Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 3 W 49/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB a.F. § 1836 Abs. 2 Satz 4
FGG § 75 Satz 1
FGG § 56 g Abs. 1
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 7

Entscheidung wurde am 15.05.2007 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein Leitsatz wurde hinzugefügt
Die gesetzliche Ausschlußfrist für den Vergütungsanspruch gem. § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des Ersten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580) gilt auch für berufsmäßig tätige Nachlasspfleger (Anschluss an Kammergericht FG Prax 2005, 264 = FamRZ 2006, 225 und Kammergericht RPfleger 2006, 76).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 49/07

In dem Verfahren

betreffend die Vergütung des Nachlasspflegers für die Erben der am 29. Juni 1998 verstorbenen A.......... J.........,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz

auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 8. März 2007 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 23. Februar 2007 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Februar 2007

ohne mündliche Verhandlung

am 30. April 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 16. Oktober 2006 und die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, letztere zugleich auch im Kostenpunkt, werden aufgehoben, soweit dem Beteiligten zu 4) eine Vergütung als Nachlasspfleger von mehr als 1 392,00 € zuerkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 4) vom 22./23. Juni 2006 abgelehnt.

II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig, da nicht statthaft, verworfen.

III. Der Geschäftswert für den jeweils erfolglosen Teil der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf je 1 392,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am 29. Juni 1998 verstorbene Erblasserin war geschieden und kinderlos. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 24. August 1998 Nachlasspflegschaft mit den Wirkungskreisen "Verwaltung und Sicherung des Nachlasses" und "Ermittlung der Erben" an. Als Pfleger wurde der Beteiligte zu 4), ein auch berufsmäßig Nachlasspflegschaften führender Steuerberater, bestellt. Nachdem das Nachlassgericht am 27. Oktober 2003 den Beteiligten zu 1) bis 3) einen Erbschein als Miterben zu je einem Drittel erteilt hatte, hob es am 15. Januar 2004 die Nachlasspflegschaft auf.

Der Beteiligte zu 4) hatte am 8. Februar 2001 einen - nicht näher spezifizierten - Vorschuss auf seine Vergütung als Nachlasspfleger in Höhe von 6 960,00 DM beantragt. Eine Entscheidung hierüber wurde in der Folgezeit nicht getroffen. Unter dem 25. November 2003 erteilte der Beteiligte zu 4) gegenüber dem Nachlassgericht "Schlussrechnung" und beantragte, seine Vergütung unter Zugrundelegung eines Aktivnachlasses von 142 326,00 € sowie eines Satzes von 3,5 % davon für den Zeitraum ab dem 2. Oktober 1998 auf (einschließlich Mehrwertsteuer) 5 776,80 € festzusetzen. Gegen die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Nachlassgerichts vom 17. Februar 2004 legten die Beteiligten zu 1) bis 3) mit Erfolg Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2004 hob das Landgericht die Vergütungsfestsetzung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Nachlasspfleger ab dem 1. Januar 1999 nurmehr nach Zeitaufwand und Stundensatz vergütet werde und der Beteiligte zu 4) deshalb eine gesplittete Abrechnung für die Zeitabschnitte vor und nach diesem Stichtag erstellen müsse.

Am 22./23. Juni 2006 reichte der Beteiligte zu 4) beim Nachlassgericht eine erneute Abrechnung ein. Darin setzte er zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs für den Zeitraum vom 2. Oktober bis zum 31. Dezember 1998 einen Satz von 2 % des Aktivnachlasses von 142 326,42 €, also 2 846,52 €, an und machte davon für das Jahr 1998 zeitanteilig 1 200,00 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin 1 392,00 €, geltend; für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bis zum 25. November 2003 beanspruchte er für einen behaupteten Zeitaufwand von 122 Stunden à 31,00 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer den Betrag von 4 384,80 (rechnerisch richtig wären 4387,12) €. Damit belief sich die Gesamtforderung wiederum auf 5 776,80 €.

Das Nachlassgericht hat die auf diese Weise berechnete Vergütung am 16. Oktober 2006 antragsgemäß festgesetzt. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben hiergegen erneut Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels haben sie u.a. auf die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung hingewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2007 zurückgewiesen; darin hat die Kammer den Standpunkt eingenommen, dass die in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. bestimmte Frist für den Ausschluss des Vergütungsanspruchs nur für Vormünder und rechtliche Betreuer gelte und keine Wirkung auf den Vergütungsanspruch von Nachlasspflegern habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die - vom Landgericht in den Beschlussgründen "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zur Ausschlussfrist" zugelassene - sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3), mit der sie das Ziel einer vollständigen Versagung einer Vergütung für den Beteiligten zu 4) weiter verfolgen.

II.

