Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 3 W 72/01
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 5 Nr. 1
EuGVÜ Art. 31
EuGVÜ Art. 46 Nr. 1
EuGVÜ Art. 47 Nr. 1
Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)

Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof vom 26. Mai 1989 (3. Beitrittsübereinkommen) Art. 29.

1. Zur Bestimmung des Erfüllungsortes nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten portugiesischen Gerichts.

2. Aus dem Umstand, dass das ausländische Berufungsgericht über ein Rechtsmittel des Verpflichteten entschieden hat, kann geschlossen werden, dass eine Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung stattgefunden hat (Anschluss an OLG Hamburg IPRspr. 1994 Nr. 167).

3. Der Berechtigte kann in mehreren Mitgliedsstaaten des EuGVÜ gleichzeitig gegen den Verpflichteten vorgehen; das gilt auch dann, wenn der Verpflichtete im Zweitstaat kein Einkommen und kein Vermögen hat.

4. Der ausländische Titel kann hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs im Exequaturverfahren näher konkretisiert werden; ggf. ist von dem spätesten Zeitpunkt auszugehen, von dem ab die genannten Zinsen zu zahlen sind.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 72/01

In dem Verfahren

wegen Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die Beschwerde der Verpflichteten vom 12./21. März 2001 gegen den ihr am 23. Februar 2001 zugestellten Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Februar 2001 ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 11% Zinsen aus 4.557.000,00 portugiesischen Escudos seit dem 11. April 1992, 11% Zinsen aus 2.278.500,00 portugiesischen Escudos seit dem 9. Mai 1992 und 15% Zinsen aus 218.515,00 portugiesischen Escudos seit dem 9. Februar 1993 zu zahlen sind.

2. Der angefochtene Beschluss wird in Ziff. 2 des Tenors dahin klargestellt, dass sich die Anordnung, die Vollstreckungsklausel zu erteilen, allein auf das Urteil des Kreisgerichts Portimao vom 8. Januar 1999 bezieht.

3. Die Verpflichtete hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 70.000,- DM festgesetzt.

Der Wert der Beschwer der Verpflichteten übersteigt 60.000,- DM.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines von einem portugiesischen Gericht erlassenen Urteils.

Die Berechtigte, eine portugiesische Sociedade por Quotas (Limitada) mit Sitz in Portugal, erwirkte gegen die Verpflichtete ein Urteil des Kreisgerichts Portimao vom 8. Januar 1999 (Geschäftsmänner 280/92). Damit wurde diese verurteilt, an die Berechtigte Werklohn für Bauarbeiten in Höhe von 4.557.000,00 portugiesischen Escudos nebst Zinsen seit dem "Ende der ersten Aprilwoche 1992" und weiteren 2.278.500,00 portugiesischen Escudos nebst Zinsen ab "Ende der ersten Maiwoche 1992" zu zahlen. Weiterhin wurde sie verurteilt, (insgesamt) 218.515,00 portugiesische Escudos nebst 15 % Zinsen "seit der Zustellung der Klage" zu zahlen. Diese Entscheidung ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts Evora, 3. Sektion, vom 23. März 2000 (Geschäftsnummer 742/99) bestätigt worden und ausweislich der Bescheinigung des stellvertretenden Gerichtsschreibers des Oberlandesgerichts vom 22. September 2000 in Rechtskraft erwachsen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Übersetzungen der vorbezeichneten Schriftstücke verwiesen (Bl. 34 ff., 47 ff., 65 d.A.). Die Verpflichtete hatte sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages als auch bei Erhebung der Klage vor dem Kreisgericht Portimao ihren Wohnsitz in Deutschland.

Auf Antrag der Berechtigten hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz mit Beschluss vom 19. Februar 2001 angeordnet, dass die "genannten ausländischen Entscheidungen" mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen seien. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat daraufhin am 22. Februar 2001 die Vollstreckungsklausel erteilt.

Mit Schreiben vom 12. März 2001, das am 21. März 2001 bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen ist, hat die Verpflichtete gegen den ihr am 23. Februar 2001 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die den Forderungen zugrunde liegenden Arbeiten der Berechtigten an ihrem Haus in Lagos unfachmännisch ausgeführt worden seien, so dass sie die letzten vereinbarten Raten des Werklohns zurückbehalten habe. Im Übrigen hätten ihr ihre Tochter und deren Ehemann die Übernahme der Schulden gegenüber der Berechtigten zugesichert. Diese vollstrecke zudem in Portugal in das bebaute Grundstück. Sie habe dort bereits eine Absicherung ihrer Ansprüche im Grundbuch erreicht, so dass eine Vollstreckung in Deutschland derzeit rechtsmissbräuchlich sei. Insoweit hat die Verpflichtete mit Schriftsatz vom 24. September 2001 einen Auszug aus dem Grundstücksregister (Registo Predial) nebst Bescheinigung des Notars C vom 12. September 2001 vorgelegt; hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 102 ff. d.A.). Schließlich beantragt die Verpflichtete, "die Angelegenheit" auszusetzen, die "Vollstreckungen" einzustellen, die Pfändung ihres Kontos aufzuheben und "die Banken" entsprechend zu informieren.

Die Berechtigte begehrt nunmehr insoweit, als das Kreisgericht Portimao den Beginn der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage festgelegt hat, Zinsen erst seit dem 1. Januar 1993. Im Übrigen beantragt sie, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt dem tatsächlichen Vorbringen der Verpflichteten nicht ausdrücklich entgegen; sie hält die Einwendungen, soweit diese nicht bereits im Klauselerteilungsverfahren unstatthaft seien, für unerheblich. Im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Anknüpfungspunkte für die internationale Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte und den Zeitpunkt der Vorladung der Verpflichteten hat sie eine Stellungnahme ihres früheren Bevollmächtigten vom 22. August 2001 (Bl. 84 ff. d.A.) nebst Übersetzung vom 26. August 2001 (Bl. 75 ff. d.A.) zu den Akten gereicht, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Die Artikel 33 Abs. 1, 41 und 774 des portugiesischen Zivilgesetzbuches vom 25. November 1966 (Codigo Civil, im folgenden: CC) lauten in deutscher Übersetzung wie folgt:

Art. 33 (Kollektivpersonen)

1. Die Kollektivperson hat als Personalstatut das Gesetz des Staates, in welchem sich der hauptsächliche und wirkliche Sitz ihrer Verwaltung befindet.

