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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 3 W 59/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1908 d Abs. 1 | |
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 1904 Abs. 1 | |
BGB § 1904 Abs. 2 | |
BGB § 1906 Abs. 5 Satz 1 |
Ungeachtet der Frage, ob das Formerfordernis gemäß §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB sich nur auf die in diesen Vorschriften angeführten risikoreichen ärztlichen Maßnahmen bzw. Freiheitsentziehungen erstreckt, unterliegt eine allgemein mit dem Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit" angeordnete Betreuung jedenfalls dann keiner Beanstandung, wenn die bevollmächtigte Person zugleich als Betreuer eingesetzt wird.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 59/02
In dem Verfahren
hier: Aufhebung der Betreuung,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, Cierniak und Jenet auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12. März 2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Februar 2002
ohne mündliche Verhandlung
am 29. April 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Das Vormundschaftsgericht hat für den Betroffenen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit" angeordnet und dessen Ehefrau zur Betreuerin bestellt. Diese hat unter Hinweis auf die ihr vom Betroffenen mit notarieller Urkunde vom 27. März 1996 erteilte Vollmacht beantragt, die Betreuung aufzuheben. In der Urkunde bevollmächtigten sich die Eheleute u.a. gegenseitig zur Vertretung in allen gesetzlich zulässigen Fällen gegenüber Gerichten, Behörden, Privaten, Banken und Sparkassen. Weiter heißt es: "Die Vollmacht umfasst auch alle Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte und Tathandlungen, die einem Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff BGB obliegen". Darüber hinaus soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, Auskünfte über den Gesundheitszustand bei den insoweit von der Schweigepflicht entbundenen Ärzten einzuholen.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Betreuerin ist ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Landgerichts lässt die notariell erteilte Vollmacht die Notwendigkeit einer Betreuung nicht entfallen, weil die Vollmacht nicht hinreichend bestimmt sei und daher nicht Grundlage für die Wahrnehmung höchstpersönlicher Angelegenheiten des Betroffenen durch seine Ehefrau sein könne. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuerin, mit der sie ihr Ziel - Aufhebung der Betreuung - weiterverfolgt.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Dahinstehen kann, ob gegen die Ablehnung der Aufhebung einer Betreuung die einfache oder sofortige Beschwerde gegeben ist (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1993, 602; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG 9. Aufl. § 69 i Rdnr. 16 einerseits, MünchKomm/Schwab, BGB 4. Aufl. § 1908 d Rdnr. 6; HK-BUR/Rink § 1908 d Rdnr. 12 andererseits). Denn hier ist die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Lauf gesetzte Frist jedenfalls gewahrt. Die Beschwerdeberechtigung der Betreuerin folgt bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
2. In der Sache führt das Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
a) Zunächst bestehen gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde - die vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Kahl, FG 14. Aufl. § 27 Rdnr. 15) - keine Bedenken.
aa) Zwar wäre hier eine etwaige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Gleichwohl bedarf die bereits angesprochene Frage eines befristeten Rechtsmittels auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn im Fall der sofortigen Beschwerde hätte der Betreuerin im Hinblick auf die dann unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch das Vormundschaftsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen (vgl. Keidel/Kahl aaO § 22 Rdnr. 23).
bb) Hinsichtlich ihrer Beschwerdeberechtigung kann offen bleiben, ob die Betreuerin insoweit auf die ihr erteilten Vollmachten verweisen kann (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1996, 968,969). Die Beschwerdebefugnis ist jedenfalls aus § 69 i Abs. 3 i.V.m. § 69 g Abs. 1 FGG herzuleiten, da die Betreuerin als Ehefrau des Betroffenen dem dort aufgezählten Personenkreis angehört (BayObLG aaO).
b) Auch in der Sache weist die Ablehnung der Betreuungsaufhebung durch die Vorinstanz keinen Rechtsfehler auf. Gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung von Anfang an gefehlt haben (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 61. Aufl. § 1908 d Rdnr. 2). Hier haben jedoch Amts- und Landgericht zu Recht entschieden, dass die bereits 1996 erteilte notarielle Vollmacht die Anordnung der Betreuung für den Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge nicht gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich macht. Die Vollmacht wird den Voraussetzungen der §§ 1904 Abs. 2 Satz 2 und 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht gerecht; aus ihr lässt sich deshalb jedenfalls keine Befugnis für die Wahrnehmung der dort geregelten höchstpersönlichen Angelegenheiten des Betroffenen durch seine Ehefrau als Bevollmächtigte herleiten.
