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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 3 W 52/05
Rechtsgebiete: KostO, FGG
Vorschriften:
KostO § 154 | |
KostO § 156 Abs. 4 Satz 2 | |
KostO § 156 Abs. 4 Satz 3 | |
KostO § 156 Abs. 4 Satz 4 | |
FGG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 |
2. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Kostenberechnung eines Notars ist nicht deshalb unzulässig, weil sie von dem gesamten Spruchkörper des Beschwerdegerichts und nicht allein von dem Vorsitzenden getroffen worden ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 3 W 52/05
In dem Verfahren
betreffend die Festsetzung von Notarkosten,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die "außerordentliche Beschwerde" des Beteiligten zu 1) vom 10./11. Februar 2005 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2005 in der Fassung vom 17. Januar 2005
ohne mündliche Verhandlung
am 31. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
I. Die außerordentliche Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3000.-- € festgesetzt.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unstatthaft.
1. Dieser nach der früheren Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 109, 41, 43, 130, 97, 99; BayObLG FGPrax 1999, 160; Thüringer OLG FGPrax 2000, 251) in Ausnahmefällen gegebene Rechtsbehelf ist nach der Einfügung des § 29 a FGG (BGBl 2004, 3221) auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr statthaft. Nach dieser Vorschrift, die über die Verweisung in § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO auch vorliegend Anwendung findet, ist das Verfahren auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 FGG) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 FGG). Damit hat der Gesetzgeber für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine dem Zivilverfahren entsprechende Regelung (§ 321 a ZPO) geschaffen. Deshalb ist die vom Bundesgerichtshof (NJW 2002, 1577 = MDR 2002, 901) zum Zivilverfahren vertretene Auffassung (vgl. auch OLG Celle ZIP 2002, 2058; KG MDR 2002, 2086), wonach eine Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz der Eröffnung eines außerordentlichen Rechtsmittels zum übergeordneten Gericht vorzuziehen ist, auch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 3 W 99/04-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2003 -20 W 155/03, zitiert nach juris und BayObLG MDR 2003, 410; KG FGPrax 2005, 66, jeweils für die Zeit vor Inkrafttreten des § 29 a FGG). Das gebietet die mit der Einführung der dem § 321 a ZPO weitestgehend entsprechenden Vorschrift des § 29 a FGG zum Ausdruck gekommene Intention des Gesetzgebers, auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Abhilfeverfahren bzw. eine Möglichkeit der Selbstkorrektur der entscheidenden Instanz zu schaffen. Für den Fall, dass das angerufene Gericht dem Grundrechtsverstoß nicht abhilft, ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes allein die Verfassungsbeschwerde gegeben (vgl. BGH MDR 2002 aaO).
Auf dieser Grundlage ist eine außerordentliche Beschwerde wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren nicht statthaft, weshalb nur das Verfahren vor dem Landgericht fortgesetzt werden könnte (§ 29 a Abs. 1 FGG). Der Beteiligte zu 1) rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung ist auch unanfechtbar. Denn zum einen würde es den Prinzipien der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufe, wenn das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Anfechtung einer Zwischenentscheidung bereits über die Begründetheit der Beschwerde zu befinden hätte (vgl. BGH NJW 1993, 2040 und NJW-RR 1997, 1149; Senat, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 W 214/02 -; OLG Frankfurt aaO; Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, FG 15. Aufl. § 24 Rdnrn. 23, 24; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. § 156 KostO Rdnr. 32). Zum anderen hat das Landgericht die Beschwerde auch nicht gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO zugelassen.
2. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Vorschrift des § 29 a FGG - wie § 321 a ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2002, aaO) - über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei Gehörsverletzungen Anwendung findet, sondern auch bei Rügen, die die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte betreffen. Denn jedenfalls würden die von dem Beteiligten zu 1) weiter geltend gemachten Verfahrensverstöße die Zulassung des Rechtsbehelfes der außerordentlichen Beschwerde hier nicht rechtfertigen. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde kam unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht, nämlich in den Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzeswidrig" ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. etwa BGHZ aaO; BayObLG FGPrax 1999, aaO; Röhs/Wedewer, KostO § 156 Rdnr. 52 a). Die Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften allein reichte hierfür nicht aus. Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde hatte sich vielmehr auf "wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts" zu beschränken (vgl. BGHZ aaO; BayObLGZ 1995, 92, 93 und MittBayNot 2000, 136 = FGPrax 1999 aaO).
Ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit in vorstehend dargelegtem Sinn liegt hier nicht vor. Vielmehr hat die Kammer auf der Grundlage des § 156 Abs. 4 Satz 2 und 3 KostO entschieden. Nach § 156 Abs. 4 Satz 2 KostO haben Beschwerden zwar grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die gesamte Kammer anstelle des Vorsitzenden unter Zitierung des § 570 Abs. 3 ZPO entschieden hat, ist unschädlich. Denn § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO räumt dem Vorsitzenden lediglich die Befugnis ein, allein eine Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu treffen. Sie macht damit jedoch die von dem gesamten Spruchkörper getroffene Entscheidung nicht unzulässig und schon gar nicht greifbar gesetzwidrig (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Januar 2003 aaO). Zwar ist die in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Verweisung auf § 570 Abs. 3 ZPO fehlerhaft, da § 156 Abs. 4 KostO - wie bereits ausgeführt - für die Notarkostenbeschwerde eine eigene Regelung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung trifft.
Abgesehen von dem in § 570 Abs. 3 ZPO enthaltenen Zusatz, dass entweder das Gericht oder der Vorsitzende entscheiden kann, sind beide Vorschriften jedoch inhaltsgleich. Auch die von dem Beteiligten zu 1) darüber hinaus behaupteten Mängel der Entscheidung hätten die Zulassung der außerordentlichen Beschwerde nicht gerechtfertigt. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die Einstellungsentscheidung nicht begründet worden ist, bereits eine greifbare Gesetzeswidrigkeit hätte darstellen können. Denn dieser Mangel ist jedenfalls durch den Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2005 geheilt. Dort hat die Kammer dargetan, dass sie die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 ihre Passivlegitimation bestritten hat. Auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nicht greifbar gesetzeswidrig, da das Gesetz solche Einstellungen sowohl ohne als auch gegen Sicherheitsleistung vorsieht.
3. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist entbehrlich, weil der Senat niemand außer dem Beteiligten zu 1) an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Die Wertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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