.....

Art. 41 (Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften)

1. Die Schuldverhältnisse aus einem Rechtsgeschäft werden ebenso wie dessen eigentliche Substanz durch das Gesetz geregelt, welches die Beteiligten bezeichnet oder im Auge gehabt haben.

2. Die Bezeichnung oder Bezugnahme der Parteien kann aber nur auf ein Gesetz fallen, dessen Anwendbarkeit einem redlichen Interesse der Erklärenden entspricht oder mit einem der im Bereich des Internationalen Privatrechts beachtenswerten Elemente des Rechtsgeschäfts in Verbindung steht.

Art. 774 (Finanzielle Verpflichtungen)

Wenn die Verpflichtung eine bestimmte Menge Geldes zum Gegenstand hat, muss die Bezahlung am Wohnsitz des Gläubigers zum Zeitpunkt der Erfüllung erfolgen.

Art. 13 Abs. 2 des portugiesischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1987 (im folgenden: pGVG) enthält folgende Regelung:

Die Voraussetzungen, von denen die internationale Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte abhängt, werden durch das Prozessrecht bestimmt.

Die Artikel 61, 65 und 74 der portugiesischen Zivilprozessordnung vom 28. Dezember 1961 (Código de Processo civil, im folgenden CC) lauten in der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

Art. 61

Die portugiesischen Gerichte sind international zuständig, wenn einer der in Artikel 65 erwähnten Umstände zutrifft.

Art. 65 (Gründe für die Zuweisung der internationalen Zuständigkeit)

1. Die internationale Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte hängt vom Eintreten eines der folgenden Umstände ab:

a) Die Klage muss in Portugal gemäß den vom portugiesischen Recht über die örtliche Zuständigkeit aufgestellten Regeln erhoben sein;

.....

Art. 74 (Zuständigkeit für die Erfüllung eines Schuldverhältnisses)

1. Die Klage, die zum Zwecke geführt wird, die Erfüllung einer Verpflichtung oder die Entschädigung wegen Nichterfüllung einzuklagen, wird im Gericht des Ortes eingereicht, wo, per Gesetz oder schriftlicher Vereinbarung, die entsprechende Verpflichtung eingelöst werden sollte.

.....

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde unterliegt keinen Bedenken. Das Rechtsmittel ist nach Art. 36 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ, BGBl. 1972 II S. 773; jetzt in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II S. 1411) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a, 11 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) statthaft; denn das Erstgericht hat seine Entscheidung auf Art. 31 ff. EuGVÜ i.V.m. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 3 ff. AVAG in der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Fassung gestützt. Im Beschwerdeverfahren ist das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz allerdings in seiner neuen Fassung anzuwenden, da es keine Übergangsvorschriften enthält (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. Einl. Rdnr. 104). Das Rechtsmittel ist rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ, § 11 Abs. 3 AVAG eingelegt worden und entspricht der in § 11 Abs. 1 AVAG bestimmten Form.

2. In der Sache bleibt die Beschwerde im Wesentlichen ohne Erfolg.

Der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat das Urteil des Kreisgerichts Portimao vom 8. Januar 1999, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Evora vom 23. März 2000, zu Recht für vollstreckbar erklärt, Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 EuGVÜ, §§ 3, 8 AVAG.

a) Der Titel III des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 25 ff. EuGVÜ) ist auf den gegebenen Fall anwendbar.

aa) Allerdings folgt die Anwendbarkeit nicht aus Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof vom 26. Mai 1989 (BGBl. 1994 II S. 518; im folgenden: drittes Beitrittsübereinkommen). Danach ist das EuGVÜ (im Verhältnis zu den genannten Mitgliedstaaten) grundsätzlich nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem das dritte Beitrittsübereinkommen im Ursprungsstaat und im ersuchten Staat in Kraft getreten ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 6. Aufl. Art. 54 Rdnr. 1 bis 3, 6). Dies ist hier nicht der Fall: Das dritte Beitrittsübereinkommen ist in Portugal am 1. Juli 1992 und in Deutschland am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten (BGBl. 1994 II S. 3707). Die Klage vor dem Kreisgericht Portimao ist jedoch vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Deutschland erhoben worden. Denn das Geschäftszeichen des Gerichts stammt aus dem Jahr 1992 und nach der - unbestritten gebliebenen - Stellungnahme des früheren Bevollmächtigten der Berechtigten ist die Klageerwiderung der Verpflichteten am 9. Februar 1993 bei Gericht eingegangen.

