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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 3 W 45/02
Rechtsgebiete: KostO, BGB, ZPO
Vorschriften:
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 3 | |
BGB § 1684 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 WF 45/02
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Umgangsrechts für die Kinder
hier: Festsetzung des Geschäftswertes; Beschwerde der Landeskasse (Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal) vom 17. August 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 30. Juli 2001
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Dezember 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 22. Oktober 2001,
ohne mündliche Verhandlung
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Geschäftswert wird auf 5000 DM (2556.46 €) neu festgesetzt.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu dem damit erstrebten Erfolg. Nach Auffassung des Familienrichters, die auch von der ursprünglich beschwerdeführenden Vertreterin der Landeskasse geteilt worden ist, handelt es sich um ein durchschnittliches Umgangsrechtsverfahren, für das grundsätzlich der sog. Regelwert anzusetzen ist. Der Senat sieht nach dem Akteninhalt keinen Anlass, um von dieser Einschätzung des Verfahrens abzuweichen.
Diesen Regelwert hat der Senat (zur Zeit zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidung der Familiengerichte Ludwigshafen am Rhein, Bad Dürkheim, Rockenhausen und Kandel) in ständiger und jahrzehntelang geübter Rechtsprechung - und entgegen der Akte zu entnehmenden, anderslautenden und daher erstaunlichen Behauptungen - auch für Verfahren zum Umgangsrecht mit dem sich aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO ergebenden Grundbetrag angesetzt; dieser belief sich zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt auf 5000 DM und ist nunmehr gesetzlich auf 3000 € neu bestimmt worden.
Die genannte Auffassung wird geteilt vom 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (vgl. OLGR 2002, 39), der zur Zeit zuständig ist für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Familiengerichte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Kusel, Pirmasens, Speyer und Neustadt an der Weinstraße. Zur Begründung hat der 5. Zivilsenat folgendes ausgeführt (OLGR a.a.O.):
Es vermag schon vom Grundsatz her nicht zu überzeugen, für die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO den Verfahrensgegenstand mit anderen nicht betroffenen Verfahrensgegenständen - vorliegend also das Umgangsrecht mit der elterlichen Sorge - zu vergleichen (ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1990, 1130). Vielmehr geht die gesetzliche Regelung für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten der unterschiedlichsten Art von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO aus, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes fehlen.
Darüber hinaus fehlt nach der Auffassung des Senats eine überzeugende Begründung dafür, das Umgangsrechtsverfahren als ein regelmäßig weniger bedeutsames Verfahren anzusehen. Den gesetzlichen Regelungen zum Recht der elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht lässt sich eine solche Abstufung nicht entnehmen. Vielmehr legt § 12 Abs. 2 Satz 3 KostO für entsprechende Verfahren als Scheidungsfolgesachen gleiche Werte in Höhe von 1500 DM fest.
Diesen Ausführungen, die der von ihm seit jeher vertretenen Auffassung entsprechen, schließt sich der Senat an. In Abweichung davon geht allerdings der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (zur Zeit zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Familiengerichte Germersheim, Grünstadt, Landau in der Pfalz einschließlich Bad Bergzabern, Landstuhl und Zweibrücken) in ständiger Rechtsprechung (vgl. OLGR 2002, 130) - an der er, wie eine Anfrage ergeben hat, auch zukünftig festhalten will - davon aus, das für durchschnittliche Umgangsrechtsverfahren ein Abschlag von dem Wert nach § 30 Abs. 2 KostO vorzunehmen ist; der für den durchschnittlichen Umgangsrechtsfall anzusetzende Wert wurde von diesem Senat zuletzt - für die bis 31. Dezember 2001 geltende Fassung der KostO - mit 3000 DM angenommen. Wie der 5. Zivilsenat im Hause (OLGR 2002, 39) sieht aber auch der hier entscheidende Senat keinen Anlass, sich dem unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung anzuschließen.
Der Senat merkt an, dass die im vorliegenden Fall über den ursprünglichen Verfahrensgegenstand hinaus getroffene vergleichsweise Umgangsregelung auch für die Tochter L keinen Anlass bietet, über den Regelwert hinauszugehen. Wie bereits der Rechtsgedanke des § 19a Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, führt die Regelung des Umgangsrechts für mehrere Kinder nicht zu einer zwingend und gleichsam automatisch eintretenden Erhöhung des Geschäftswertes; sie kann sich lediglich - neben allen anderen Umständen des Verfahrens - auf die Bewertung von dessen Schwierigkeit und Umfang auswirken (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1995, 103; Göttlich/Mümmler KostO 14. Aufl. Umgangsrecht Anm. 2; Rahm/Kunkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Stand Juni 2002 Rn. IX 23, 53; a.A. allerdings OLG Köln FamRZ 1995, 103). Zu einer Überschreitung des für durchschnittliche Fälle angemessenen Satzes besteht hier - wie ausgeführt - auch danach kein Anlass.
Gemäß § 25 Abs. 4 GKG § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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