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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 3 W 36/08
Rechtsgebiete: FGG, HRV, HGB, KostO
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 20 Abs. 2 | |
FGG § 29 Abs. 4 | |
HRV § 26 Satz 2 | |
HGB § 13 | |
HGB § 13d | |
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 131 Abs. 1 Satz 2 | |
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 131 Abs. 5 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 36/08
In der Handelsregistersache betreffend die Eintragung einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited, an der beteiligt ist hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 29. Januar 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10. Januar 2008 ohne mündliche Verhandlung
am 28. Februar 2008 beschlossen: Tenor:
1. Der Beschluss des Landgerichts, soweit darin die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen worden ist, sowie der zugrundeliegende Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 5. November 2007 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die nachgesuchte Anmeldung nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,-€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die betroffene Gesellschaft, eine beschränkt haftende Kapitalgesellschaft englischen Rechts (Limited), wurde am 31. August 2007 gegründet und im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Firmennummer....... im C....... von C......... eingetragen.
Mit Notarurkunde vom 27. September 2007 meldeten die Direktoren (Geschäftsführer) der Gesellschaft unter Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des Gesellschaftsvertrages eine Zweigniederlassung mit dem Sitz in Landau in der Pfalz zur Eintragung ins Handelsregister an. Nach Anhörung der am Verfahren weiter beteiligten I..... gab das Amtsgericht der Anmelderin mit Verfügung vom 5. November 2007 auf, bis zum 6. Dezember 2007 auch eine beglaubigte Übersetzung der Tabelle A ("Table A"), auf die der Gesellschaftsvertrag Bezug nimmt, zur Akte zu reichen und die besonderen Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft anzumelden.
Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Gesellschaft hat das Landgericht die Zwischenverfügung betreffend die Anmeldung besonderer Vertretungsverhältnisse aufgehoben. Soweit der Anmelderin durch das Registergericht aufgegeben worden war, ihrem Eintragungsantrag eine beglaubigte Übersetzung von "Table A" beizufügen, ist die Beschwerde ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft. Sie hält die Entscheidungen der Instanzgerichte, soweit dadurch von ihr verlangt wird, eine beglaubigte Übersetzung von "Table A" der Anmeldung beizufügen, für rechtswidrig.
II.
1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG). Die betroffene Gesellschaft ist nach ihrem dafür maßgebenden Gründungsstatut rechts- und damit am Verfahren beteiligtenfähig. Ihre Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß §§ 20 Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG schon aus der teilweisen Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
Zu den beschwerdefähigen Verfügungen im Sinne von § 19 FGG gehören diejenigen Zwischenverfügungen, mit denen das Registergericht im Eintragungsverfahren die Erledigung einer Anmeldung nach § 26 Satz 2 HRV von der fristgerechten Behebung von Beanstandungen abhängig macht (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 629 und FGPrax 2006, 276). Als eine solche mit der Beschwerde angreifbare Zwischenverfügung hat das Landgericht die Verfügung des Registergerichts vom 5. November 2007 zutreffend verstanden.
2. Das sonach zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu einem jedenfalls vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben, weil er - wie bereits die Entscheidung des Amtsgerichts - auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Aus dem von der Kammer zuletzt noch angeführten Grund darf die beantragte Eintragung der betroffenen Gesellschaft in das Handelsregister jedenfalls nicht abgelehnt werden.
Die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland richtet sich nach §§ 13, 13d HGB. Handelt es sich - wie hier bei der englischen Limited - um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gilt zusätzlich § 13g HGB. Nach § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB ist der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Vertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung hiervon in deutscher Sprache beizufügen. Hierdurch soll die Prüfung durch das deutsche Registergericht erleichtert und dem Grundsatz der §§ 8 FGG, 184 GVG genügt werden, wonach die Gerichtsprache deutsch ist (Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 13 g Rnr. 7).
Aufgrund dieser Bestimmung darf das Registergericht - wie die weitere Beschwerde zu Recht ausführt - bei der Anmeldung der Zweigniederlassung einer englischen Limited aber nicht die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung von "Table A" verlangen. Insoweit gilt folgendes:
"Table A" enthält die Mustersatzung für eine limited (vgl. Dierksmeier, BB 2005, 1516; Heinz, Englische Limited und Deutsche GmbH - eine vergleichende Darstellung; Vortrag vom 21.5.2004 auf dem 55. Deutschen Anwaltstag, veröffentlicht im Internet unter www.bccg.de/services/Ltd.V.Heinz.pdf), welche gesetzestechnisch dem englischen Gesellschaftsrecht (companies act 1985 bzw. 1989) vergleichbar einer Rechtsverordnung beigegeben ist. Sie enthält dispositives Recht, von dem die Gesellschaftsgründer - später die Gesellschafter - durch Vereinbarung abweichen können. Wenn und soweit sie dies nicht tun, gelten für die Gesellschaft die Bestimmungen der "Table A". Sie stellt damit materiellrechtlich eine den Bestimmungen im zweiten und dritten Abschnitt des GmbHG vergleichbare Kodifikation dar.
"Table A" enthält somit ausländische Rechtsvorschriften. Die Feststellung ausländischen Rechts obliegt aber dem Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung. Schon deshalb darf das Gericht von einem Verfahrensbeteiligten nicht die Überlassung einer (beglaubigten) Übersetzung eines ausländischen Gesetzestextes verlangen (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 184 Rnr 8).
Das selbe Ergebnis folgt außerdem aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB. Die Norm ist insoweit an Art. 2 Abs. 2 b) iVm Art. 4 der elften Richtlinie 89/666/EWG des Europäischen Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassung von Gesellschaften zu messen. Nach Art 4 dieser Richtlinie kann der Mitgliedsstaat der Zweigniederlassung (nur) die beglaubigte Übersetzung der in Abs. 2 b) und Abs. 3 der Richtlinie genannten Dokumente vorschreiben. Dies sind der Errichtungsakt, die Satzung sowie die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft, nicht aber Rechtsvorschriften des Staates des Hauptsitzes der Gesellschaft. Solche Rechtssetzungsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften des deutschen Rechts durchbrechen den Grundsatz der "deutschen Gerichtssprache" auch mit innerstaatlicher Verbindlichkeit (Kissel/Mayer, a.a.O. § 184 GVG Rnr. 7).
Das Registergericht darf demnach die Eintragung der Zweigniederlassung nicht davon abhängig machen, dass die Anmelderin eine beglaubigte Übersetzung von "Table A" einreicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht bestimmt.
Ende der Entscheidung
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