bb) Die Anwendbarkeit des Titels III des EuGVÜ folgt jedoch aus Art. 29 Abs. 2 des dritten Beitrittsübereinkommens. Danach sind die Art. 25 ff. EuGVÜ auch auf solche Entscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des dritten Beitrittsübereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, vorausgesetzt, dass das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Brüsseler Übereinkommens (Art. 2 bis 24 EuGVÜ) übereinstimmen (vgl. auch Schlosser, EuGVÜ Art. 54 Rdnr. 8). Sowohl das Urteil des Kreisgerichts Portimao als auch dasjenige des Oberlandesgerichts Evora sind nach dem Inkrafttreten des dritten Beitrittsübereinkommens ergangen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des EuGVÜ ist hier demnach, ob die portugiesischen Gerichte nach Maßgabe des Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVÜ für die Entscheidung des Streitfalls international zuständig waren; dies ist entgegen dem grundsätzlichen Nachprüfungsverbot der Art. 34 Abs. 2, 28 Abs. 3 EuGVÜ im Klauselerteilungsverfahren festzustellen (vgl. BGH IPRspr. 1979 Nr. 196; OLG München NJW 1975, 504 mit Anm. Geimer S. 1086, 1087; OLG Frankfurt RIW 1976, 107; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 54 EuGVÜ Rdnr. 2; Kropholler aaO Art. 54 EuGVÜ Rdnr. 7; MüKo/Gottwald, ZPO 2. Aufl. Art. 54 EuGVÜ Rdnr. 5, 7). Einer Anwendung des Art. 5 EuGVÜ steht Art. 14 Abs. 2 EuGVÜ nicht entgegen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Verbrauchersache i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ (vgl. Kartzke ZfBR 1994, 1, 2) schließen lassen, ergeben sich nicht aus den vorgelegten Urteilen und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Ein solcher Sachverhalt liegt darüber hinaus auch nicht nahe, zumal die Verpflichtete im Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags (30. Oktober 1991) ihren Wohnsitz in Kandel in Deutschland hatte. Letzteres folgt aus dem Auszug aus dem Grundstücksregister, das diesen Wohnsitz in der Eintragung des Erwerbs des später bebauten Grundstücks am 29. Oktober 1991 ausweist.

Die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVÜ für eine (hypothetische) Abkommens Zuständigkeit des Kreisgerichts Portimao lagen vor: Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Die Verpflichtete hatte ihren Wohnsitz - auch - im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Zöller/Geimer aaO Art. 2 EuGVÜ Rdnr. 21 d; Kropholler aaO vor Art. 2 EuGVÜ Rdnr. 12 ff.) in Deutschland. Sie hat nämlich die entsprechende Behauptung der Berechtigten, sie habe zum damaligen Zeitpunkt - gemeint ist der Zeitpunkt der Klageerhebung - ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt (vgl. S. 1 der Übersetzung der Stellungnahme des früheren Bevollmächtigten der Berechtigten), nicht bestritten. Der Senat ist daher auch davon überzeugt, dass die Bezugnahme des Kreisgerichts auf die nähere Identifizierung der Parteien in den Prozessakten diesen Wohnsitz umfasst. Im Übrigen hatte sie auch während des Prozesses (vgl. dazu Kropholler aaO vor Art. 2 EuGVÜ Rdnr. 14), wie sich aus dem Grundstücksregister ergibt, ihren Wohnsitz in Deutschland.

Die Berechtigte machte mit der Klage ihren restlichen Werklohnanspruch aus einem Vertrag über den Bau eines Wohnhauses in Portugal - und damit einen schuldrechtlichen Anspruch, der auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhte (vgl. EuGH JZ 1995, 90; MüKo/Gottwald aaO Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 3, jew. m. w. N.) - gegen die Verpflichtete geltend, die ihrerseits Gegenrechte aus diesem Vertragsverhältnis herleitete. Für die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVÜ kommt es nicht darauf an, ob neben der sechsten Rate (4.557.000,00 Escudos) und der siebten Rate (2.278.500,00 Escudos) auch die in dem Betrag von 218.515,00 Escudos zusammengefassten weiteren Verpflichtungen - bestehend aus 60.000,00 Escudos (Erschließungskosten), 29.815,00 Escudos (Kosten für die Baulizenz) und 128.700,00 Escudos (Kosten für die Stabilitätsberechnungen) - als Teile des Werklohnanspruchs oder als Nebenansprüche zu qualifizieren sind (vgl. EuGH NJW 1987, 1131, 1132 mit Anm. Geimer; IPRax 2000, 402, 405; Geimer/Schütze aaO Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 59 f.).

Die Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit des Kreisgerichts Portimao als Gericht des Erfüllungsorts waren gegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846) betreffend die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass der "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVÜ nach dem materiellen Recht bestimmt wird, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten (hier portugiesischen) Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH NJW 1977, 491). An der Bestimmung des Erfüllungsortes nach der lex causae hat der Gerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung festgehalten (vgl. EuGH NJW 1987, 1131; 1995, 183; IPRax 2000, 399); der Bundesgerichtshof ist ihm gefolgt (BGH IPRspr. 1979 Nr. 196; NJW 1985, 560; 1991, 3095, 3096; RIW 1991, 513, 514 [Erfüllungsanspruch]; vgl. auch Kropholler und MüKo/Gottwald, jew. aaO Art. 5 Rdnr. 18 ff.).

Gemäß den portugiesischen Kollisionsnormen ist für die Werklohnforderung - die primäre streitige Hauptverpflichtung (EuGH NJW 1977, 490; 1995, 183; BGH IPRax 1997, 416, 417) - das portugiesische Zivilgesetzbuch maßgebend. Danach ist die Schuld am Sitz der Berechtigten in Lagos (Portugal) - und damit im Bezirk des Kreisgerichts Portimao - zu erfüllen.

(1) Nach Art. 41 Abs. 1 CC werden die Schuldverhältnisse aus einem Rechtsgeschäft ebenso wie dessen eigentliche Substanz durch das Gesetz geregelt, welches die Beteiligten bezeichnet oder im Auge gehabt haben (vgl. den Abdruck der Kollisionsnormen des CC bei Staudinger/Firsching, BGB 12. Aufl. Rdnr. 104 vor Art. 27 - 37 EGBGB n. F.; Makarov, Quellen des Internationalen Privatrechts S. 207). Die Beteiligten haben in dem in den Urteilen des Kreisgerichts und des Oberlandesgerichts seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilten Vertrag vom 30. Oktober 1991 kein Gesetz ausdrücklich bezeichnet; solches ist von ihnen auch nicht vorgetragen worden. Ob aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien im Prozess deutlich auf die Rechtsordnung Portugals Bezug genommen haben, eine (nachträgliche) konkludente Rechtswahl hergeleitet werden kann (vgl. aus deutscher Sicht BGH NJW-RR 2000, 1002, 1004 m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung. Denn das portugiesische materielle Recht ist anwendbar, weil der im Urteil des Kreisgerichts als "Bauleistungsvertrag" bezeichnete Vertrag der Beteiligten hinreichende Anhaltspunkte für eine stillschweigende Rechtswahl zu seinen Gunsten enthält; dessen Anwendung haben die Beteiligten somit im Auge gehabt (vgl. Neuhaus/Rau RabelsZ 32 <1968>, 500, 504; Radtke RIW 1984, 270, 277).

