seiner Verfügung endgültig abgelehnt (vgl. BGH NJW 1980, 2521; Bauer/von Oefele/Budde aaO § 71 Rdnr. 21, 25; Demharter, GBO 23. Aufl. § 53 Rdnr. 61 i. V. mit § 71 Rdnr. 67, § 71 Rdnr. 11 ff).

b) Die Auffassung der Beschwerdekammer, die - ebenso wie das Grundbuchamt - eine Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO abgelehnt und die Erstbeschwerde daher als unbegründet zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand. Denn bei der genannten Dienstbarkeit handelt es sich um eine inhaltlich zulässige Eintragung. Inhaltlich unzulässig sind nur solche Eintragungen, die mit dem eingetragenen Inhalt aus Rechtsgründen nicht bestehen können (BGHZ 136, 283, 287 m.w.N.). Die inhaltliche Unzulässigkeit muss feststehen und sich aus der Grundbucheintragung und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben; andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (BayObLGZ 1987, 390, 393; BayObLG MittBayNot 1980, 203; 1991, 255, 256). Nach § 1090 BGB kann Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit jede Befugnis sein, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) bilden kann.

§ 1018 2. Alternative BGB sieht eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt vor, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Inhalt einer solchen Dienstbarkeit nur in einem Dulden oder Unterlassen des Eigentümers des belasteten Grundstücks bestehen darf; positives (aktives) Tun des Eigentümers kann dagegen nicht Hauptinhalt einer Dienstbarkeit sein (BayObLGZ 1976, 218, 222 f; Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. § 1018 Rdnr. 64 m.w.N.). Aus dem Gesetzeswortlaut folgt des Weiteren, dass es sich bei den Handlungen, die der Eigentümer nicht vornehmen darf, im Gegensatz zu Rechtsgeschäften um Maßnahmen tatsächlicher Art handeln muss, die sich als Ausfluss des Eigentumsrechts am Grundstück darstellen. Die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muss auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein. Sie darf nicht lediglich eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsfreiheit enthalten (BGHZ 29, 244, 248 f.; 74, 293, 297; BayObLGZ 1997, 129, 132). Hiernach hat die unter rechtswirksamer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 17. Februar 1987 für die Beteiligte zu 3) eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit einen zulässigen Inhalt:

aa) Gegenstand des dinglichen Rechts ist zunächst nicht eine unmittelbare Pflicht zur Abnahme oder zum Bezug des von der Beteiligten zu 3) angebotenen Flüssiggases; eine solche positive Leistungspflicht des Eigentümers könnte, wie ausgeführt, gemäß §§ 1018, 1090 Abs. 1 BGB nicht (Haupt-)Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein (vgl. in dem hier gegebenen Zusammenhang BGHZ 74, 293, 296; BGH WM 1984,820,821; Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. § 1018 Rdnr. 5). Die Grundbucheintragung und die darin in Bezug genommene Eintragungsbewilligung besagen jedoch nur, dass die Beheizung mit anderen Brennstoffen als mit Flüssiggas zu unterlassen ist; ausgenommen von diesem Verbot ist die Verwendung von offenem Kaminfeuer. Zwar trifft der Vortrag der Beteiligten zu 1) und 2) in ihrer weiteren Beschwerde insoweit zu, als sie ausführen, dass sie - von der ausdrücklich erwähnten Ausnahme abgesehen - als Folge der untersagten Maßnahmen gezwungen sind, ihr Anwesen nur und ausschließlich unter Verwendung des Brennstoffes Flüssiggas zu beheizen. Fehl geht aber ihr weiterer Vortrag, dass "dieses Flüssiggas auch noch von der Fa. (der Beteiligten zu 3) zu beziehen ist". Dies verkennt den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde hat die entsprechende Eintragung im Grundbuch ohne Bindung an die Auslegung des Landgerichts selbst auszulegen (vgl. BayObLGZ 1977, 226, 230; BayObLG MittBayNot 1980, 203; Demharter aaO § 78 Rdnr. 17 m.w.N.). Hierbei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt (BGHZ 59, 205, 209; BayObLGZ 1978, 214, 217). Danach handelt es sich hier nicht um eine unzulässige Dienstbarkeit, die den Bezug von Waren oder Leistungen bei einem anderen Anbieter, Hersteller oder Lieferanten als dem aus dem dinglichen Recht Berechtigten verbietet (vgl. BGH Rpfleger 1975, 171; NJW 1985, 2474; BayObLGZ 1976, 218, 222; 1997, 129, 133; BayObLG DNotZ 1972, 350, 353). Vielmehr ist Gegenstand der Dienstbarkeit die Einschränkung der tatsächlichen Herrschaftsmacht des jeweiligen Grundstückseigentümers und nicht bloß eine Beschränkung seines Rechts zur freien Auswahl der Lieferanten (vgl. BGHZ 29, 244, 246 ff.). Denn das hier eingetragene Verbot wirkt sich unmittelbar auf den tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks aus (vgl. BGHZ aaO S. 251); die Beteiligte zu 3) kann nämlich verlangen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) - die Grundstückseigentümer- eine "Beheizung (ihres Anwesens) mit anderen Brennstoffen als Flüssiggas, ausgenommen offenes Kaminfeuer" unterlassen. Eine Pflicht, den Bezug des Gases bei anderen Anbietern als der Beteiligten zu 3) zu unterlassen, ist damit jedoch nicht verbunden. Erst recht folgt aus der Dienstbarkeit keine Rechtspflicht, den Brennstoff bei der Beteiligten zu 3) zu beziehen.

