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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 3 W 5/09
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 12 | |
FGG § 68 | |
FGG § 68 Abs. 1 Satz 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 5/09
In dem Verfahren betreffend die Anordnung einer rechtlichen Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Wohnungsangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten für hier: Ablehnung der Anordnung einer Betreuung, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 5./12. Januar 2009 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 2008 ohne mündliche Verhandlung
am 6. Februar 2009 beschlossen:
Tenor:
I. Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 2008, mit Ausnahme der Prozesskostenhilfeentscheidung, und der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 1. Oktober 2008 werden aufgehoben. Insoweit wird das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Trier zurückverwiesen. II. Soweit sich das Rechtsmittel auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht richtet, wird es als unzulässig verworfen. III. Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt K......., I......., zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet. Gründe: Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG) statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 29 Abs. 1 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Satz 1 FGG). In der Sache erzielt das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Ablehnung der Anordnung einer Betreuung richtet, einen jedenfalls vorläufigen Erfolg. Den Vorinstanzen ist ein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidungen beruhen können und der deshalb der zur Aufhebung beider Beschlüsse nötigt.
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben den Betroffenen angehört.
Dahingestellt bleiben kann, ob sich ihre Verpflichtung zur Anhörung aus § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG ergibt. Die Vorschrift regelt die persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers. Ob eine Anhörung nach § 68 FGG auch zwingend erforderlich ist, wenn das Gericht von der Bestellung eines Betreuers absehen will, ist zweifelhaft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls war in vorliegendem Fall, in dem der Betroffene selbst die Anordnung einer Betreuung für sich persönlich angeregt hat, dessen Anhörungen nach § 12 FGG zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten.
Der persönliche Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Gericht und der von ihm gewonnene unmittelbare Eindruck stellen wichtige Erkenntnisquellen im Betreuungsverfahren dar. Sie versetzen das Gericht erst in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber Sachverständigen und sonstigen Auskunftspersonen auszuüben (vgl. Bienwald//Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., zu § 69 Rdnr. 4). Demnach hätten sich sowohl Amts- als auch Landgericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen machen und das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. K..... zu dessen Betreuungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung des gewonnenen Eindruckes würdigen müssen, bevor sie es ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Darüber hinaus hätte eine Anhörung auch Gelegenheit geboten, das eingeholte Sachverständigengutachten mit dem Betroffenen zu erörtern.
Allein dieses Verfahrensfehlers wegen war die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzugeben. Da beide Entscheidungen auf dem gleichen Rechtsverstoß beruhen können, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gleichzeitig die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuverweisen (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 61). Soweit sich das Rechtsmittel auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz richtet, ist es unstatthaft.
In Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht für das Beschwerdeverfahren nur dann mit der (sofortigen) weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht anfechtbar, wenn das Landgericht diese in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. etwa Senat Beschluss vom 4. April 2006 - 3 W 62/06 -). Daran fehlt es hier. Das Schweigen des landgerichtlichen Beschlusses zur Frage der Zulassung, ist als Nichtzulassung auszulegen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt.
Da die weitere Beschwerde in der Hauptsache - jedenfalls vorläufig - Erfolg hat, war dem Betroffenen antragsgemäß für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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