Die Beteiligten haben vereinbart, dass die Arbeiten "in Übereinstimmung mit den Baunormen" (Ziff. 4 auf Seite 4 der Übersetzung des Urteils des Kreisgerichts) bzw. "in Übereinstimmung mit den Normen des Baugewerbes" (Ziff. 4 auf Seite 11 der Übersetzung des Urteils des Oberlandesgerichts) ausgeführt werden. Der Senat ist davon überzeugt, dass mit den Normen des Baugewerbes portugiesische Normen gemeint sind. Denn das Haus wurde in Portugal errichtet. Die von der Verpflichteten beauftragte Bauunternehmerin (die Berechtigte) ist eine portugiesische Gesellschaft mit Sitz in Portugal, die jedenfalls einen Teil der Bauarbeiten mit ihren Arbeitnehmern, insbesondere ihrem Bauleiter, selbst durchführte. Auch hatte die Berechtigte in Ausführung des Vertrags einen dort tätigen Ingenieur, Herrn B C mit den Stabilitätsberechnungen beauftragt. Für die Durchführung des Baus ist eine portugiesische Baulizenz erteilt worden. Die Bezugnahme auf die in Portugal geltenden Normen des Baugewerbes ist im gegebenen Fall ein erhebliches Indiz dafür, dass die Beteiligten die Anwendung portugiesischen Rechts im Auge gehabt haben; denn die Normen des Baugewerbes betreffen den Inhalt der geschuldeten Leistung und damit eine vom Schuldstatut erfasste Frage (vgl. aus deutscher Sicht BGH WM 2001, 904, 906; IPRax 2001, 333 mit zust. Anm. Wenner EWiR 1999 S. 353; OLG Köln RIW 1984, 314, 315; Thode ZfBR 1989, 43, 45; MüKo/Martiny, BGB 3. Aufl. Art. 27 EGBGB Rdnr. 46, 47; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht 8. Aufl. § 18 I 1 c S. 574; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 5. Aufl. Rdnr. 55; s. auch BAGE 13, 121, 125; BAG IPRspr. 1960/1961 Nr. 26 und 27 zu Bezugnahmen auf Tarifverträge, Tarifordnungen und das Ortskräftestatut des Auswärtigen Amtes). Ergänzende Indizwirkung für eine stillschweigende Rechtswahl kommt hier dem Ort der Baustelle in Portugal, wo sich der Sitz der mit den Bauarbeiten beauftragten Berechtigten befindet, sowie - mit der gebotenen Zurückhaltung - der Vereinbarung des Werklohns in portugiesischen Escudos zu (vgl. aus deutscher Sicht zu Ersterem OLG Köln aaO; Pulkowski IPRax 2001, 306, 309 und zu Letzterem BGH NJW-RR 1990, 183, 184; WM 2001, 904, 906; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 183, 184; LG Limburg NJW 1990, 2206). Der weitere mitgeteilte Vertragsinhalt lässt einen eindeutigen oder auch nur naheliegenden Bezug zum deutschen Werkvertragsrecht nicht erkennen; das gilt insbesondere im Blick auf die vom Kreisgericht Portimao, das auf den Vertrag ebenso wie das Oberlandesgericht Evora materielles portugiesisches Recht angewandt hat, hervorgehobene Vertragsfreiheit nach portugiesischem Zivilrecht. Die vereinbarte "Garantie wahrend 60 Monaten" weist nicht auf eine gewollte Anwendung deutschen Rechts hin, sondern entspricht (auch) portugiesischem Recht (Herfurth, Immobilienerwerb in Europa S. 157). Der Tatsache, dass der Bauleistungsvertrag in deutscher Sprache abgefasst worden ist, kommt hier keine Bedeutung zu; denn dies ist ausweislich der Urteile allein dem Umstand geschuldet, dass die Verpflichtete die portugiesische Sprache nicht beherrscht (vgl. Dörner LM nach Art. 38 EGBGB 1986 Nr. 3).

Die aufgezeigten Umstände sind im gegebenen Fall für eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten des portugiesischen Rechts ausreichend. Gründe, die der Beachtlichkeit des Parteiwillens nach Art. 41 Abs. 2 CG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Anwendbarkeit des Rechts des Staates, in dessen Gebiet eine dort ansässige Gesellschaft ein Bauwerk errichtet, entspricht regelmäßig und auch hier einem redlichen, d. h. schützenswerten und vernünftigen Interesse der Erklärenden (vgl. Radtke aaO m.N. aus dem portugiesischen Schrifttum und - zum gleichen Begriff in Art. 99 Abs. 3 Buchst, b CPC <interesse serio; abgedruckt u. a. bei Hauschild, Gerichtsstandsvereinbarungen in Spanien und Portugal Diss. Hamburg 1995 S. 241 f.> aus der portugiesischen Rechtsprechung; s. insoweit auch LG Lissabon RIW 1990, 934). Zudem steht die Anwendbarkeit des portugiesischen Rechts mit im Bereich des Internationalen Privatrechts beachtenswerten Elementen des Rechtsgeschäfts in Verbindung, weil die Partei, welche hier die charakteristische Leistung des Vertrags zu erbringen hatte, ihren Sitz in Portugal hat. Dies ist nämlich die Berechtigte, weil der Werkvertrag nicht durch die Geldleistung des Auftraggebers, sondern durch die Leistung des Auftragnehmers charakterisiert wird. Der Sitz entscheidet etwa gemäß Art. 33 Abs. 1 CC über das Personalstatut von Kollektivpersonen (vgl. weiter Thode in: Reithmann/Martiny aaO Rdnr. 950 sowie BGH IPRax 2001, 331, 332 zu Art. 28 Abs. 2 EGBGB <= Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BGBl. 1995 II S. 306; im folgenden EVÜ>).

Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer Änderung des Internationalen Privatrechts Portugals nach Eintritt der Rechtshängigkeit ergeben könnten. Denn auch nach dem EVÜ, dem Portugal mit Wirkung vom 1. September 1994 beigetreten ist (BGBl. 1995 II S. 908, ber. BGBl. 1997 II S. 844) und das auch in der Praxis der portugiesischen Gerichte angewendet wird (Jayme/Köhler IPRax 1996, 377, 388; vgl. auch EuGH IPRax 1995, 31: lex causae auch bei "einheitlichem Gesetz"), ist portugiesisches materielles Recht anzuwenden. Dies folgt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EVÜ aus der - oben näher dargelegten - stillschweigenden Rechtswahl; im Übrigen wären auch die Voraussetzungen der subsidiären Kollisionsnorm des Art. 4 Abs. 2 EVÜ erfüllt, wie aus den Ausführungen zu Art. 41 Abs. 2 CC folgt.

Da der Senat in Übereinstimmung mit den portugiesischen Gerichten von der Anwendbarkeit des materiellen portugiesischen Rechts ausgeht und auch deren Feststellungen zugrunde gelegt hat, bedarf es ferner keiner Stellungnahme zu der Frage, inwieweit er bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 des dritten Beitrittsübereinkommens einer Bindung insbesondere nach Art. 34 Abs. 2, 28 Abs. 2 EuGVÜ unterliegt (vgl. BGH NJW 1997, 2685, 2686; Kropholler aaO Art. 54 Rdnr. 7; Zöller/Geimer aaO Art. 28/Rdnr. 21).

(2) Die Regelung des Erfüllungsorts für "finanzielle Verpflichtungen" ist in Art. 774 CC enthalten. Danach wird der Erfüllungsort für eine Geldsummenschuld durch den Wohnsitz bzw. Sitz des Gläubigers bestimmt (Mendes, Zivilgerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung und Konkurs in Portugal, in: Institut für internationales Recht des Sparkassen-, Giro- und Kreditwesens an der Johannes Gutenberg-Universität <Hrsg.>, Zivilgerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung und Konkurs in europäischen Ländern Teil II S. 244; vgl. auch Jayme/Kohler aaO S. 385), hier somit für die Werklohnforderung durch den Sitz der Berechtigten in Portugal.

(3) Im autonomen Recht (vgl. dessen Prüfung durch das OLG München; aaO) wurde die internationale Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte jedenfalls zur Zeit der Klageerhebung in den Fallen des Art. 65 Abs. 1 Buchst. a) CPC a.F. i.V.m. Art. 13 Abs. 2 pGVG durch die örtliche Zuständigkeit vermittelt; nach Auffassung der portugiesischen Gerichte war daher die internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen nach Art. 74 Abs. 1 CPC am Erfüllungsort begründet (vgl. die bei Jayme/Kohler IPRax 1988, 133, 135 Fn. 40 wiedergegebene Entscheidung des Supremo Tribunal, de Justica vom 24. November 1983; Ferreira Pinto in: Jayme [Hrsg.], Ein internationales Zivilverfahrensrecht für Gesamteuropa S. 369, 371; Radtke aaO S. 273; s. ferner zu den Gesetzestexten Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Stichwort Portugal S. 12 Fn. 40 <zu Art. 61 CPO; Monteiro/Ramos/Horster in: von Bar, Deliktsrecht in Europa S. 41 sowie Teixeira de Sousa IPRax 1997, 352, 353 <zu Art. 65 Abs. 1 Buchst, a) a.F. = Art. 65 Abs. 1 Buchst, b) CPC n.F.; Hauschild aaO S. 249 <zu Art. 13 Abs. 2 pGVG>). Daher ergab sich aus der Regelung des Erfüllungsortes in Art. 774 CC im gegebenen Fall zugleich die internationale Zuständigkeit des Kreisgerichts Portimao vor dem Inkrafttreten des EuGVÜ (vgl. auch Hauschild aaO S. 110, 167). Ob seit dem Inkrafttreten der Novellierung des CPC durch das Dekret-Gesetz vom 12. Dezember 1995 am 1. Januar 1997 (Jayme/Kohler IPRax 1997, 385, 392 Fn. 71) das Koinzidenzprinzip - nunmehr ohne Änderung (vgl. Monteiro/Ramos/Hörster aaO; Teixeira de Sousa aaO; Jayme/Kohler aaO S. 392) in Art. 65 Abs. 1 Buchst, b CPC n.F. niedergelegt - nur noch auf Fälle der internationalen ausschließlichen Zuständigkeit Bezug nimmt (so Teixeira de Sousa aaO S. 354), kann offenbleiben. Denn zu der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung (Art. 65 Abs. 1 Buchst, a CPC a.F.) entsprach es allgemeiner Meinung in Portugal, dass das Übereinstimmun0gsmerkmal "den portugiesischen Gerichten die internationale Zuständigkeit eröffnet, wenn sie nach irgendwelchen örtlichen Zuständigkeitsregeln (Art. 73 bis 89 ZPGB <CPC> zuständig sind" (Teixeira de Sousa aaO m.w.N.). Der Inanspruchnahme eines exorbitanten Gerichtsstands bedurfte es nicht (vgl. OLG Hamm IPRspr. 1976 Nr. 171; hierzu krit. Kropholler aaO Art. 54 Rdnr. 7).