aa) § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass eine Betreuungsanordnung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfe ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Betreuung ist daher subsidiär, das heißt sie ist nachrangig gegenüber Selbsthilfemöglichkeiten, durch deren Wahrnehmung der Betreuungsbedarf auf andere Weise befriedigt wird oder befriedigt werden kann. Eine Betreuungsanordnung kommt danach nicht in Betracht, wenn und soweit eine ausreichende und wirksame Bevollmächtigung vorliegt (vgl. etwa Perau MittRhNotK 1996, 285, 292; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1896 Rdnr. 11).
bb) In derzeit bis zum In-Kraft-Treten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 war jedoch in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob auch der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden kann, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in den Lage ist, die Einwilligung in ärztliche Heileingriffe wirksam zu erteilen.
Zum Teil wurde dies für unzulässig erachtet, weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handele, welches nicht aufgrund Bevollmächtigung durch andere Personen ausgeübt werden könne. Nach anderen Auffassungen ist auch in Gesundheitsangelegenheiten die rechtsgeschäftliche Vertretung bejaht worden (vgl. zusammenfassend Perau aaO 292; Baumann MittRhNotK 1998, 1, 4; Müller DNotZ 1999, 107, 118; HK-BUR/Bauer § 1896 Rdnr. 203 ff jew. m.w.N. zu Literatur und Rechtsprechung). Der Gesetzgeber hat diese Streitfrage zum Anlass genommen, mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz klarzustellen, dass sich der Umfang von Vollmachten auf höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Aufenthaltsbestimmung und die ärztliche Heilbehandlung beziehen kann (vgl. BT-Drucksache 13/7158, S. 34; LG Hamburg DNotZ 2000, 220, 221; Walter, FamRZ 1999, 686, 687 f; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. § 1896 Rdnr. 85; Staudinger/Bienwald (1999) § 1904 Rdnr. 11; HK-BUR/Bauer Rdnr. 207 a; Bauer/Rink, BtPrax 1996, 130, 134).
cc) Gemäß §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB sind jedoch die genannten Angelegenheiten (ärztliche Eingriffe und freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen) in der schriftlich abzufassenden Vollmacht ausdrücklich aufzuführen. Damit soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass Vorsorgevollmachten in höchstpersönlichen Angelegenheit nicht voreilig erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 48; Walter aaO 690 f; Müller aaO 110).
dd) Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden; zunächst erweist sich die erteilte notarielle Vollmacht ihrem Inhalt nach für die Bereiche der §§ 1904, 1906 BGB als nicht hinreichend konkretisiert.
(1) Soweit die notarielle Urkunde bestimmt, die Vollmacht umfasse alle Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte und Tathandlungen, die einem Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff BGB obliegen, wird dies den in §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB vorausgesetzten Anforderungen in keiner Weise gerecht. Es fehlt auch ansonsten an jeglicher Konkretisierung der dort beschriebenen Maßnahmen. Hierauf kann nach dem Wortlaut des Gesetzes und der bereits erwähnten Begründung des Gesetzgebers - Sicherstellung, dass Vorsorgevollmachten in höchstpersönlichen Angelegenheit nicht voreilig erteilt werden - nicht verzichtet werden (vgl. Müller aaO 113; Münch-Komm/Schwab § 1904 Rdnr. 62). Auf das im Erstbeschwerdeverfahren - durch Vernehmung des Notars und weiterer Zeugen - unter Beweis gestellte Vorbringen zum Umfang der Vollmacht kommt es schon deshalb nicht an, weil in §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB jeweils Schriftlichkeit vorausgesetzt ist.