1. Soweit die Beteiligten zu 1) bis 3) weiterhin die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde gegen die Bewilligung einer Vergütung für den Beteiligten zu 4) in Höhe von 1 392,00 € für den Zeitraum vom 2. Oktober bis zum 31. Dezember 1998 bekämpfen, ist das Rechtsmittel nicht statthaft.

Nach §§ 75 Satz 1, 56 g Abs. 7 und Abs. 5 Satz 2 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers nur eröffnet, wenn das Erstbeschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde indes nur eingeschränkt zugelassen. Das ergibt sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung, die zur Auslegung des Beschlusstenors heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 48, 134, 136). Danach ist im vorliegenden Fall die sofortige weitere Beschwerde allein wegen der - vom Landgericht verneinten - Frage zugelassen worden, ob die gesetzliche Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 auch für den Vergütungsanspruch von Nachlasspflegern gilt, die die Pflegschaft berufsmäßig führen.

Diese Rechtsfrage ist jedoch - wie die Zivilkammer zutreffend und von der weiteren Beschwerde auch nicht beanstandet ausgeführt hat - ausschließlich für die Vergütung des Beteiligten zu 4) ab In-Kraft-Treten des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 1999 von Bedeutung (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2002, 197; FamRZ 2000, 1447, 1448 = NJW-RR 2000, 1392; OLG Schleswig Rpfleger 2000, 65; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1836 Rdnr. 108 m.w.N.). Sie betrifft hingegen nicht den Zeitraum davor, so dass über die Vergütung des Beteiligten zu 4) entsprechend den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden gesetzlichen Regeln gesondert und selbständig entschieden werden konnte. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist deshalb dahin auszulegen, dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde rechtswirksam auf die Frage der Vergütung nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 1999 beschränkt worden ist (zur beschränkten Rechtsmittelzulassung vgl. etwa BayObLGZ 2002, 121, 122 = FamRZ 2002, 1224; OLG Schleswig MDR 2001, 1169 = FamRZ 2002, 1286, 1287; BGH NJW 1999, 2116, jew. m.w.N.).

Wegen der lediglich eingeschränkten Zulassung der weiteren Beschwerde ist die dem Beteiligten zu 4) von dem Nachlassgericht bewilligte Vergütung für seine Tätigkeiten vor dem 31. Dezember 1998 deshalb einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat entzogen. Die von den Beteiligten zu 1) bis 3) auch insoweit eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

2. Soweit die sofortige weitere Beschwerde aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft ist, wahrt sie die gesetzliche Form und Frist (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) bis 3) folgt schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde, im Übrigen gemäß § 20 Abs. 1 FGG aus ihrer Erbenstellung (Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1960 Rdnr. 35 a).

Soweit es zugelassen ist, hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Denn insoweit beruht die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 4) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 bis zum 25. November 2003 ist abzulehnen, weil er verfallen ist.

a) Auf die Nachlasspflegschaft finden über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung. Für die Vergütung des Beteiligten zu 4) als berufsmäßigem Nachlasspfleger gelten danach hinsichtlich zu entgeltender Tätigkeiten nach dem 1. Januar 1999 die §§ 1836, 1836 a BGB in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580).

Entgegen der Meinung der Zivilkammer ist auf den Vergütungsanspruch des Berufsnachlasspflegers damit auch § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. (seit In-Kraft-Treten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005: § 2 Satz 1 VBVG) entsprechend anzuwenden. Danach erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Nachlassgericht (vgl. § 1962 BGB) geltend gemacht wird.

Die gegenteilige Rechtsmeinung der Zivilkammer, derzufolge die gesetzliche Ausschlussfrist nach ihrem Sinn und Zweck auf Nachlasspfleger nicht anwendbar sein soll (im Anschluss an die Ausführungen von Rudolf/Eckhardt, ZErb 2006, 112 ff), überzeugt nicht.

Die Gesetzesmaterialien geben nichts dafür her, dass der Gesetzgeber des Ersten Betreuungsrechtsänderungesetzes bei der Einführung der Ausschlussfrist deren Auswirkungen auf das Pflegschaftsrecht übersehen hätte. Auch Sinn und Zweck von § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. und nunmehr § 2 VBVG sprechen nicht gegen ihre entsprechende Anwendung auf die Nachlasspflegschaft, weil die für die Einführung der Ausschlussfrist maßgeblichen Gründe grundsätzlich auch auf die Tätigkeit von Nachlasspflegern übertragbar sind. Wegen der Begründung im Einzelnen macht sich der Senat die überzeugenden rechtlichen Erwägungen in den Beschlüssen des Kammergerichts vom 9. September 2005 (1 W 166/05, FGPrax 2005, 264 f = FamRZ 2006, 225) und vom 13. Oktober 2005 (1 W 195/05, Rpfleger 2006, 76 ff = FamRZ 2006, 651 [LS]) zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Die (entsprechende) Geltung der die Ausschlussfrist anordnenden Bestimmungen (§§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 Satz 4 a.F. BGB [seit dem 1. Juli 2005: § 2 VBVG]) für die Tätigkeit von Berufsnachlasspflegern entspricht im Übrigen auch der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. § 1960 Rdnr. 25; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl. § 1960 Rdnr. 53; PWW/Tschichoflos, BGB, § 1960 Rdnr. 35; AnwK-BGB/Krug § 1960 Rdnr. 66; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft 3. Aufl. Rdnr. 886; Zimmermann ZEV 1999, 329, 334 und ZEV 2005, 473).