(4) Der Senat hat keinen Anlass zu noch weiter gehenden Ermittlungen zum portugiesischen Recht sowie zu dessen Auslegung und Anwendung in der Praxis gesehen. Dazu ergaben sich auch aus dem Vortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass die Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des materiellen portugiesischen Rechts und zur internationalen Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte mit den Annahmen des Kreisgerichts Portimao und des Oberlandesgerichts Evora übereinstimmt. Weitere Ermittlungen waren auch insoweit nicht erforderlich, als die Berechtigte Übersetzungen des Art. 74 Abs. 1 CPC und des Art. 774 CC vorgelegt hat. Der Senat hat keinen Zweifel, dass ihre von der Verpflichteten nicht beanstandeten Übertragungen in die deutsche Sprache zutreffen. Ihre weiteren Übersetzungen der Art. 65 und 74 Abs. 2 CPC entsprechen sachlich in jeder Hinsicht den Übersetzungen in der Literatur (vgl. Monteiro/Ramos/Horster aaO S. 41 f.; Bergmann/Ferid aaO); zudem stimmt die Übertragung mit der inhaltlichen Wiedergabe der erstgenannten Vorschriften in der Literatur überein (vgl. etwa Hauschild aaO S. 110; Mendes aaO; Radtke aaO S. 273 Fn. 31, S. 279 Fn. 86).

b) In sachlicher Hinsicht war der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts gemäß Art. 32 Abs. 1 EuGVÜ, § 3 Abs. 1 und 3 AVAG ausschließlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 32 Abs. 2 Satz 1 EuGVÜ, weil die Verpflichtete ihren Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts hat.

c) Das Urteil des Kreisgerichts Portimao vom 8. Januar 1999 ist eine Entscheidung i.S.v. Art. 25 EuGVÜ, § 2 Nr. 2 AVAG, welche gemäß Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden kann. Denn es handelt sich um ein Leistungsurteil (vgl. Geimer/Schütze aaO Art. 31 Rdnr. 38).

d) Im ersten Rechtszug hatte die Berechtigte auf Anforderung des Vorsitzenden (vgl. § 3 Abs. 4 AVAG a.F. = § 4 Abs. 4 AVAG n.F.) mit dem Urteil des Kreisgerichts Portimao vom 8. Januar 1999 den Originaltitel vorgelegt, mit dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach Erlass der angefochtenen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AVAG a.F. (= § 9 Abs. 3 Satz 2 AVAG n.F.) die Vollstreckungsklausel verbunden hat. Damit ist dem Erfordernis aus Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ Rechnung getragen, wonach die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen hat, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Unerheblich ist, dass die Originalunterlagen am 28. Februar 2001 zurückgegeben worden sind. Denn der Titel muss nicht bei den Akten verbleiben. Er kann nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel wieder ausgehändigt werden (BGHZ 75, 167, 169; Senat, OLGR Zweibrücken 2001, 349 = JurBüro 2001, 270; Kropholler aaO Art. 46 Rdnr. 1).

e) Die Berechtigte hat mit der von ihr so bezeichneten "Bescheinigung über Zustellung, Vollstreckbarkeit und Rechtskraft v. 22.09.2000" auch den nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erforderlichen Nachweis der (Rechtskraft und) Vollstreckbarkeit (vgl. hierzu auch Mendes aaO S. 255) sowie der Zustellung des Titels erbracht. Zwar ergibt sich aus der Bescheinigung nicht, dass der Verpflichteten - neben dem Urteil des Oberlandesgerichts Evora - auch das Urteil des Kreisgerichts Portimao zugestellt worden ist (vgl. auch BGHZ aaO). Die Vorlage eines urkundlichen Nachweises für die Zustellung ist aber nicht zwingend das allein zulässige Beweismittel (Geimer/Schütze aaO Art. 48 EuGVÜ Rdnr. 2 f.; Kropholler aaO Art. 47 EuGVÜ Rdnr. 6). Der durch die Vorlage des Berufungsurteils belegte Umstand, dass das Oberlandesgericht (auch) über ein Rechtsmittel der Verpflichteten gegen das Urteil des Kreisgerichts entschieden hat, rechtfertigt hier den Schluss, dass eine Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung stattgefunden hat (vgl. OLG Hamburg IPRspr. 1994 Nr. 167 [hierzu BGH, Nichtannahmebeschluss vom 6. April 1995 - IX ZB 101/94]; MüKo/Gottwald aaO Art. 47 EuGVÜ Rdnr. 7 m.w.N.). Die Verpflichtete hat eine solche Zustellung auch nicht in Abrede gestellt (vgl. auch BGHZ 75, 167, 169; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. Rdnr. 2096). Auf die zudem gegebene Möglichkeit, die Zustellung des zu vollstreckenden erstinstanzlichen Urteils noch während des Klauselerteilungsverfahrens einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens nachzuholen (vgl. EuGH IPRax 1997, 186 f.; BGH IPRax 1998, 205; OLG Hamm IPRax 1997, 421, 422 unter Heranziehung des § 187 ZPO; OLG Köln JurBüro 2001, 48, 49), kommt es daher nicht an.

f) Der Umstand, dass den bei den Akten befindlichen Übersetzungen der Urteile und der Bescheinigung vom 22. September 2000 nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob sie ordnungsgemäß beglaubigt sind, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht (vgl. BGHZ 75, 167, 169 f.; Geimer/Schütze aaO Art. 48 EuGVÜ Rdnr. 14; Kropholler aaO Art. 48 EuGVÜ Rdnr. 3).

g) Anerkennungshindernisse i.S.v. Art. 34 Abs. 2, 27, 28 EuGVÜ stehen der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Kreisgerichts Portimao nicht entgegen.

aa) Die Frage, ob die Anforderungen des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ an die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstückes erfüllt sind, kann hier dahinstehen. Denn die Verpflichtete hat sich, wie sich aus den vorgelegten Urteilen ergibt, auf das Verfahren vor den portugiesischen Gerichten in beiden Instanzen eingelassen.