(2) Unerheblich ist des Weiteren, dass der Betroffene die hier zur Beurteilung stehende Vorsorgevollmacht bereits vor In-Kraft-Treten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes erteilt hat. Abgesehen davon, dass damals - wie bereits ausgeführt - die Zulässigkeit einer Bevollmächtigung im Bereich der Gesundheitsfürsorge zweifelhaft war, insbesondere von der Rechtssprechung immer schon eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit gefordert wurde (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1417; LG Krefeld, MittRhNotK 1998, 17, insoweit bestätigt durch OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 904), kommt es auch nach Auffassung des Senats nicht auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an, sondern auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 Rdnr. 3; a. A. Münch-Komm/Schwab aaO § 1904 Rdnr. 64). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtslage ist der Zeitpunkt, zu dem sich der Bevollmächtigte auf seine Berechtigung beruft. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BGH beim Wechsel der Gesetzgebung hinweist (vgl. Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 22), gibt es hier keinen Grund, dem Betroffenen die beschriebene - aus der Neufassung des Gesetzes abzuleitende - Schutzfunktion vorzuenthalten. Insbesondere greift mit Blick auf die frühere Rechtsprechung und Literaturmeinungen auch nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein.
c) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Betreuung allgemein mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge angeordnet worden ist. Eine Einschränkung auf die Bereich der §§ 1904, 1906 BGB war nicht geboten. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich das Formerfordernis gemäß §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB nur auf die in diesen Vorschriften angeführten risikoreichen ärztlichen Maßnahmen bzw. Freiheitsentziehungen erstreckt (vgl. LG Düsseldorf MDR 2000, 646; Bienwald aaO § 1904 Rdnr. 3; Staudinger (Bienwald) aaO § 1904 Rdnr. 79 f; Erman/Holzhauser, BGB 10. Aufl. § 1896 Rdnr. 44) oder ob der Umfang der Bevollmächtigung darüber hinaus bei allen höchstpersönlichen Angelegenheiten eines Betreuten konkretisiert sein muss, um die gerichtliche Betreuungsanordnung zu erübrigen (vgl. LG Hamburg DNotZ 2000, 220 f). Für die zuletzt genannte Ansicht könnte der Wortlaut des § 1904 Abs. 2 Satz 2 BGB sprechen, wonach nur auf die in Abs. 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich hinzuweisen ist, nicht jedoch weitergehend auf die besonderen Gefahrensituationen (vgl. Palandt/Diederichsen aaO § 1904 Rdnr. 7; MünchKomm/Schwab aaO § 1904 Rdnr. 61; Müller aaO 112). Allerdings ist der Gesetzgeber nicht dem Vorschlag von Bauer/Rink (BtPrax 1996, 130, 134) gefolgt, die Vollmacht und ihre Einschränkungen im allgemeinen Teil zu regeln. Vielmehr ist es bei der Regelung im Zusammenhang mit den besonders einschneidenden Maßnahmen der §§ 1904, 1906 BGB geblieben. Wenn danach anzunehmen ist, dass durch einen Formmangel die Gültigkeit der Vollmacht im Übrigen nicht berührt wird (vgl. Bienwald aaO § 1904 Rdnr. 3; Staudinger (Bienwald) aaO § 1904 Rdnr. 80; Walter aaO 691, 693), bestehen gleichwohl keine Bedenken, die Betreuung auf alle Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge zu erstrecken. Denn die Bevollmächtigte ist hier zugleich als Betreuerin eingesetzt. Durch ihre Betreuerbestellung für den gesamten Bereich der Gesundheitsfürsorge wird die erteilte Vollmacht in jeder Hinsicht von der Rechtsmacht als Betreuerin überlagert (vgl. Erman/Holzhauser aaO § 1896 Rdnr. 45). Soweit deren Maßnahmen einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen (§§ 1904 Abs. 1, 1906 Abs. 1 und 4), wäre eine solche auch bei ordnungsgemäßer Bevollmächtigung im Sinne der §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB erforderlich gewesen. Bringt demzufolge die uneingeschränkte Betreuungsanordnung für den Bereich Gesundheitsfürsorge keine weitergehenden Nachteile mit sich, ist eine Abgrenzung zu einem etwaigen für die Vollmacht verbleibenden Teilbereich nicht veranlasst.
III.
Die Entscheidung des Senats ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betreuerin das Rechtsmittel auch im Interesse des Betroffenen eingelegt hat.
Den Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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