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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: 3 W 56/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 41 Satz 2
FGG § 13 a Abs. 2
1. In Fällen, in denen das Beschwerdegericht den Beschluss der Vorinstanz aufhebt und die Sache an das Amtsgericht zurückverweist, hat eine Entscheidung über die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben. Die Entscheidung hierüber ist der wieder mit der Sache befassten Vorinstanz zu überlassen.

2. Bei der Entscheidung über eine Kostenerstattung nach §- 13 a Abs. 2 FGG ist die Notwendigkeit der Aufwendungen grundsätzlich nicht zu prüfen. Bezieht das Gericht diesen Aspekt jedoch in seine Entscheidung ein, so ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren daran gebunden.

3. Im Betreuungsverfahren ergibt sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in der Regel bereits aus der Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 56/03

In dem Verfahren

betreffend die mit den Wirkungskreisen der Vermögenssorge einschließlich eines Einwilligungsvorbehaltes, der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge angeordneten Betreuung für T..... R...... geb. am............

hier: Kostenentscheidung betreffend die Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Betroffenen,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die als sofortige weitere Beschwerde zu wertende Eingabe der Betroffenen vom 14./17. März 2003 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 12. März 2003 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Februar 2003

ohne mündliche Verhandlung

am 4. April 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das Landgericht in Ziffer 2.) des Tenors über die Erstattung außergerichtlicher Kosten entschieden hat.

Insoweit wird die Sache an das Amtsgericht Koblenz zurückverwiesen, das sowohl über die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen im Verfahren der Erstbeschwerde als auch der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden haben wird.

II. Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 300,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist gemäß §§ 29 Abs. 4, 27 Abs. 2, 20 a Abs. 1 Satz 2, 13 a Abs. 2 FGG statthaft. Nach diesen Vorschriften ist eine Entscheidung auch anfechtbar, wenn - wie hier - eine Kostenerstattung abgelehnt wurde (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG 15. Aufl. § 20 a Rdnr. 7a). Das Rechtsmittel ist auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 29 Abs. 1 Satz 2, 20 a Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 FGG. Auch der in § 20 a Abs. 1 Satz 2 FGG vorausgesetzte Beschwerdewert in Höhe von 100,- € ist erreicht. Für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren wird gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr in Höhe von 5/10 bis 10/10 geschuldet, zu der regelmäßig Postgebühren und Umsatzsteuer hinzuzurechnen sind (vgl. BGH NJW 1969, 932, 933; Senat, Beschluss vom 23. März 1999 - 3 W35/99 -; BayObLGZ 1990, 350, 351; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 61 Rdnr. 2; Keidel/Zimmermann aaO Rdnr. 10 vor § 13 a). Auf der Grundlage des im Betreuungsverfahren gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO regelmäßig auf 3.000,- € festzusetzenden Wertes des Beschwerdegegenstandes ist der Beschwerdewert selbst unter Zugrundelegung lediglich einer halben Gebühr erreicht (vgl. zur Höhe der grundsätzlich anzusetzenden Gebühr: Keidel/Zimmermann aaO § 20 a Rdnr. 12 m.w.N.).

II.

In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde zum Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG), soweit es eine Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen getroffen hat. Denn in Fällen, in denen das Beschwerdegericht - wie hier - den Beschluss der Vorinstanz aufhebt und die Sache an das Amtsgericht zurückverweist, hat eine Entscheidung über die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben. Diese ist der wieder mit der Sache befassten Vorinstanz zu überlassen (vgl. BayObLGZ 1960, 254, 261; BayObLG, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 1Z BR 135/00 -; vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 823; Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 36).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Erstbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des § 13 a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. FGG zu treffen haben wird. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht in Betreuungssachen die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908 i BGB als ungerechtfertigt aufgehoben wird. Ungerechtfertigt in diesem Sinne ist eine Maßnahme, wenn sie von Anfang an unbegründet war und deshalb nicht hätte ergehen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2003 -3 W 144/02 -; OLG Karlsruhe FamRZ 1997,1547, 1548; BT-Drucks. 11/4528, 95; Bauer in HK-Bur, Betreuungs- und Unterbringungsrecht § 13 a Rdnr. 36; Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 51 b).

Bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Die vom Landgericht aufgehobene Entscheidung des Amtsgerichts war verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb ungerechtfertigt im Sinne des § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2003 aaO). Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Kostenerstattung nicht zu prüfen, welche Aufwendungen zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Hierüber entscheidet der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen (Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnrn. 57, 51 e; Hoffmann in HK-Bur aaO § 13 a Rdnr. 44). Bezieht das Gericht diesen Aspekt jedoch in seine Entscheidung ein, so ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren daran gebunden (Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 57). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, im vorliegenden Fall habe es der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht bedurft, weil das Beschwerdeverfahren in der Sache Erfolg gehabt habe. Das überzeugt nicht. Denn zum einen war der Erfolg der Beschwerde für die Betroffene zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht absehbar. Zum anderen erfolgt die Aufhebung einer von Anfang an ungerechtfertigten Betreuungsmaßnahme im Sinne des § 13 a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. FGG in der Regel auf eine erfolgreiche Beschwerde. Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Betreuungsverfahren in der Regel bereits aus der Bedeutung eines Betreuungsverfahrens für den Betroffenen ergibt (vgl. Hoffmann in HK-Bur aaO § 13a Rdnr. 43; Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 51 e). Für den vorliegenden Fall ergab sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in besonderem Maße auch aus der Tatsache, dass über die von der Betroffenen selbst bereits mit Schreiben vom 14. August 2000 gegen die Anordnung der Betreuung eingelegte Beschwerde bis zum 11. Februar 2003 nicht entschieden worden war, obwohl sie jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf der Durchführung des Beschwerdeverfahrens beharrt hatte.

II.

Das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO.

Die Entscheidung über eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist ebenfalls dem Amtsgericht vorzubehalten, das diese Entscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffen haben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2003 aaO; OLG Hamm aaO; Keidel/Zimmermann aaO § 13a Rdnr. 39).

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO auf der Grundlage des Kosteninteresses der Betroffenen bestimmt.

Ende der Entscheidung

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