bb) Der Vollstreckung aus dem portugiesischen Titel steht auch nicht Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ entgegen. Verfahrensrechtlich würde ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung voraussetzen, dass die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, das von den Grundprinzipien des inländischen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht mehr als in einer geordneten rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (EuGH NJW 2000, 1853 f.; BGHZ 144, 390, 392; BGH NJW 1978, 1114, 1115; 1992, 3096, 3098). Dafür ist auch unter Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens in erster Instanz nichts hervorgetreten. Ein Verstoß gegen den materiellen ordre public (vgl. BGHZ 123, 268, 270; BGH NJW 1992, 3096, 3101; 1993, 1801, 1802} ist ebenfalls - auch im Blick auf die Höhe der Zinssätze - nicht erkennbar.

cc) Im Übrigen ist es dem Senat verwehrt, die ausländischen Entscheidungen in der Sache selbst nachzuprüfen, Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ. Die Verpflichtete kann sich daher nicht (erneut) auf Baumängel berufen. Das gleiche gilt für eine Schuldübernahme, die nach ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Übertragung des betreffenden Hauses auf ihre Tochter und deren Ehemann, somit nach dem vorgelegten Auszug aus dem Grundstücksregister spätestens im Februar 1997, jedenfalls vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgt ist. Zudem ist die Übernahme der Schuld - wie die Verpflichtete nicht verkennt - nur im Innenverhältnis zu ihrer Tochter und deren Ehemann vereinbart worden, also für die Rechtsbeziehungen der Parteien dieses Rechtsstreits ohne Belang.

Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG nicht präkludierte Einwendungen trägt die Verpflichtete mit der Beschwerde nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur insoweit geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind (vgl. BTDrucks. 11/351 S. 23). Die Verpflichtete hat jedoch die titulierten Forderungen nach Erlass des Berufungsurteils nicht erfüllt; auch eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung ist nicht erfolgt.

h) Der Hinweis der Verpflichteten auf eine gleichzeitige Vollstreckung in Portugal und in Deutschland kann aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Auf den Inhalt des von der Verpflichteten vorgelegten Auszugs aus dem Grundstücksregister braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Ein Gläubiger hat nämlich nach Art. 31 ff. EuGVÜ die Wahl, in welchem Staat er vollstrecken will. Er darf in mehreren Mitgliedstaaten zugleich gegen den Schuldner vorgehen. Die gleichzeitige Vollstreckung in mehreren Staaten wird vom EuGVÜ nicht unterbunden, da der Schuldner gegen die mit einer Doppelvollstreckung verbundenen Gefahren durch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe in den Mitgliedstaaten ausreichend geschützt ist. Die Vollstreckbarerklärung darf in keinem Vertragsstaat mit der Begründung abgelehnt werden, der Gläubiger könne in einem anderen Staat, insbesondere im Urteilsstaat leichter, vorteilhafter oder sonstwie mit größerer Aussicht auf Erfolg vollstrecken. Erst recht darf ein Nachweis, dass die Vollstreckung etwa im Urteilsstaat erfolglos war, nicht gefordert werden (Kropholler aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 4; Geimer/Schütze aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 75 ff., 79 f.; Zöller/Geimer aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 11; MüKo/Gottwald aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 4, 5; Schlosser aaO Art. 31 Rdnr. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 23. Aufl. Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 3; Geimer NJW 1980, 1234). Auch wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er im Zweitstaat kein Einkommen und kein Vermögen hat - dies wendet die Verpflichtete ein -, ist der erststaatliche Titel für vollstreckbar zu erklären (Münz IPRax 1996, 89, 91; MüKo/Gottwald aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 4; Geimer/Schütze aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 81; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. Rdnr. 3242; Haß in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr Art. 33 EuGVÜ Rdnr. 2).

i) Hinsichtlich der Nebenforderungen kann dahinstehen, ob der Zinssatz für die Urteilssummen von 4.557.000,00 Escudos und 2.278.500,00 Escudos 15% - so die Übersetzung des Urteils des Kreisgerichts Portimao - oder 11% - so dessen Wiedergabe in der Übersetzung des Urteils des Oberlandesgerichts Evora - beträgt; denn die Berechtigte hat insoweit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung jeweils nur den geringeren der beiden Zinssätze zugrunde gelegt (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 EuGVÜ). Mit Recht hat das Landgericht sich für befugt gehalten, den Beginn der Pflicht, Zinsen in Höhe von jeweils 11% zu zahlen, näher zu bezeichnen. Das Bestimmtheitserfordernis des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts gilt nur für das deutsche Exequatur, nicht aber für ausländische Titel. Das Urteil des ausländischen Gerichts kann und muss daher im Verfahren der Vollstreckbarerklärung - insbesondere wenn es sich um einen Nebenpunkt wie den Beginn der Zinspflicht handelt (so ausdrücklich MüKo/Gottwald aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 8 f.; Kropholler aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 12) - auf Antrag des Gläubigers konkretisiert werden (BGHZ 122, 16, 18 ff.; BGH NJW 1990, 3084; Geimer/Schütze aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 7, 19, 27; Schlosser aaO Art. 31 Rdnr. 13; Münch RIW 1989, 18, 21). Voraussetzung hierfür ist, dass eine Konkretisierung anhand von Umständen, die im Inland zugänglich und sicher feststellbar sind, möglich ist (BGH NJW 1986, 1440, 1441; OLG Frankfurt InVo 2001, 143, 144). Der Beginn des Zinslaufs ist danach jedoch jeweils auf einen (geringfügig) späteren Zeitpunkt festzulegen als von der Berechtigten beantragt und vom Landgericht angenommen. Denn der frühere Bevollmächtigte der Berechtigten hat in seiner von ihr vorgelegten Stellungnahme als "Ende der ersten Aprilwoche 1992" den 11. April 1992 und als "Ende der ersten Maiwoche" den 9. Mai 1992 angegeben. Der Senat hat keine Bedenken, diese Daten aus der ersten vollen Woche des jeweiligen Monats zu Grunde zu legen, zumal auch in Deutschland mit dem Ende der Woche der Freitag oder der Sonnabend gemeint sein kann (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 192 Rdnr. 1). Auf die genannten Zinsansprüche bezog sich die im Beschwerdeverfahren von der Berechtigten erklärte Einschränkung ihres Antrags nicht, weil insoweit das Kreisgericht Portimao den Beginn der Verzinsung nicht auf den - von ihr allein in Bezug genommenen - Zeitpunkt der Zustellung der Klage festgelegt hat; dies hat ihr früherer Bevollmächtigter in Ziff. 2, Abs. 1 seiner Stellungnahme zudem ausdrücklich hervorgehoben.

