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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 3 W 6/00
Rechtsgebiete: ZPO, WEG


Vorschriften:

ZPO § 568 Abs. 2
ZPO § 341
ZPO § 339 Abs. 1
ZPO § 233 ff.
WEG § 46 a Abs. 3 Satz 2
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 22 Abs. 2
Versäumnis der Einspruchsfrist gegen Vollstreckungsbescheid im Wohnungseigentumsverfahren

ZPO §§ 568 Abs. 2, 341, 339 Abs. 1, 233 ff.; WEG §§ 46 a Abs. 3 Satz 2, 45 Abs. 1, 22 Abs. 2

1. Hat das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und hat das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, so findet die sofortige weitere Beschwerde statt.

2. Zwar indiziert allein die. Unaufklärkeit des Abhandenkommens der Mitteilung über eine Niederlegung noch keine mangelnde Sorgfalt des Empfängers. Eine Wiedereinsetzung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers nur solche Ursachen für die Fristversäumnis verbleiben, die er sich als Verschulden zurechnen lassen muss.


3 W 6/00 2 T 649/99 Landgericht Koblenz 2 UF II 44/99 - WEG Amtsgericht Sinzig

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumssache

wegen Wohngeldrückständen,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15./16. Dezember 1999 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 7. Dezember 1999 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. November 1999, ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 7 513,24 DM festgesetzt.

Gründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Der Umstand, dass es sich um ein Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids handelt, steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Insbesondere findet die Vorschrift des § 568 Abs. 2 ZPO keine Anwendung. Hat - wie vorliegend - das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß §§ 46 a Abs. 3 Satz 2 WEG, 341 ZPO als unzulässig verworfen, so findet dagegen die sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdeverfahren richtet sich aber nicht nach der Zivilprozessordnung. Vielmehr ist gemäß § 46 a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 WEG die Vorschrift des § 45 Abs. 1 WEG anzuwenden. Diese eröffnet - wie auch sonst im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist auch im übrigen förmlich nicht zu beanstanden, §§ 45 Abs. 1 WEG, 43 Abs. 1 Nr. l WEG, 29 Abs. 1, 2 und 4, 27, 22 Abs. 1 FGG.

2. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

Die Vorinstanzen haben den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 21. Januar 1999 mit Recht für unzulässig erachtet.

a. Der Vollstreckungsbescheid vom 21. Januar 1999 ist der Beteiligten zu 1) am 25. Januar 1999 zugestellt worden. Ihr Einspruch ist erst am 8. März 1999 beim Amtsgericht Mayen eingegangen. Die Beteiligte zu 1) hat somit die gemäß §§ 46 a Abs. 3 Satz 2 WEG, 339 Abs. 1 ZPO zu wahrende zweiwöchige Einspruchsfrist nicht eingehalten.

b. Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen der Beteiligten zu 1) auch die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Dabei kann dahinstehen, ob für die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bei einem Vollstreckungsbescheid im Wohnungseigentumsverfahren die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO heranzuziehen sind oder ob die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FGG entsprechende Anwendung findet. Sowohl § 233 ZPO als auch § 22 Abs. 2 FGG setzen eine unverschuldete Fristversäumnis voraus. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Falle.

Der Einwand der Beteiligten zu 1), die von ihr herangezogenen Gründe dafür, warum sie keine Kenntnis von dem Benachrichtigungsschein über die Niederlegung erhalten habe, seien letztlich nicht zwingend, ist nicht geeignet, ihr Verschulden an der Fristversäumnis in Frage zu stellen. Zwar indiziert allein die Unaufklärbarkeit des Abhandenkommens der Mitteilung über eine Niederlegung noch keine mangelnde Sorgfalt des Empfängers (vgl. BGH NJW 1994, 2898). Im hier zu entscheidenden Falle sind aber nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) nur solche Ursachen für die Fristversäumnis denkbar, die sie sich als Verschulden zurechnen lassen muss.

Soweit die Beteiligte zu 1) in Erwägung zieht, sie habe den Benachrichtigungsschein möglicherweise zusammen mit Werbesendungen weggeworfen, spricht gerade dies für mangelnde Sorgfalt beim Durchsehen und Sortieren ihrer Post (vgl. dazu auch BayObLG FamRZ 1990, 428, 429; OLG München MDR 1994, 410; LAG Köln MDR 1994, 1245). Allein das Lebensalter der Beteiligten zu 1) und ihre erst während des zweiten Rechtszuges bemerkte Einschränkung der Sehkraft auf einem Auge ändern daran nichts. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Benachrichtigungsschein tatsächlich in eine gleichzeitig entnommene Werbesendung hineingerutscht sein könnte, hat die Beteiligte zu 1) im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht.

Als weitere Möglichkeit zieht es die Beteiligte zu 1) in Erwägung, der Postbote habe ihren Briefkasten nicht erreichen können, weil die Gittertür an ihrem Hause geschlossen gewesen sei und habe deshalb den Benachrichtigungsschein auf den Boden des Hauseingangs hinter der Gittertür gelegt. Eine darin bestehende Ursache der Fristversäumnis wäre aber ebenfalls von der Beteiligten zu 1) verschuldet. Die Beteiligte zu 1) hat selbst vorgetragen, auf die genannte Weise sei ihr schon manches weggekommen. Gerade dies hätte ihr aber Anlass sein müssen, für die jederzeitige Erreichbarkeit ihres Briefkastens Sorge zu tragen (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1995, 72, 73 m.w.N.). Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beteiligte zu 1) dafür genügende Anstrengungen unternommen hat. Soweit sie sich auf den vor dem Amtsgericht Sinzig - 10 C 471/96 mit ihren Mietern geschlossenen Vergleich vom 22. August 1996 bezieht, reicht dies zur Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens nicht aus. Nach dem Inhalt des Vergleichs haben sich die Parteien des damaligen Rechtsstreits nur darüber geeinigt, die Gittertür zwischen 19.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens verschlossen zu halten. Daraus folgt aber nicht, dass umgekehrt eine dauernde Offenhaltung während der sonstigen Tageszeiten hätte tituliert werden sollen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Vergleich vom 22. August 1996 keine Bedeutung beigemessen hat.

Die nach ihrem eigenen Vorbringen verbleibenden, ihr zum Verschulden gereichenden Möglichkeiten einer Fristversäumnis hätte die Beteiligte zu 1) ausräumen müssen. Da sie dies nicht getan hat, haben die Vorinstanzen ihr die begehrte Wiedereinsetzung mit Recht versagt.

3. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergeht gemäß § 47 Satz 1 WEG. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen i.S.v. 47 Satz 2 WEG entspricht nicht der Billigkeit.

Den Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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