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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: 3 W 36/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1908 i | |
BGB § 1836 | |
FGG § 27 Abs. 2 | |
FGG § 20 a Abs. 2 | |
FGG § 56 g Abs. 1 Nr. 2 | |
FGG § 56 g Abs. 5 |
BGB §§ 1908 i, 1836; FGG §§ 27 Abs. 2, 20 a Abs. 2, 56 g Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5
Im Verfahren über die Festsetzung einer Betreuervergütung findet die sofortige weitere Beschwerde gegen eine erstmalige isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts nur dann statt, wenn das Landgericht das Rechtsmittel zugelassen hat.
3 W 36/00 2 T 670/99 Landgericht Koblenz 3 XVII M 243 Amtsgericht Koblenz
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Festsetzung einer Vergütung für die Betreuung der
hier: Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde der (früheren) Betroffenen vom 15./16. Februar 2000 gegen den ihr am 4. Februar 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 2000, ohne mündliche Verhandlung, am 25. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß §§ 27 Abs. 2, 20 a Abs. 2 FGG ist die weitere Beschwerde zwar grundsätzlich statthaft, wenn das Landgericht - wie vorliegend - erstmals eine isolierte Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat. Zusätzlich besteht aber die Voraussetzung, dass auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache hätte zulässig sein müssen (vgl. BayObLGZ 1958, 213, 215; 1972, 1, 2; 1989, 140, 141; OLG Köln OLGZ 1988, 295; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG 14. Aufl. § 20 a Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Falle.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist im Verfahren über die Festsetzung einer Betreuervergütung nach 55 1908 i, 1836 BGB ergangen. Somit wäre gemäß § 56 g Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 FGG die weitere Beschwerde in der Hauptsache nur eröffnet gewesen, wenn das Landgericht sie zugelassen hätte. Dies ist nicht geschehen. Das Unterlassen der Zulassung ist auch nicht nachholbar oder anfechtbar (vgl. Senat NJW 1999, 2125, 2126 m.w.N.). Eine weitere Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung kommt somit nicht mehr in Betracht (ausdrücklich für fehlende Zulassung auch BayObLGZ 1989 und OLG Köln, jeweils aaO).
Gemäß § 131 Abs. 3 KostO ergeht der Beschluss des Senats gerichtsgebührenfrei. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.
Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO nach dem Kosteninteresse der (früheren) Betroffenen im Erstbeschwerdeverfahren bemessen.
Ende der Entscheidung
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