Soweit nach dem Urteil des Kreisgerichts Portimao die Zinsen aus der Summe von insgesamt 218.515,00 Escudos "seit der Zustellung der Klage" zu zahlen sind, ist der Beginn der Zinspflicht auf den 9. Februar 1993 festzulegen (Art. 42 EuGVÜ). Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Klageerwiderung der Verpflichteten bei Gericht eingegangen ist. Den Zeitpunkt der Zustellung der Klage hat die Berechtigte nicht belegt, etwa durch Vorlage einer Zustellungsurkunde (vgl. BGH NJW 1990, 3084, 3085). Es ist auch nicht von dem 1. Januar 1993, von dem ab sie zuletzt Zinsen begehrt hat, auszugehen. Darauf, dass die Verpflichtete diesen Zeitpunkt nicht bestritten hat, kommt es nicht an. Denn ein Zinslauf (spätestens) seit dem 1. Januar 1993 ist nicht schlüssig vorgetragen. Der frühere Bevollmächtigte der Berechtigten hat vielmehr in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass "wir ... keine Garantie dafür (haben), dass dieses auch so gewesen ist". Spätestens am 9. Februar 1993 war die Klage jedoch zugestellt. Die Verpflichtete hat die Angabe dieses Zeitpunkts, in dem sie nach dem Vortrag der Berechtigten auf die Klage - und damit auch in Bezug auf die Forderung von (insgesamt) 218.515,00 Escudos - erwidert hat, nicht bestritten. Da das Beschwerdeverfahren nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ, § 11 AVAG ein kontradiktorisches Verfahren ist (vgl. BTDrucks. aaO; Senat, NJW-RR 2001, 985; Wolff RIW 1986, 728, 730), ist daher hiervon auszugehen (vgl. Haß aaO Art. 31 EuGVÜ Rdnr. 21, 22). Steht aber der späteste Zeitpunkt fest, von dem ab die genannten Zinsen zu zahlen sind, ist dieser zu Grunde zu legen (vgl. OLG Hamburg RIW 1994, 424, 427; Schlosser aaO).

j) Der Senat hat klargestellt, dass sich die Anordnung, die Vollstreckungsklausel zu erteilen (Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses) nur auf das Urteil des Kreisgerichts Portimao bezieht. Dieses allein ist für vollstreckbar zu erklären; das Urteil des Oberlandesgerichts Evora hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. auch BGHZ 75, 167, 169; Senat, Beschluss vom 23. Dezember 1999 - 3 W 202/99). Der Antrag der Berechtigten auf Vollstreckbarerklärung bezog sich daher auch nur auf das Urteil des Kreisgerichts.

Soweit die angefochtene Entscheidung den Begründungsanforderungen des erst nach ihrem Erlass in Kraft getretenen § 8 Abs. 1 Satz 3 AVAG n.F. nicht in vollem Umfang entspricht, ist dies durch den vorliegenden Beschluss des Senats nachgeholt worden.

3. a) Die von der Verpflichteten beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ist zwar in Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ, § 36 Abs. 1 Satz 1 AVAG vorgesehen. Aus dem Vortrag der Verpflichteten ergibt sich aber schon nicht, dass sie in Portugal einen ordentlichen Rechtsbehelf i.S.d. Vorschrift (vgl. Kropholler und MüKo/Gottwald jew. aaO Art. 38 EuGVÜ Rdnr. 3; Schlosser aaO Art. 38 Rdnr. 2; Haß aaO Art. 36 EuGVÜ Rdnr. 16) eingelegt hat. Im übrigen hatte der Senat das Beschwerdeverfahren ohnehin nicht ausgesetzt. Da bei dieser Entscheidung allein solche Grunde berücksichtigt werden dürfen, die die Verpflichtete vor dem Gericht des Ursprungsstaates noch nicht geltend machen konnte, ist hier mit einem Erfolg eines in Portugal etwa eingelegten Rechtsbehelfs nicht zu rechnen (vgl. auch BGH NJW 1994, 2156, 2157; OLG Köln JurBüro 2001, 48, 49; Geimer/Schütze aaO Art. 38 EuGVÜ Rdnr. 8; Kropholler aaO Art. 38 EuGVÜ Rdnr. 5). Die im Rahmen des Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ, § 36 Abs. 1 Satz 2 AVAG gebotene Berücksichtigung aller Umstände des Falles würde auch nicht dazu führen, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Zu den - auch insoweit mit zu berücksichtigenden (Geimer/Schütze aaO Art. 38 EuGVÜ Rdnr. 10) - Erfolgsaussichten eines erststaatlichen Rechtsbehelfs kommt hier vor allem hinzu, dass sich dem Vortrag der Verpflichteten das für die Anordnung erforderliche Sicherungsbedürfnis (vgl. BGH aaO; MüKo/Gottwald aaO Art. 38 EuGVÜ Rdnr. 6) nicht entnehmen lässt.

b) Eine Rechtsgrundlage für die von der Verpflichteten weiter begehrte Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung der Kontopfändung (sowie die Information "der Banken") besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht. Ob die Verpflichtete mit den Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 2001 darüber hinaus einen Antrag nach § 22 Abs. 2 AVAG gestellt hat, kann dahinstehen; ihm könnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 AVAG nicht vorliegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Klarstellung in Ziff. 2 des Beschlusses begründet keinen für die Kosten des Beschwerdeverfahrens erheblichen Erfolg.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem Wert der Hauptsache fest (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels" m.w.N.).

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf §§ 15 Abs. 1 AVAG, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück