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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: 3 W 51/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
1. Die Vollstreckung der Zwangshaft ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Schuldner trotz vorheriger wiederholter Verhängung eines Zwangsgeldes ihrer Verpflichtung aus dem Titel nicht nachgekommen sind.

2. Auch im Verfahren betreffend den Erlass eines Haftbefehles nach § 888 Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO ist die Erfüllung des titulierten Anspruches zu prüfen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 51/03

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wegen Pflichtteilsanspruchs,

hier: Erlass eines Haftbefehles,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Cierniak und Petry sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 11. März 2003 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 27. Februar 2003 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Februar 2003

ohne mündliche Verhandlung

am 21. März 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Schuldner haben die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 888 Abs. 1 Satz 3, 793, 569 Abs. 1 und 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 888 Rdnr. 13, § 901 Rdnr. 13; Müko/Schilken, ZPO 2. Aufl. § 888 Rdnr. 18, Müko/Eickmann aaO § 901 Rdnr. 19).

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat gegen die Schuldner zu Recht einen Haftbefehl erlassen. Denn das mit R September 2002 gegen die Schuldner verhängte Zwangsgeld konnte nicht vollstreckt werden, so dass auf Antrag der Gläubigerin die Vollstreckung der bereits ersatzweise verhängten Zwangshaft zu erfolgen hatte (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 277; KG NJW 1963, 2081, 2082; Zöller/Stöber aaO § 888 Rdnr. 13).

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor (vgl. Müko/Eickmann, ZPO aaO § 900 Rdnrn. 20, 4). Das Urteil ist den Schuldnern am 29. November 1999 zugestellt worden. Am 11. Februar 2000 wurde dem Gläubigervertreter eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Auskunftsanspruch hat eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1999 -3W278/99 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 887 Rdnr. 21 m.w.N.).

Der Erlass des Haftbefehls erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Denn die diesem zugrunde liegende Verhängung der (Ersatz-)Zwangshaft war nicht zu beanstanden. Zwar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz der dem Gericht grundsätzlich zustehenden Wahl zwischen den beiden Zwangsmitteln des § 888 ZPO die Haft solange nicht als Zwangsmittel zu verhängen, solange noch ein Zwangsgeld ausreichend erscheint, um den Willen des Schuldners zu beugen (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 888 Rdnr. 23; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 2. Aufl. Rdnr. 1087, jew. m.w.N.). Davon war im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn gegen die Schuldner war bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2000 jeweils ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft verhängt worden, ohne dass diese ihrer Verpflichtung aus dem Teilurteil nachgekommen wären. Das in der Folge mit Beschluss vom 23. September 2002 verhängte Zwangsgeld konnte ausweislich der Mitteilung des Gerichtsvollziehers nicht vollstreckt werden. Angesichts der sich aus dem Verhalten der Schuldner ergebenden Hartnäckigkeit erachtet der Senat die Vollstreckung der bereits mit Beschluss vom 23. September 2002 verhängten (Ersatz-)Zwangshaft und damit den Erlass eines Haftbefehles in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als unverhältnismäßig.

Der Erlass des Haftbefehles scheitert auch nicht etwa an der Erfüllung des titulierten Anspruches. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung (noch) notwendig ist (vgl. Senat JurBüro 1986, 1740 und ständig, etwa Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 3 W 278/99 -). Diese Prüfung, die im Verfahren nach § 888 ZPO vorzunehmen ist, schließt zwangsläufig auch die Frage ein, ob dem Schuldtitel bereits durch Leistung genügt ist (Zöller/Stöber aaO § 888 Rdnr. 11 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Rahmen der hier gemäß § 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO auf der Grundlage der §§ 904 - 913 ZPO vorzunehmenden Vollstreckung (vgl. Brox/Walker aaO Rdnr. 1090). In diesem Verfahren kann der Schuldner, der keinen Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 ZPO erhoben hat, die Einwendungen auch noch mit der Beschwerde gegen die Anordnung der Haft vorbringen (KG MDR 1963, 143; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 807, 808; OLG Stuttgart Rpfleger 1962, 25, 26; Zöller/Stöber aaO § 901 Rdnr. 14). Zu diesen Einwendungen zählt auch der Einwand der Erfüllung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2001 - 3 W 273/01 - zum Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), wobei hier dahinstehen kann, ob der Nachweis auch im Falle einer Vollstreckung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO gemäß § 775 Nm. 4 und 5 ZPO zu erfolgen hat. Vorliegend kommt die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruches bereits nach dem eigenen Vorbringen der Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Denn zum einen berufen sich diese selbst nicht darauf, den in Ziffer 1 a) des Teilanerkenntnisurteiles titulierten Auskunftsanspruch durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses erfüllt zu haben. Zum anderen stellt auch die "mittlerweile" erfolgte Beauftragung eines Gutachters mit der Erstellung der Wertgutachten gemäß Ziffer 1 b), c) und d) des Teilanerkenntnisurteiles keine Erfüllung dar. Denn danach ist die Vorlage des Gutachtens und nicht die - jederzeit widerrufbare - Auftragserteilung geschuldet.

Schließlich unterliegt auch die Dauer der angeordneten Haft im Hinblick auf die von den Schuldnern gezeigte Hartnäckigkeit bezüglich der Erfüllung des titulierten Anspruches der Gläubigerin keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat auf der Grundlage des geschätzten Interesses der Schuldner an der Aufhebung der Haft bemessen, §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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