bb) Für die Entscheidung des Falles kommt es nicht auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage an, ob eine (beschränkte persönliche) Dienstbarkeit aus zwingenden tatsächlichen Gründen zur Folge haben darf, dass der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks die von ihm benötigte Wärmeenergie von dem Berechtigten beziehen muss (für die Wirksamkeit BGH WM 1984, 820, 821; OLG Düsseldorf Rpfleger 1979, 304 £; dagegen BayObLG DNotZ 1982, 251, 254; MDR 1982, 936, 937; offen gelassen in BayObLGZ 1985, 285, 289; vgl. noch BayObLGZ 1997, 129, 133; dem BayObLG zust. Palandt/Bassenge aaO). Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte für einen solchen, in den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles begründeten Kontrahierungszwang zugunsten der Beteiligten zu 3). Keinesfalls kann dies aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Beteiligten zu 1) und 2) ebenso wie die übrigen Grundstückseigentümer des Wohn- und Freizeitparks mit der damaligen Verkäuferin der Grundstücke vereinbart haben, der "Gaslieferungsvertrag" werde für alle Erwerber einheitlich von der Beteiligten zu 3) abgeschlossen.

cc) Es bedarf auch keines Eingehens auf den vom Landgericht erörterten Inhalt und Umfang einer Sicherungsabrede zwischen den Beteiligten. Denn eine Dienstbarkeit wie die hier zu beurteilende ist als unbefristetes und unbedingtes dingliches Recht nach der nunmehr gefestigten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, inhaltlich selbst dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen soll, eine Bezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern (BGH NJW-RR 1992, 593, 594 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Abstraktheit der dinglichen Dienstbarkeitsbestellung (vgl. BGH WM 1984, 820, 821 E; NJW 1985, 2474 £; 1988, 2362; 2364; NJW-RR 1989, 519; BayObLGZ 1985, 290, 295; 2000, 140, 142; OLG Düsseldorf aaO).

dd) Ihre ursprünglichen Einwendungen gegen die in den Inhalt des Rechts aufgenommene Ausnahme (offenes Kaminfeuer) haben die Beteiligten zu 1) und 2) in ihrer weiteren Beschwerde nicht mehr ausdrücklich aufgegriffen; Rechtsfehler des Landgerichts sind insoweit auch nicht ersichtlich. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2001 neue Tatsachen vortragen, ist dies im Verfahren der Rechtsbeschwerde unbehelflich (vgl. Demharter aaO § 78 Rdnr. 11, 19).

2. Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 KostO). Da sich das Rechtsmittel als unbegründet erweist, haben die Beteiligten zu 1) und 2) die der Beteiligten zu 3) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 2 KostO (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 358) in Übereinstimmung mit der nicht beanstandeten Schätzung des Landgerichts festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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