b) Der Beteiligte zu 4) hat die Vergütung seiner Tätigkeiten zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 25. November 2003 nicht binnen 15 Monaten geltend gemacht. Bei Eingang seines (erneuten) Vergütungsantrages vom 22. Juni 2006 beim Nachlassgericht war diese Frist längst abgelaufen (§ 17 Abs. 1 FGG, § 188 Abs. 2 BGB). Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Vergütungsanspruch jeweils mit der einzelnen durchgeführten Tätigkeit, mithin tageweise, entstanden war (so KG Rpfleger 2006, 76, 77 m.w.N.; ebenso zur Betreuervergütung BayObLG RPfleger 2003, 577 und RPfleger 2003, 651; vgl. auch Jochum/Pohl aaO, Rdnr. 891) oder erst einheitlich bei Aufhebung der Nachlasspflegschaft am 15. Januar 2004.

Die gesetzliche Ausschlussfrist wurde, soweit die Vergütung ab dem 1. Januar 1999 in Rede steht, auch nicht (teilweise) durch das Vorschussverlangen des Beteiligten zu 4) vom Februar 2001 oder durch die (erste) "Schlussrechnung" vom November 2003 gewahrt. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 hatte der Beteiligte zu 4) seine Vergütung nach tatsächlichem Zeitaufwand für die Pflegertätigkeit und Stundensatz abzurechnen. Diesen Anforderungen wurden die vorbezeichneten Abrechnungen nicht ansatzweise gerecht, weil sie auf eine Darlegung des Umfangs der aufgewendeten Zeit für einzelne Tätigkeiten des Beteiligten zu 4) vollständig verzichten. Die entsprechenden Abrechnungen waren damit nicht prüffähig; sie sind keine ordnungsgemäße Geltendmachung der Vergütung für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 und vermochten deshalb die Frist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. nicht zu wahren (vgl. MünchKomm/Wagenitz, BGB, 4. Aufl. § 1836 Rdnr. 59; Staudinger/Bienwald aaO, § 1836 Rdnr. 104).

c) Unerheblich für den Lauf der Ausschlussfrist nach § 1896 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. ist vorliegend der Umstand, dass das Nachlassgericht bei der Bestellung des Beteiligten zu 4) zum Nachlasspfleger am 24. August 1998 dessen berufsmäßige Führung der Nachlasspflegschaft nicht ausdrücklich festgestellt hat, weil nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage kein Anlass für eine solche Feststellung bestand ( vgl. insoweit KG FGPrax 2005, 264, 265).

d) Anhaltspunkte dafür, dass die Fristversäumung hier ausnahmsweise nach Treu und Glauben unbeachtlich wäre, sind nicht ersichtlich. Die Vergütung des Nachlasspflegers folgt aus dem Gesetz. Über die geänderte Rechtslage ab dem 1. Januar 1999 hätte sich der Beteiligte zu 4) als berufsmäßig tätiger Nachlasspfleger rechtzeitig kundig machen können und müssen. Hinweis- oder Beratungspflichten des Nachlassgerichts gegenüber dem Beteiligten zu 4) mit Blick auf den gesetzlich vorgesehenen Verfall seines Vergütungsanspruchs bei verspäteter Antragstellung bestanden nicht (KG FGPrax 2005, 264, 265 und Rpfleger 2006, 76, 77 jeweils m.w.N.).

3. Soweit die Erstbeschwerde und die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg bleiben, folgt die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Tragung der Gerichtskosten unmittelbar aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 KostO). Einer Geschäftswertfestsetzung gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO bedurfte es nur für den insoweit maßgeblichen Teil der Rechtsmittelentscheidungen (vgl. BayObLG JurBüro 1987, Spalte 382). Die Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG kommt bei nur teilweise erfolglosen Rechtsmitteln nicht zur Anwendung. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, hält der Senat eine Erstattungsanordnung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG im vorliegenden Fall nicht für sachgerecht.

Ende der Entscheidung

Zurück